Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.10.1997; Aktenzeichen S-28/Ka-2728/94)

 

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger haben dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Arzneimittelregessen wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise im Bereich der Beigeladenen zu 2) und 7) der Quartale II/90, III/90, IV/90 und I/91 in Höhe von insgesamt 29.187,– DM.

Die Kläger sind als praktische Ärzte mit einer Gemeinschaftspraxis in S. und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie betreiben seit 1987 eine Gemeinschaftspraxis mit einer Haupt- und sechs Zweigpraxen.

Wegen ihrer Verordnungspraxis erhielten die Kläger Hinweise für die Quartale IV/89 bis I/91.

Die Beigeladene zu 2) stellte folgende Anträge zur Prüfung der Verordnungsweise der Kläger:

am 27. März 1991 für das Quartal II/90,

am 19. Juli 1991 für die Quartale III und IV/90 und

am 25. März 1992 für das Quartal I/91.

Die Honorare und die von den Klägern verordneten Leistungen stellen sich im Vergleich zu ihrer Fachgruppe in den streitbefangenen Quartalen wie folgt dar:

Der Prüfungsausschuß der Ärzte und Krankenkassen (Prüfungsausschuß) setzte nach Prüfsitzungen für die streitbefangenen Quartale im Bereich der Beigeladenen zu 2) und 7) mit folgenden Bescheiden Arzneimittelregresse fest:

Bescheid vom 09. Januar 1992:

Quartal II/90 14 DM pro Fall in 1505 (V + R) Fällen ./. 10 %

18.963,00 DM

Bescheid vom 20. März 1992:

Quartal III/90 10 DM pro Fall in 1539 (V + R) Fällen ./. 10 %

13.851,00 DM

Quartal IV/90 05 DM pro Fall in 1555 (V + R) Fällen ./. 10 %

06.997,50 DM

Bescheid vom 12. Januar 1993:

Quartal I/91 08,70 DM pro Fall in 1588 (V + R) Fällen ./. 10 %

12.434,04 DM.

Nachdem die Kläger gegen die jeweiligen Bescheide Widerspruch erhoben hatten, half der Prüfungsausschuß diesen insoweit ab, als der Arzneimittelregreß für das Quartal III/90 (Abhilfebescheid vom 12. Januar 1993) auf 8,55 DM pro Fall (1.555 V + R – Fälle) und für das Quartal I/91 (Abhilfebescheid vom 03. August 1993) auf 5,00 DM pro Fall jeweils abzüglich des Apothekenrabattes von 10 % reduziert wurde.

Der Beklagte verband die Widerspruchsverfahren und ließ einen Prüfbericht durch den Arzt H. W. F. (prakt. Arzt/Chirotherapie) erstellen.

Nach einer Sitzung am 26. Februar 1994 reduzierte der Beklagte den Arzneimittelregeß mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juli 1994 wie folgt:

für das Quartal II/90 auf 6,90 DM pro Fall (in 1505 Fällen)

(10.384,50 DM)

für das Quartal III/90 auf 6,25 DM pro Fall korrigiert auf 1538 Fälle

(09.612,50 DM)

für das Quartal IV/90 auf 3,40 DM pro Fall (in 1555 Fällen)

(05.287,00 DM)

für das Quartal I/91 auf 4,50 DM pro Fall (in 1588 Fällen)

(07.146,00 DM)

(32.430,00 DM)

abzüglich 10 % Rabatt

(03.243,00 DM)

insgesamt

(29.187,00 DM).

Zur Begründung führte der Beklagte aus, der statistische Arzneikostenvergleich habe eine Überschreitung gegenüber der Vergleichsgruppe ergeben, die dem Bereich der Übergangszone zuzuordnen sei. In Ergänzung der statistischen Vergleichsprüfung sei eine repräsentative Einzelfallprüfung anhand von 10 % der Fälle der Beigeladenen zu 2) durchgeführt worden. Diese und die Darlegungen der Kläger in der Sitzung hätten ergeben, daß erhebliche Einsparungen ohne Nachteile für die Patienten möglich seien. So sei Lipidsenker über eine längere Zeit hinweg ohne die erforderliche Laborkontrolle und über mehrere Quartale ohne Arzt/Patienten-Kontakt verordnet worden. Auch gelinge es den Klägern nicht, die vorgenommenen Verordnungen engmaschig und gegenseitig zu kontrollieren. Patientenwünsche würden zu weitgehend berücksichtigt. Im übrigen verwies der Beklagte zu den möglichen Einsparungsmöglichkeiten auf die Anlage II des Widerspruchsbescheides (Beanstandungen des Prüfarztes). Die festgestellten Mehrkosten ließen sich auch nicht durch Praxisbesonderheiten oder mit kompensatorischen Einsparungen rechtfertigen. So sei es in der Region der Bezirksstelle Gießen durchaus üblich, daß die von Fachärzten verordneten Medikamente vom Landarzt weiter verordnet werden würden. Weitere Besonderheiten, wie ein überproportionaler Anteil von Asthmatikern, Rheumapatienten, onkologischen Behandlungsfällen seien nicht erkennbar. Die von den Klägern eingeräumten Abstimmungsprobleme innerhalb der Gemeinschaftspraxis könnten nicht als Praxisbesonderheit anerkannt werden. Es obliege der Verantwortung der Kläger ihre Gemeinschaftspraxis so zu organisieren, daß diese Probleme nicht entstünden. Ein besonderes Leistungsspektrum, besondere Therapieformen oder Medikamentenverordnungen seien ebenfalls wie kompensatorische Einsparungen nicht festzustellen. Jedoch sei die Höhe der Arzneimittelregresse der einzelnen Quartale herabzusetzen gewesen. Der Sicherheitsabschlag sei von 20 auf 30 % zu erhöhen gewesen, da die Verordnungen von Dauertherapiemedikamenten nicht allei...

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