nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Hinzuverdienst. Erwerbsersatzeinkommen. Einkommensanrechnung. Arbeitslosengeld. Bemessungsgrundlage. Sozialleistung. Höhe
Leitsatz (redaktionell)
Die in § 96a Abs. 3 S. 1 und 2 SGB VI genannten Sozialleistungen stehen bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes nicht in ihrer tatsächlich geleisteten Höhe dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich, sondern in Höhe des der Sozialleistung zugrunde liegenden monatlichen Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens. Damit wird sicher gestellt, dass ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen eines Hinzuverdienstes gekürzt wird, nicht besser gestellt wird, wenn an die Stelle des Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens eine kurzfristige Lohnersatzleistung tritt. Allerdings ist auch zu gewährleisten, dass der Versicherte nicht schlechter gestellt wird als im Falle der tatsächlichen Erzielung des der Lohnersatzleistung zugrunde liegenden Bemessungsentgeltes als Arbeitnehmer (vgl. BSG vom 20.11.2003 – B 13 RJ 43/02 R = BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3).
Orientierungssatz
Die in § 96a Abs 3 S 1 und 2 SGB 6 genannten Sozialleistungen stehen bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes nicht in ihrer tatsächlich geleisteten Höhe dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich, sondern in Höhe des der Sozialleistung zugrunde liegenden monatlichen Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens. Damit wird sicher gestellt, dass ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen eines Hinzuverdienstes gekürzt wird, nicht besser gestellt wird, wenn an die Stelle des Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens eine kurzfristige Lohnersatzleistung tritt. Allerdings ist auch zu gewährleisten, dass der Versicherte nicht schlechter gestellt wird als im Falle der tatsächlichen Erzielung des der Lohnersatzleistung zugrunde liegenden Bemessungsentgeltes als Arbeitnehmer (vgl BSG vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R = BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3).
Normenkette
SGB VI § 96a Abs. 3 Sätze 1-2; SGB IV § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
I. |
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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. |
II. |
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Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. |
III. |
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Die Revision wird zugelassen. |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die teilweise Rücknahme eines Rentenbescheides.
Die am ... 1949 geborene Klägerin erhielt auf ihren Rentenantrag vom 13. Dezember 2000 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Januar 2001 (Rentenbescheid vom 26. Oktober 2001). Gegen den Rentenbescheid erhob die Klägerin im November 2001 Widerspruch, mit dem sie sich dagegen wandte, dass ihr lediglich von der Beklagten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt wurde. Tatsächlich sei sie voll erwerbsgemindert. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 25. April 2001 zurück, da der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden sei. Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main. Während des Klageverfahrens legte sie das Formular S 17 b ausgefüllt dem Sozialgericht vor, in dem sie angab, Arbeitslosengeld in Höhe von 217,49 Euro wöchentlich vom Arbeitsamt G zu beziehen. Diese Mitteilung ging bei der Beklagten am 6. September 2002 ein. Nach der Durchführung weiterer medizinischer Ermittlungen während des Klageverfahrens erkannte die Beklagte mit Schriftsatz vom 23. Januar 2003 an, dass die Klägerin Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit habe aufgrund eines Leistungsfalles vom 13. Dezember 2002 ab Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt des Leistungsfalles bis voraussichtlich 30. Juni 2006. Die Klägerin nahm das Anerkenntnis an und erklärte den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt. Im Mai 2003 ergab eine Überprüfung der Aktenlage für die Beklagte, dass die Klägerin ab 7. Januar 2002 Arbeitslosengeld bezog. Die Beklagte wandte sich daraufhin an das Arbeitsamt G mit der Bitte um Angabe der Höhe des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens monatlich oder wöchentlich ab 7. Januar 2002. Diese Auskünfte erteilte das Arbeitsamt G unter dem 2. August 2003. Mit Bescheid vom 14. August 2003 berechnete die Beklagte die Rente der Klägerin wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Oktober 2003 neu, weil sich der Hinzuverdienst geändert hatte und sich die mit der Rente zusammentreffenden anderen Ansprüche geändert hätten. Hieraus folgte, dass die Rente ab 1. Oktober 2003 nicht gezahlt wurde. Unter dem 20. August 2003 hörte die Beklagte die Klägerin zu ihrer Absicht an, den Bescheid vom 26. Oktober 2001 mit Wirkung vom 7. Januar 2002 nach § 48 Sozialgesetzbuch X (SGB X) aufzuheben und die Überzahlung für die Zeit vom 7. Januar 2002 bis 30. September 2003 in Höhe von 6.586,96 Euro nach § 50 SGB X zurückzufordern. Mit Bescheid vom 22. August 2003 führte die Be...