Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Versicherungsschutzes für einen Wegeunfall bei Unterbrechung des Weges von oder zu der Arbeit aus privatem Grund

 

Orientierungssatz

1. Ein Unfall auf der Wegstrecke ist als Arbeitsunfall nur dann versichert, wenn der Weg zu oder von dem Ort der Tätigkeit nach der Handlungstendenz des Betroffenen der Aufnahme der versicherten Tätigkeit oder der Heimkehr von derselben dient. Unterbricht der Versicherte seinen Arbeitsweg aus privaten Gründen, so ist im Fall der anschließenden Fortsetzung des Weges eine Unterbrechung von bis zu zwei Stunden Dauer für den Versicherungsschutz unschädlich (BSG Urteil vom 2. 12. 2008, B 2 U 26/06 R).

2. Eine eingetretene Unterbrechung des Weges von mehr als zwei Stunden führt zu einer endgültigen Lösung vom versicherten Weg. Die anschließende Aufnahme des Heimwegs führt nicht zu einem erneut versicherten Weg; sie ist durch die private Tätigkeit veranlasst.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 16.05.2018; Aktenzeichen B 2 U 53/18 B)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 18. September 2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses vom 4. Mai 2016 als Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) geführt.

Am Unfalltag befand sich die 1965 geborene Klägerin zum Zwecke der Widereingliederung bei der Niederlassung Ost des Landesbetriebes Bau und Immobilien C. (C.) in C-Stadt und arbeitete entsprechend ihrer Wiedereingliederungsvereinbarung von 10:00 bis 14:00 Uhr. Sie verließ das Unternehmen nach ihren eigenen Angaben gegen 14:10 Uhr und fuhr zum Stadtschloss C-Stadt und in die dortige Tiefgarage. Dort in der Nähe hatte sie ab 15:00 Uhr einen Termin bei ihrem Rechtsanwalt. In der Zwischenzeit saß sie in ihrem Auto und wartete, wobei sie aß und trank, da sie zuvor bei der Arbeit keine Pause gehabt hatte. Sie suchte sodann ihren Anwalt auf. Die Kanzlei verließ sie um kurz vor 17:00 Uhr und trat den Heimweg an. Um 18:15 Uhr kam es auf dieser Strecke beim Abbiegen in ihren Wohnort D-Stadt zu einem Autounfall, bei dem die Klägerin sich Prellungen im Bereich des Thorax sowie der Hals- und Brustwirbelsäule zuzog.

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2017 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab. Zwar habe sich der Unfall auf dem Heimweg von der Arbeitsstelle ereignet; der versicherte Weg sei jedoch durch eine Unterbrechung von mehr als zwei Stunden endgültig beendet gewesen.

Die hiergegen am 2. Juni 2017 bei dem Sozialgericht Fulda (Sozialgericht) erhobene Klage ist mit Urteil vom 18. September 2017 abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Klägerin habe zur Zeit des Unfalls keine versicherte Tätigkeit verrichtet. Zwar stehe sie auf dem Weg von Zuhause zur Arbeit bzw. von der Arbeit nach Zuhause unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Jedoch fehle es an dem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit an dem Versicherungsschutz aufgrund des Überschreitens der Zweistundengrenze, die eine feste Zeitgrenze darstelle. Es trete eine Lösung von der versicherten Tätigkeit ein, wenn der Versicherte den Weg vom Tätigkeitsort um mehr als zwei Stunden durch private Verrichtungen (einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Wege) unterbrochen habe. Vorliegend könne daher ein Wegeunfall nicht festgestellt werden, da es durch das Überschreiten der Zweistundengrenze für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin an der Wiederaufnahme des versicherten Heimweges fehle. Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 27. September 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. Oktober 2017 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 18. September 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2017 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 4. Mai 2016 ein Arbeitsunfall war.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich am 6. Februar 2018 mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2017 ist rechtmäßig, denn bei dem Unfall der Klägerin vom 4. Mai 2016 handelte es sich nicht um einen Arbeitsunfall.

Nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch S...

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