Entscheidungsstichwort (Thema)
wichtiger Grund. gerichtsfreier Beurteilungsspielraum. Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel
Leitsatz (amtlich)
Für die Zahlung einer Verbandszulage als Stellenzulage (sog. Ministerialzulage) ist der Landesverband gesetzlicher Krankenkassen nicht mit einer obersten Landesbehörde vergleichbar. Einer Dienstordnung nebst Stellenplan, die eine Verbandszulage in solchen Fällen vorsieht, darf die Aufsichtsbehörde die Genehmigung versagen (Anschluß an LÜG Niedersachsen SGb 1977, 256 ff).
Normenkette
EVO § 355 Abs. 2, §§ 413-414, 414b; BBesG § 42 Vorbem. II Nr. 7 zu BesO A + B; 2. BesVNG Art. VIII; HAnpG - 2. BesVNG Art. 3 § 1
Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 31.10.1980; Aktenzeichen 9/Kr - 101/74) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 1980 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte eine bestimmte Dienstordnungsregelung für die Angestellten des klagenden Landesverbandes zu genehmigen hat.
Der Kläger ist im Land Hessen der Landesverband der Betriebskrankenkassen gemäß § 414 Abs. 1 und 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und untersteht der Aufsicht des Beklagten als der für ihn zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes Hessen (§ 413 Abs. 1 RVO). Der Vorstand des Klägers hatte 1973 mit Wirkung vom 1. April 1973 eine Dienstordnung (DO) nebst Stellenplan aufgestellt, der seine Vertreterversammlung am 13. März 1973 zugestimmt hatte und die vom Beklagten gemäß § 414 b Abs. 3 RVO genehmigt worden war. Nachdem beim Bundesverband der Betriebskrankenkassen und beim Landesverband der Betriebskrankenkassen in N.-W. (als einzigem Landesverband) Verbandszulagen als nicht ruhegehaltsfähige Stellenzulagen an alle Angestellten gezahlt wurden, stellte der Vorstand des Klägers mit Zustimmung seiner Vertreterversammlung vom 15. März 1974 rückwirkend ab 1. Januar 1974 einen Ersten Nachtrag zur DO auf, der § 20 (Besoldung) der DO wie folgt ergänzte:
„(3) Die Angestellten erhalten eine nicht ruhegehaltsfähige Verbandszulage. Sie beträgt 6 vH. des jeweiligen Grundgehalts.”
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. August 1974 versagte der Beklagte seine Genehmigung dazu. Zur Begründung führte er aus, die Bewertung der Planstellen in den Stellenplänen der Krankenkassen in Hessen erfolge ohne Anwendung eines Stellenschlüssels nach dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich des jeweiligen Dienstpostens. Die dabei jeweils zugebilligte Stellenbewertung sei so bemessen, daß alle besoldungsrechtlich berücksichtigungsfähigen Besonderheiten ausreichend berücksichtigt seien. Sofern in Einzelfällen durch neue Aufgaben eine Anhebung der Planstelle erforderlich erscheine, könne dies durch eine Änderung des Stellenplans erfolgen. Aus diesen Gründen halte er die Gewährung der beschlossenen Verbandszulage für nicht vertretbar.
Dagegen hat der Kläger am 24. September 1974 Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) erhoben.
Am 30. Juni 1980 stimmte die Vertreterversammlung des Klägers einer Neufassung der DO mit Wirkung vom 1. Juli 1980 an zu, die in § 13 Abs. 3 die umstrittene Zulagenregelung wörtlich übernahm. Von seiner unter dem 10. Juli 1980 vorgenommenen Genehmigung dieser DO-Neufassung nahm der Beklagte die umstrittene Verbandszulagenregelung des § 13 Abs. 3 ausdrücklich aus.
Dagegen hat der Kläger am 5. August 1980 beim SG Klage erhoben (S 9/Kr – 82/80).
Das SG hat beide Rechtstreitigkeiten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Klagen mit Urteil vom 31. Oktober 1980 abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen hat es auf das rechtskräftige Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen vom 9. September 1976 (L 4/Kr-35/74) in SGb 1977, 256 ff, hingewiesen; auf die übrigen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 22. Dezember 1980 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7. Januar 1981 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Er vertritt die Auffassung, dem Beklagten fehle ein wichtiger Grund gemäß § 355 Abs. 2 RVO zur Versagung der Genehmigung. Die Gewährung der umstrittenen Verbandszulage verstoße nicht gegen zwingendes übergeordnetes Recht. Artikel VIII des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besolungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173 – 2. BesVNG) sei unbeachtlich, weil diese Vorschrift verfassungswidrig sei. Der Bundesgesetzgeber habe sich dabei nicht innerhalb seiner Rahmenkompetenz gemäß Artikel 75 Nr. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) gehalten. Er habe damit eine Regelung geschaffen, durch die ausgeschlossen sei, daß der Landesgesetzgeber einen vorgegebenen Rahmen nach eigenen Vorstellungen ausfüllen könne. Die Unwirksamkeit dieser Vorschriften führe auch zur Nichtigkeit der d...