Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis einer Beitragszeit iS des § 22 Abs 3 FRG
Orientierungssatz
Zum Nachweis einer Beitragszeit iS des § 22 Abs 3 FRG (vgl LSG Darmstadt vom 22.7.2014 - L 2 R 43/13).
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 11. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um höhere Rente, konkret um die ungekürzte Anrechnung von in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten.
Der 1948 geborene Kläger zog, nachdem er bis dahin in Polen gelebt und dort versicherungsrechtlich relevante Zeiten erworben hatte, am 9. Mai 1985 in die Bundesrepublik Deutschland. Am 9. April 1997 wurde er eingebürgert (Leistungsakte, erste Heftung - im Folgenden: LA I - Bl. 21).
Unter dem 6. April 1998 stellte er einen Antrag auf Kontenklärung (LA I Bl. 4). Mit Bescheid vom 26. Oktober 1999 (LA I Bl. 20) stellte die Beklagte daraufhin die Zeiten bis 31. Dezember 1992 unter Berücksichtigung des Fremdrentengesetzes (FRG) und des Deutsch-Polnischen Rentenabkommens vom 9. Oktober 1975 (DPRA) fest, und zwar u.a.
- die Zeit vom 10. November 1966 bis 10. Mai 1967 als glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeit der Berufsausbildung in der Rentenversicherung der Arbeiter,
- die Zeit vom 11. Mai 1967 bis 18. Oktober 1967 als glaubhaft gemachte und der Qualifikationsgruppe 4, Bereich 6 der Anlage 14 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - zugeordnete Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung der Arbeiter,
- die Zeit vom 30. August 1968 bis 31. Juli 1971 als glaubhaft gemachte und der Qualifikationsgruppe 4, Bereich 9 der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnete Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung der Arbeiter,
- die Zeit vom 3. September 1975 bis 30. September 1979 als glaubhaft gemachte und der Qualifikationsgruppe 2, Bereich 7 der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnete Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung der Angestellten,
- die Zeit vom 2. Oktober 1979 bis 14. Januar 1980 als glaubhaft gemachte und der Qualifikationsgruppe 3, Bereich 7 der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnete Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung der Angestellten,
- die Zeit vom 15. Januar 1980 bis 30. April 1981 als glaubhaft gemachte und der Qualifikationsgruppe 2, Bereich 7 der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnete Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung der Angestellten,
- die Zeit vom 1. Mai 1981 bis 30. November 1981 als glaubhaft gemachte und der Qualifikationsgruppe 2, Bereich 6 der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnete Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung der Angestellten,
- die Zeit vom 1. Dezember 1981 bis 30. Juni 1982 als glaubhaft gemachte und der Qualifikationsgruppe 3, Bereich 6 der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnete Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung der Arbeiter und
- die Zeit vom 1. Juli 1982 bis 9. Mai 1985 als glaubhaft gemachte und der Qualifikationsgruppe 4, Bereich 2 der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnete Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung der Arbeiter.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 26. Oktober 1999 (LA I Bl. 20) verwiesen.
Nach entsprechenden Einwänden des Klägers erklärte sich die Beklagte bereit, in Abänderung des Bescheides vom 26. Oktober 1999 die Zeit vom 1. Dezember 1981 bis 9. Mai 1985 der Rentenversicherung für Angestellte zuzuordnen (Bescheid vom 20. April 2000, LA I Bl. 23); im Übrigen blieb der Bescheid unangefochten.
Am 5. Juni 2008 beantragte der Kläger eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit (Leistungsakte Heftung II - im Folgenden: LA II - Bl. 7), die ihm die Beklagte mit Bescheid vom 25. Juni 2008 (LA II, unblattiert zwischen Bl. 35 und Bl. 36) für die Zeit ab 1. Oktober 2008 in Höhe von 923,79 Euro auf der Grundlage von 34,7813 persönlichen Entgeltpunkten gewährte. Die oben aufgeführten Zeiten wurden dabei unverändert zugrunde gelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2008, eingegangen bei der Beklagten am 22. Juli 2008, stellte der Kläger einen „Antrag für Überprüfung nach § 44 SGB X“ (LA II Bl. 43), insbesondere wegen einiger der in Polen zurückgelegten Zeiten und deren Zuordnung zu den Qualifikationsgruppen nach der Anlage 14 zum SGB VI, und legte in diesem Zusammenhang verschiedene Unterlagen und eine Erklärung vom 25. Januar 2010 über seinen beruflichen Werdegang vor. Des Weiteren sei ein Abzug wegen lediglich glaubhaft gemachter Zeiten nicht vorzunehmen. Auf ihn finde das DPRA von 1975 Anwendung, weswegen die in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten „eins zu eins mit vergleichbaren deutschen Versicherungszeiten“ zu berücksichtigen seien.
Mit Bescheid vom 21. September 2010 (vgl. LA II Bl. 184) stellte die Beklagte die Rente zunächst wegen anrechenbaren Einkommens des Klägers neu fest. Mit Schreiben vom 26. November...