Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Elterngeldes bei Einkünften aus selbständiger bzw. nicht selbständiger Tätigkeit
Orientierungssatz
1. Bei der Berechnung des Elterngeldes nach § 2 BEEG gilt das vom BSG entwickelte modifizierte Zuflussprinzip. Es findet Anwendung insbesondere bei der Erlangung von Arbeitsentgelt, das von dem Arbeitgeber rechtswidrig einbehalten und erfolgreich vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht worden ist. Für Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gilt das strenge Zuflussprinzip, womit allein der tatsächliche Zufluss des Einkommens maßgeblich ist.
2. Die unterschiedliche Behandlung von Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit und aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist verfassungsgemäß.
3. Ein Vorbehaltsbescheid gemäß § 8 Abs. 3 BEEG erledigt sich mit der endgültigen Leistungsbewilligung auf sonstige Weise nach § 39 Abs. 2 SGB 10. Vorschüsse auf die zustehende Leistung sind anzurechnen, zu viel gezahlte Vorschüsse sind zu erstatten.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 12. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des für die Zeit vom 22. Juni bis 21. August 2011 (13. und 14. Lebensmonat) zu zahlenden Elterngeldes nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig. Dabei ist insbesondere streitig, ob und inwieweit Einkünfte des Klägers im Bezugszeitraum anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind.
Der 1977 geborene Kläger und seine 1977 geborene Ehefrau, C. A., sind Eltern des 2010 geborenen Kindes D. Auf den Antrag vom 21. Juli 2010 bewilligte der Beklagte der Ehefrau des Klägers Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat. Auch der Kläger stellte am 24. Mai 2011 Antrag auf Elterngeld für die beiden Partnermonate und damit für den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes. Ergänzend gab der Kläger an, im zu berücksichtigenden Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt zu haben. Er legte hierzu Verdienstbescheinigungen für die Monate Juni bis Dezember 2009, Januar bis Dezember 2010 und Januar bis März 2011 sowie die Kündigung seines Arbeitsvertrages zum 30. April 2011 vor. Für den Bezugszeitraum nach der Geburt gab der Kläger an, Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu erzielen. Insoweit legte er eine Gewerbeanmeldung (Neugründung) vom 1. April 2011 vor und gab an, die Tätigkeit (Vertrieb und Geschäftsentwicklung für externe Firmen) seit dem 2. Mai 2011 auszuüben. Voraussichtlich werde er in dem Bezugszeitraum vom 22. Juni bis 21. August 2011 kein positives Einkommen erzielen.
Durch Bescheid vom 16. Juni 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes vom 22. Juni bis 21. August 2011 in Höhe von jeweils 1.629,52 €. Dabei berücksichtigte der Beklagte ausweislich der Bescheidanlage als Bemessungszeitraum die Monate Juni 2009 bis Mai 2010 und führte zur Höhe aus, das dem Kläger zustehende Elterngeld belaufe sich angesichts eines durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommens aus nichtselbständiger Arbeit im Bemessungszeitraum von 2.506,95 € auf 1.629,52 € (65 %). Das durchschnittliche monatliche Nettoerwerbseinkommen aus Teilzeittätigkeit im Bezugszeitraum gab der Beklagte mit 0,00 € an. Im Bescheid wies der Beklagte darauf hin, dass die Zahlung vorläufig erfolge und ggf. überzahltes Elterngeld zu erstatten sei. Eine endgültige Feststellung sei erst möglich, wenn das tatsächlich erzielte Einkommen im Bezugszeitraum nachgewiesen sei.
Im weiteren Verlauf legte der Kläger Einnahmen-/Ausgabenrechnungen für die Monate April bis September 2011 sowie eine entsprechende Berechnung für den Bezugszeitraum vom 22. Juni bis 21. August 2011 vor. Hieraus ergibt sich neben diversen Ausgaben von gesamt 3.132,61 € eine Einnahme am 13. Juli 2011 in Höhe von 6.768,42 €. Darüber hinaus legte der Kläger den Steuerbescheid für 2011 vor, der u.a. Steuervorauszahlungen ab 2013 ausweist.
Nach Auswertung dieser Unterlagen stellte der Beklagte durch Bescheid vom 13. Juni 2013 das dem Kläger zustehende Elterngeld endgültig fest. Nunmehr gelangte der Beklagte zu einem monatlichen Zahlbetrag von 676,52 € für den 13. und 14. Lebensmonat. Dabei berücksichtigte er weiterhin als Bemessungszeitraum die Monate Juni 2009 bis Mai 2010 sowie ein durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen im Bemessungszeitraum von 2.506,95 €. Bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigte der Beklagte jedoch nunmehr ein durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen aus Teilzeittätigkeit im Bezugszeitraum von 1.466,15 €. Es ergaben sich eine Einkommensdifferenz von 1.040,80 € und ein monatliches Elterngeld von 676,52 € (65 % des Differenzbetrages). Zugleich regelte der Beklagte, der Kläger habe eine Überzahlung von 1.906,00 € zu erstatten. Abschließend wies der Beklagte dar...