Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.06.1999; Aktenzeichen S 32/20 AL 3133/97) |
Nachgehend
Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer 12wöchigen Sperrzeit mit der Folge der Minderung des Leistungsanspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) um 78 Tage im Streit.
Der im Jahre 1964 geborene Kläger ist von Beruf Fuger/Fliesenleger. Er meldete sich am 28. Januar 1997 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung vom 31. Januar 1997 war er vom 1. November 1995 bis zum 28. Januar 1997 bei der Firma K…-Bau GmbH in M… beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis sei durch Kündigung des Arbeitgebers mit zusätzlicher Vereinbarung beendet worden. Zur Kündigungsfrist findet sich die Angabe “Winterkündigung”. Vertragswidriges Verhalten des Klägers sei nicht Anlass für die Kündigung gewesen. Dazu legte der Kläger ein Schreiben seines Arbeitgebers vom 28. Januar 1997 vor, demzufolge das Arbeitsverhältnis zu diesem Datum endete, da das für den Kläger vorgesehene Bauvorhaben noch nicht begonnen werden könne. In dem Schreiben heißt es weiter: “Sobald die Baustelle begonnen werden kann, werden wir Sie wieder zu unveränderten Bedingungen und unter Aufrechterhaltung der Rechte aus dem beendeten Arbeitsverhältnis einstellen. Wir sagen Ihnen hiermit zu, dass dies spätestens am 01.04.1997 der Fall sein wird.”
In einer Erklärung vom 14. Februar 1997 gab der Kläger zu den Gründen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses an, er sei nicht abgemahnt worden, die Firma habe keine Arbeitsaufträge gehabt, er gehe davon aus, dass die Kündigung den gesetzlichen bzw. tariflichen Bestimmungen entspreche und er habe auf eine Kündigungsklage nicht wegen einer Abfindung verzichtet. Darüber hinaus legte der Kläger ein Schreiben der Firma K…-Bau GmbH vom 14. April 1997 vor, mit dem ihm ab 2. Mai 1997 die Wiederaufnahme seiner Beschäftigung bestätigt wurde. Am 15. April 1997 ging bei der Beklagten eine entsprechende Veränderungsmitteilung ein. Mit Bescheid vom 16. Mai 1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 23. April 1997 unter Berücksichtigung einer Sperrzeit vom 29. Januar 1997 bis zum 22. April 1997. Hiergegen widersprach der Kläger am 26. Mai 1997. Mit Bescheid vom 11. Juni 1997 stellte die Beklagte den Eintritt der Sperrzeit vom 29. Januar 1997 bis zum 22. April 1997 mit der Begründung fest, der Kläger habe seine Beschäftigung selbst aufgegeben. Zwar habe der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen, jedoch habe der Kläger auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet und diese Kündigung hingenommen, weil der Arbeitgeber eine Wiedereinstellungszusage gegeben habe. Auf den Inhalt des Bescheides im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen. Der Arbeitgeber teilte der Beklagten mit, ebenso wie dem Kläger sei seinerzeit insgesamt 10 Arbeitnehmern gekündigt worden, bei denen es bei den Arbeitsämtern B…, S…, H… und A… zu keinerlei Problemen gekommen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen. Mit am 18. September 1997 beim Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) eingegangener Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Während des Klageverfahrens überreichte er ein Schreiben seines Arbeitgebers vom 17. März 1998, in welchem es u. a. heißt:
“1. Die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses vom 28.01.1997 und die Zusage der Wiedereinstellung erfolgte einschränkungslos wegen witterungsbedingten Arbeitsmangel. Eine Absprache vor dieser Kündigung hat nicht stattgefunden.
2. Bei Nichtzustandekommen der fristlosen Kündigung hätten wir das Arbeitsverhältnis fristgemäß kündigen müssen.”
Mit Urteil vom 25. Juni 1999 gab das SG der Klage statt. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht durch einen Aufhebungsvertrag, sondern durch eine fristlose Kündigung beendet worden, wobei der Arbeitgeber klargestellt habe, dass für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung eine fristgemäße Kündigung erklärt worden wäre. Das bloße Schweigen oder Hinnehmen einer Kündigung ohne erkennbare Zustimmung könne nicht als Aufhebungsvertrag gewertet werden. Auch bei der Wiedereinstellungszusage handele es sich um eine einseitige Erklärung der Arbeitgeberseite, deren Motivation dabei vielschichtig sein könne. Der Arbeitnehmer befinde sich im Übrigen in solchen Fällen stets in einer Konfliktsituation. Selbst dann, wenn vorliegend eine Art Kollusion angenommen werde, stehe dem Kläger jedenfalls ein wichtiger Grund zur Seite, denn dieser bestehe hier in der Konfliktlage des Klägers, der im Falle der Gegenwehr gegen die Arbeitgeberin zweifellos die zukünftige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit riskiert hätte. Das Verhalten des Klägers habe eher im ...