Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensmangel. unvollständige Urteilsbegründung
Orientierungssatz
Zum Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen Verletzung der Mindestanforderungen an eine Urteilsbegründung gemäß § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, wenn das LSG keinerlei Ausführungen zu einem vermutlich zustehenden Nachentrichtungsrecht macht.
Verfahrensgang
SG Fulda (Urteil vom 18.12.1990; Aktenzeichen S-3b/J - 268/89) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 18. Dezember 1990 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 6. August 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 1989 verurteilt, dem Kläger unter Zugrundelegung eines am 25. November 1996 eingetretenen Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. Dezember 1996 unter der Voraussetzung zu zahlen, daß dieser innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Mai 1988 durchgehend freiwillige Beiträge nachentrichtet.
II. Die Beklagte hat dem Kläger seine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Berufungsinstanz zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der 1938 geborene Kläger hat von 1953 bis 1956 eine Lehre als Rolladenbauer erfolgreich absolviert und war anschließend als Geselle rentenversicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit von Oktober 1960 bis Mai 1961 absolvierte er einen Meisterlehrgang erfolgreich und betrieb seit dem 7. Oktober 1962 ein Unternehmen für Rolladen- und Jalousiebau bis zum Jahre 1980. Mit Beschluß vom 14. Mai 1980 lehnte das Amtsgericht Hünfeld den Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Klägers mangels einer den Kosten. des Verfahrens entsprechenden Masse ab. Mit Bescheid vom 25. August 1980 untersagte der Regierungspräsident in Kassel sodann dem Kläger die weitere Ausübung des Gewerbes. Vom 6. November 1980 bis 7. Februar 1981 bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe vom Arbeitsamt Fulda und anschließend Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt). Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung hat der Kläger bis zum 30. April 1974 nach dem Handwerkerversicherungsgesetz und sodann nochmals vom 6. November 1980 bis 7. Februar 1981 wegen Leistungsbezug nach dem Arbeitsförderungsgesetz entrichtet.
Nach einer Arbeitsbescheinigung der Gemeinde N vom 20. Juni 1994 zur Berechnung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit war der Kläger vom 20. Juni 1990 bis zum 31. Mai 1994 auf dem Bauhof der Gemeinde N als Bauarbeiter beschäftigt mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von mehr als 3.000,00 DM. Das Arbeitsverhältnis war von vornherein zeitlich begrenzt. Danach war der Kläger wiederum arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld.
Am 22. Juni 1988 beantragte der Kläger eine Versichertenrente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Diesen Antrag, dem ein Befundbericht von Dr. T vom 22. April 1988 beigefügt war, lehnte die Beklagte, nachdem der Kläger zu den mehrfach angesetzten Untersuchungsterminen in der Sozialärztlichen Dienststelle Fulda nicht erschienen war, durch Bescheid vom 6. August 1988 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 1989 ab, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt seien.
Die hiergegen am 28. April 1989 erhobene Klage hat das Sozialgericht Fulda (SG) durch Urteil vom 18. Dezember 1990 ebenfalls wegen der fehlenden besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der begehrten Renten abgewiesen.
Gegen dieses am 4. Februar 1991 zum Zwecke der Zustellung an den Kläger zur Post aufgelieferte Urteil richtet sich die am 12. Februar 1991 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Leistungsbegehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 18. Dezember 1990 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 6. August 1988 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 1989 zu verurteilen, dem Kläger ggf. nach erforderlicher Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit ab 1. Dezember 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sieht sich in ihrer Auffassung durch das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Auch unter Berücksichtigung der vom erkennenden Senat durchgeführten Beweiserhebung vertritt sie die Auffassung, es sei nicht erwiesen, daß der Kläger erwerbsunfähig sei.
Der Senat holte Befundberichte ein von Dr. med. V und hat Beweis erhoben durch Einholung eines nervenfachärztlichen Gutachtens zur Frage der Prozeßfähigkeit des Klägers. In seinem Gutachten vom 9. Dezember 1991 diagnostizierte Dr. V aufgrund einer Analyse der relevanten Gerichtsakten, einer testpsychologischen Untersuchung durch den Dipl.-Psych. Dr. J vom 28. November 1991 und einer psy...