Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsnatur der Rentenanpassungsmitteilung
Orientierungssatz
1. Rentenanpassungsmitteilungen des Rentenversicherungsträgers sind Verwaltungsakte. Sie stellen als im Laufe eines Verfahrens erfolgende weitere Rentenanpassungen grundsätzlich Änderungsbescheide i. S. des § 96 SGG dar.
2. Mit dem Anpassungsbescheid wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Hierdurch wird die Rentenhöhe nicht neu geregelt. Deshalb ist für die Anwendung des § 96 SGG kein Raum.
3. Weil der Rentenanpassungsmitteilung kein weitergehender Regelungsgehalt i. S. des § 31 SGB 10 zukommt und sie über ihren eigentlichen Regelungsgehalt hinaus nicht anfechtbar ist, kann einer auf die Bewilligung höherer Rente aufgrund einer abweichenden Rentenberechnung gerichteten Klage allein wegen zwischenzeitlich erfolgter Rentenanpassung kein Erfolg zugesprochen werden.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 7. März 2017 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Rente.
Dem 1953 geborenen Kläger bewilligte die Beklagte mit in der Sache bindend gewordenem Rentenbescheid vom 10. November 2011 wegen eines am 18. Februar 2008 eingetretenen Leistungsfalles für die Zeit ab 1. März 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf der Grundlage von 9,5466 persönlichen Entgeltpunkten (pEP).
Bereits seit der erstmaligen Anpassung seiner Rente zum 1. Juli 2012 streitet der Kläger mit der Beklagten um die rentenrechtliche Berücksichtigung seines in der ehemaligen DDR am 20. Mai 1966 erlittenen Unfalls, als er damals auf dem Nachhauseweg mit dem Fahrrad gegen einen Bus geprallt war und schwere Verletzungen davon getragen hatte. Das auf die Gewährung einer höheren Rente gerichtete Schreiben des Klägers vom 23. Juli 2012 wertete die Beklagte als entsprechenden Überprüfungsantrag, den sie mit Bescheid vom 15. August 2012 ablehnte. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 20. März 2013; Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 22. August 2013, Az.: S 9 R 149/13; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2014, Az.: L 5 R 371/13). Die sodann vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf des Bundessozialgericht ebenso als unzulässig wie den hiergegen von ihm nachfolgend erhobenen Rechtsbehelf (Beschlüsse vom 13. März 2015 und 10. April 2015, Az.: B 13 R 23/15 B und B 13 R 6/15 C).
Auch gegen die Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er wiederum die rentenrechtliche Berücksichtigung seines Wegeunfalls geltend machte (Schreiben vom 4. Juni 2015).
Durch Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Widerspruch gegen die Rentenanpassung sei nur dann zulässig, wenn sich dieser gegen den Grad der Anpassung aufgrund der Änderung des aktuellen Rentenwertes richte. Hierzu habe der Kläger nichts vorgetragen.
Hiergegen erhob der Kläger am 23. Februar 2016 abermals Widerspruch, den die Beklagte als Klage wertete und die sie auf entsprechende Bitte des Klägers hin (Schreiben vom 7. März 2016) an das Sozialgericht Kassel weiterleitete.
Zur Begründung seiner Klage nahm der Kläger Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und betonte nochmals, ihm gehe es im besonderen Maße um die Einbeziehung der nachgewiesenen Folgen seines schweren Wegeunfalls am 20. Mai 1966. Wegen der Unfallfolgen habe er nie durchgängig arbeiten können, wodurch er nur unzureichend Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt habe.
Demgegenüber machte die Beklagte geltend, dass die der Rente zugrundeliegenden pEP im Rahmen einer Rentenanpassung nicht neu berechnet würden. Aus welchen Gründen die Rentenanpassung unzutreffend sein sollte, habe der Kläger nicht substantiiert dargetan.
Durch Gerichtsbescheid vom 7. März 2017 wies das Sozialgericht die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die allein streitgegenständliche Rentenanpassung nicht zu beanstanden sei. Der Kläger habe keinerlei Gründe vorgetragen, die die Rentenanpassung als fehlerhaft erscheinen ließen. Soweit der Kläger letztlich aufgrund seines Unfalls eine höhere Rente begehre, sei dies nicht Streitgegenstand des angefochtenen Rentenanpassungsbescheides. Wie das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 12. Dezember 2014 bereits ausgeführt habe, habe dem Kläger auch im Überprüfungsverfahren gegen den Bescheid vom 10. November 2011 kein höherer Rentenanspruch zugestanden.
Am 14. März 2017 hat der Kläger Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Zur Begründung legt er diverse ärztliche bzw. medizinische Unterlagen vor und führt weiter aus, dass es ihm um eine Rentenanpassung nur in Verbindung mit seinen gravierenden gesundheitlichen Beschädigungen gehe, die er anlässlich des Wegeunfalls davongetragen h...