Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.09.1980; Aktenzeichen S-8/3/U - 21/79) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 1980 insoweit aufgehoben, wie die Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Beigeladenen auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Im übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, welcher Versicherungsträger für die Entschädigung eines Unfalles zuständig ist.
Die Firma B. GmbH mit Sitz in F. (Firma B.) unterhielt eine Blutspendeabteilung im Gebiet der Stadt F., F.str. …. Dort ließ sie sich von betriebsfremden Personen einerseits Vollblut, andererseits Blutplasma durch das Verfahren der Plasmapherese spenden.
Seit dem Jahre 1975 gehörte der im Jahre 1951 geborene Beigeladene zu den Personen, die in regelmäßigen Abständen bereit waren, sich bei der Firma B. Blut zum Zwecke der Plasmapherese entnehmen zu lassen. Für 1.000 ml entnommenes Blut wurden ihm als Anerkennung 35,- DM gezahlt. Nach eigenen Angaben stellte er sich als Plasmapherese-Spender teilweise aus ideellen Motiven, aber auch aus finanziellen Erwägungen zur Verfügung. In den ersten beiden Jahren spendete er acht Mal monatlich jeweils 1.000 ml. Im Oktober 1977 fühlte er sich müde und erschöpft. Es wurde festgestellt, dass seine Transaminasenwerte erhöht waren. Zu Beginn des Monats Dezember 1977 stiegen die Transaminasenwerte erneut an. Am 9. Dezember 1977 wurde bei ihm eine akute Virushepatitis festgestellt, die sich als eine Non A/Non B-Hepatitis erwies. Nach umfangreicher medizinischer Aufklärung kam die Klägerin zu dem Ergebnis, dass der Beigeladene die Krankheit infolge einer Virusinfektion bei einem Plasmapherese-Verfahren in der Firma B. im Herbst 1977 erlitten habe. Mit Bescheid vom 25. Oktober 1979 gewährte die Klägerin dem Beigeladenen als vorläufige Leistung gemäß § 1735 der Reichsversicherungsordnung (RVO) vom 28. August 1979 ab eine Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v.H. wegen eines Zustandes nach Hepatitis mit noch erhöhten Leberwerten als Folge eines Arbeitsunfalls durch Virusinfektion am 13. September 1977. Durch gerichtlichen Vergleich vom 18. Januar 1983 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Az. S-8/U 60/80) gewährte die Klägerin dem Beigeladenen für die Zeit vom 28. August 1979 bis zum 31. Dezember 1982 Rente nach einer MdE um 40 v.H. und ab 1. Januar 1983 nach einer MdE um 30 v.H.
Bereits im Jahre 1978 hatte die Klägerin die Beklagte aufgefordert, ihre Zuständigkeit auch im vorliegenden Falle anzuerkennen und die von der Klägerin aufgewandten Leistungen zurückzuerstatten. Die Beklagte lehnte dies jedoch ab.
Am 25. Januar 1979 hat die von dem Geschäftsführer ihrer Bezirksverwaltung F. vertretene Klägerin bei dem Sozialgericht Frankfurtern Main (SG) Klage auf Feststellung erhoben, dass die Beklagte der zuständige Versicherungsträger sei. Das SG hat den Verletzten R. B. zum Verfahren beigeladen und mit Urteil vom 23. September 1980 “festgestellt, dass die Beklagte zuständig ist zur Anerkennung und Entschädigung der vom Beigeladenen im Herbst 1977 erlittenen Hepatitis.” Es hat die Beklagte verurteilt, die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin und des Beigeladenen zu tragen. Die Revision hat es zugelassen. In seinen Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass auch der Plasmapherese-Spender den Begriff des Blutspenders im Sinne von § 539 Abs. 1 Nr. 10 RVO erfülle. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes sei es rechtlich unerheblich, ob letztendlich nur das Blutplasma oder aber Vollblut gespendet werde. Darüber hinaus komme es auf die Motive des Spenders nicht an. Ein Ausschluss der Beklagten gemäß § 655 Abs. 3 RVO sei nicht gegeben, weil die Plasmapherese des Beigeladenen nicht Bestandteil des Unternehmens der Firma B. gewesen sei. Schließlich könne auch keine Versicherung gemäß § 539 Abs. 2 RVO i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO angenommen werden, weil der Beigeladene nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden sei. Bei der Blutspende handele es sich um eine rein freiwillige, keiner rechtlichen Verpflichtung unterliegenden Tätigkeit ohne Entgelt oder Dienstlohn. Soweit aus Anlass dessen jeweils 35,- DM ausgezahlt worden seien, handele es sich dabei nur um eine Anerkennung und nicht um Entgelt.
Gegen dieses ihr am 20. November 1980 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18. Dezember 1980 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Sie rügt zunächst die örtliche Unzuständigkeit des SG, weil der alleinige Sitz der Klägerin H. sei. Zur Sache vertritt sie die Ansicht, dass es sich bei der Plasmapherese nicht um eine Blutspende im Sinne des Gesetzes handele. Wenn der Gesetzgebe...