Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Februar 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 3.639,64 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Beitragsnachforderung zur Sozialversicherung in Höhe von 3.639,82 € nach einer Betriebsprüfung. Streitig ist, ob die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Reitlehrerin im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 bei dem Kläger selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt war.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Pferdesports, insbesondere auch im Rahmen der Jugendpflege in Form von Ausbildung in Reiten, Fahren und Voltigieren. Die Beigeladene zu 1. - selbst Vereinsmitglied - ist Trainerin im Reitsport und unterrichtete im streitigen Zeitraum Mitglieder des Klägers im Reiten mit den vereinseigenen Schulpferden (einschließlich Sättel und Zaumzeug) auf dem Vereinsgelände (Reithalle/Freiplatz) an durchschnittlich drei Tagen pro Woche (zwischen 12 und 20 Stunden wöchentlich). Die Beigeladene zu 1. erhielt dafür von dem Kläger 18,- € für eine Reitstunde und 8,- € für eine Longen-Stunde. Schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. liegen nicht vor. Im streitigen Zeitraum war die Beigeladene zu 1. privat kranken- und pflegeversichert; Haupteinnahmequelle war ihre selbstständige Tätigkeit als Richterin im Reitsport.

Am 05.09.2019 führte die Beklagte bei dem Kläger eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 durch. Nach Auswertung der durch den Steuerberater des Klägers zur Verfügung gestellten Finanzbuchhaltungsunterlagen, der Homepage des Vereins und des von der Beigeladenen zu 1. ausgefüllten „Fragebogens zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status“ vom 13.05.2019 sowie nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 29.07.2019 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19.09.2019 in Gestalt des Abhilfebescheids vom 14.11.2019 einen Nachforderungsbetrag in Höhe von (noch) 3.639,64 € fest, wobei auf die Beigeladene zu 1. Rentenversicherungsbeiträge und Umlagen (U1, U2, AAG, Insolvenzgeldumlage) in Höhe von 3.552,54 € entfielen. Die Beigeladene zu 1. sei im streitigen Zeitraum bei dem Kläger - im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung - abhängig beschäftigt gewesen. Sie sei in den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen und habe deswegen in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zu dem Kläger gestanden. Dies ergebe sich daraus, dass die Beigeladene zu 1. auf der Homepage des Klägers als Reitlehrerin vorgestellt werde und feste Termine bezüglich der Schulreitstunden vorgegeben worden seien. Der Tagesablauf innerhalb des Vereins würde u. a. durch den Hallenbelegungsplan strukturiert. Auch wenn dieser nach den Vorgaben der Beigeladenen zu 1. erstellt worden sei, seien für die Durchführung der regelmäßigen, zu festen Termine stattfindenden Gruppenreitstunden, Longen-Stunden und Einzelstunden genaue Abstimmungen mit anderen Mitarbeitern des Betriebes folglich unabdingbar. Die Verrichtung der von der Beigeladenen zu 1. ausgeübten Tätigkeit sei für einen störungsfreien Ablauf des Betriebes des Klägers notwendig, eingeplant und zur Erreichung des Betriebszweckes erforderlich. Dem Kläger sei zudem ein Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitsausführung zugekommen. Zwar sei eine feste Arbeitszeit nicht vereinbart worden, jedoch habe sich die Beigeladene zu 1. bei der Einteilung der jeweiligen Arbeitszeiten an den Bedürfnissen des Auftraggebers orientieren müssen. Deswegen habe dem Kläger die Möglichkeit zugestanden, innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung zu verfügen. Gerade bei abhängigen Beschäftigungsverhältnissen gehöre der Einsatz eines vorbestimmten Umfangs der Arbeitszeit zu den wesentlichen Leistungselementen auf Seiten der Arbeitnehmer. Aufgrund fehlender eigener Geschäfts- und / oder Betriebsräume und den zu verrichtenden Arbeiten auf dem Gelände des Klägers habe die Beigeladene zu 1. auch einem örtlichen Weisungsrecht unterlegen. Die persönliche Abhängigkeit ergäbe sich aus der Nutzung der Schulpferde, der Reithalle sowie des entsprechenden Zubehörs. Es läge auch kein unternehmerisches Risiko vor, da die Beigeladene zu 1. stets einen für sie kalkulierbaren Lohn erhalten habe. Die Pflege der Schulpferde sei im Übrigen nicht zur Begründung des Bestehens einer abhängigen Beschäftigung herangezogen worden. Es sei zudem irrelevant, ob beide Seiten eine selbstständige Tätigkeit gewünscht hätten. Voraussetzung für die generelle Arbeit eines Reitlehrers sei das Vorhandensein entsprechender Schulpferde. Dies führe dazu, dass ein Reitlehrer ohne eigene Schulpferde abhängig von dem Auftraggeber der Schulpferde sei. Eine völlig freie Bestimmung der Trainingszeiten sei innerhalb der Organisationsstruktur und der Rechtsmacht eines Vereins nicht möglich. In der G...

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