Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Beschluss vom 13.04.2004; Aktenzeichen S 25 KR 1176/04 ER) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2004 aufgehoben.
Der Antrags- und Beschwerdegegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache untersagt, die Änderung der Satzung des Beigeladenen betreffend die Einführung eines Unterstützungsfonds in Verbindung mit der dazugehörigen Unterstützungsordnung sowie deren Anlage nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu genehmigen.
Die Antrags- und Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1,25 Millionen Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Verwaltungsrat des beigeladenen BKK Bundesverbandes beschloss am 10. März 2004 eine Ergänzung der Satzung (§ 17 a) dahin, einen Unterstützungsfonds „vorsorglich für Zwecke der Unterstützung der Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Haftungsverpflichtungen” zu bilden. Eine dazugehörige „Unterstützungsordnung” reguliert Haftungsverpflichtungen für Fallgestaltungen, in denen eine Mitgliedskasse eines Landesverbandes aufgelöst oder geschlossen worden ist, weil vorrangige Sanierungsmaßnahmen nicht erfolgreich waren oder wegen mangelnder Erfolgsaussicht nicht ergriffen worden sind (§ 1 der Unterstützungsordnung). Zur Aufbringung der finanziellen Mittel haben die Mitglieder des Bundesverbandes an den Unterstützungsfonds Zahlungen aufgrund von Bescheiden zu leisten (§ 4). Die Ersteinlage ist für das Jahr des Inkrafttretens der Satzungsregelung mit 50 Millionen Euro beziffert worden. In den Folgejahren ist eine Fondseinlage in Höhe von 25 Millionen Euro pro Jahr zu leisten. Der Fonds darf nicht mehr als 200 Millionen Euro umfassen (§ 4). Der Beschluss zur Satzungsergänzung ist mit Schreiben des Beigeladenen vom 11. März 2004 der Antragsgegnerin zur Genehmigung vorgelegt worden.
Am 24. März 2004 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht F. beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Änderung der Satzung betreffend die Einführung eines Unterstützungsfonds in Verbindung mit der Unterstützungsordnung zu genehmigen. Dazu hat er geltend gemacht, dass die Satzungsänderung willkürlich erfolgt sei und eine unzumutbare, für die Betriebskrankenkassen außerhalb des haftenden Landesverbandes nicht vorhersehbare und zum Teil existenzbedrohende Belastung darstelle. Damit werde auch gegen Grundsätze des Haushaltsrechts („Jährlichkeitsprinzip”) verstoßen. Durch die Einrichtung und Ausgestaltung des Unterstützungsfonds werde er, der Antragsteller, bereits im Jahre 2004 mit Umlagepflichten in Höhe von 25 Millionen Euro belastet. Besonders bedrohlich und zum Teil existenzbedrohend sei die Tatsache, dass eine vom Verwaltungsrat des Beigeladenen bereits früher beschlossene Satzungsregelung neben der nunmehr beschlossenen Änderung bestehe und die einzelnen Betriebskrankenkassen folglich finanziell doppelt belastet würden, was zu einer rechtswidrigen Überforderung zahlreicher Betriebskrankenkassen führen werde. Der Antragsteller macht außerdem die Nichtigkeit des Beschlusses vom 10. März 2004 geltend, weil dieser unter Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit und unter Teilnahme eines nicht teilnahmeberechtigten Vertreters ergangen sei.
Die Antragsgegnerin und der Beigeladene haben den Antrag für unzulässig und unbegründet erachtet und verteidigen die beschlossene Satzungsergänzung.
Durch Beschluss vom 13. April 2004 hat das Sozialgericht F. den Antrag abgelehnt. Dem Antragsteller fehle es an einer Antragsbefugnis, die Genehmigung der Satzungsergänzung untersagen zu lassen. Mangels Klagebefugnis könne er weder durch eine allgemeine Aufsichtsklage eine Satzungsgenehmigung der Antragsgegnerin als der für den Beigeladenen zuständigen Aufsichtsbehörde anfechten noch in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage verhindern. Die Satzungsänderung als Hoheitsakt der Aufsichtsbehörde bilde nur die formelle Voraussetzung der Gültigkeit der Satzung und berühre unmittelbar nur die Körperschaft, die die Satzung beschlossen habe, also vorliegend den Beigeladenen. Als lediglich mittelbar Drittbetroffener sei der Antragsteller durch eine Genehmigung der Antragsgegnerin nicht unmittelbar in eigenen Rechten verletzt. Dem Antragsteller stünden anderweitige Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 15. April 2004 per Fax übermittelten Beschluss richtet sich die am gleichen Tage eingelegte Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz weiter verfolgt. Ohne die einstweilige Anordnung sei effektiver Rechtsschutz nicht zu erlangen. Es gehe für ihn, vor allem aber für einzelne Mitglieder des Landesverbandes, die in erheblichem Umfang zu dem Unterstützungsfonds herangezogen werden könnten, um existentie...