Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Stundung. Beiträge. Rentenantragsteller. Rentnerkrankenversicherung. deutsche. Angehörige von EWG-Mitgliedstaaten

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Anspruch auf Stundung der gem. § 381 Abs. 3 Satz 2 RVO zu entrichtenden Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner nach Art. 89 i.V.m. Anhang V Abschnitt C Nr. 3 EWG-VO 1408/71 besteht nur für diejenigen Rentenantragsteller, die ihren Sachleistungsanspruch der Anwendung des Verordnungsrechts (Art. 26 Abs. 1 2. Halbsatz 2. Alt.) verdanken.

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Stundungsregelung (Art 89 iVm Anhang V Abschnitt C Nr 3 EWG-VO 1408/71 gilt somit nur für Antragsteller einer deutschen Rente, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Die Stundung dient insoweit der leistungsrechtlichen Gleichbehandlung mit den im Inland wohnenden Rentenbewerbern.

 

Normenkette

RVO §§ 315a, 381 Abs. 3 S. 2; EWG-VO 1408/71 Art. 26, 89 Anhang V Abschn. C Nr. 3

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.04.1979; Aktenzeichen S-9/Kr 84/78)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 1979 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Stundung der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) hat.

Der am … 1935 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Laut Auskunft der Landesversicherungsanstalt (LVA) S. hat er italienische und deutsche Versicherungszeiten zurückgelegt und war zuletzt bis zum 30. Oktober 1976 in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Bis zum 12. Mai 1977 bezog er Arbeitslosenhilfe. Am 22. Juli 1977 beantragte er eine Versichertenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter. Der Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente wurde durch Bescheid der LVA S. vom 31. Januar 1978 abgelehnt. Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens und Abweisung seiner Klage durch Urteil des Sozialgerichts (SG) Frankfurt am Main vom 8. Mai 1980 hat der Kläger nunmehr Berufung eingelegt.

Durch Bescheid vom 2. August 1977 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß er seit Rentenantragstellung Mitglied der Beklagten sei und der Beitrag monatlich 103,– DM betrage.

Mit Schreiben vom 30. November 1977 beantragte der Kläger die Stundung der Beiträge gemäß Artikel 89 i.V.m. Anhang V Abschnitt C Nr. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EWG-VO Nr. 1408/71). Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, daß die genannte Bestimmung der EWG-VO Nr. 1408/71 nur für Antragsteller einer deutschen Rente gelte, die – anders als der Kläger – in einem anderen Mitgliedstaat der EG wohnten und nach deutschen Rentenvorschriften zu versichern seien (Bescheid vom 6. Dezember 1977; Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 1978).

Auf die am 2. Juni 1978 erhobene Klage hat das SG Frankfurt am Main mit Urteil vom 27. April 1979 den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 1977 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 1978 aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei gemäß Art. 26 i.V.m. Anhang V Abschnitt C Nr. 3 der EWG-VO Nr. 1408/71 berechtigt, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Rente keine Beiträge als Versicherter in der KVdR gemäß § 381 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) zu zahlen. Der Anhang V Abschnitt C Nr. 3 der EWG-VO Nr. 1408/71 stelle eine gewisse Ausnahme von der Regelung des § 381 Abs. 3 RVO dar. Für seine Anwendung spiele es keine Rolle, ob der Kläger als Italiener in Deutschland beschäftigt sei und zugleich dort wohne oder aber in Italien wohne. Die Verordnung finde, wie aus ihrer Einführung sowie aus Art. 2 und 13 zu ersehen sei, in beiden Fällen Anwendung. Die Regelung im Anhang V Abschnitt C Nr. 3 bevorzuge den ausländischen Arbeitnehmer auch nur dem ersten Anschein nach, da die Beitragspflicht grundsätzlich bestehen bleibe und die Beiträge nicht erlassen würden.

Gegen das ihr am 17. Juli 1979 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1. August 1979 Berufung eingelegt. Sie trägt insbesondere vor: Für die Beurteilung, ob Beiträge zu stunden seien, müsse Art. 26 EWG-VO Nr. 1408/71 in seiner Gesamtheit herangezogen werden. Aus den Rundschreiben Nr. 58/74 und Nr. 60/72 der Deutschen Verbindungsstelle – Krankenversicherung – vom 5. November 1974 und 31. Oktober 1972 i.V.m. Art. 28 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (EWG-VO Nr. 574/72) und der amtlichen Begründung dazu, werde deutlich, daß Art. 26 nur Antragsteller einer deutschen Rente betreffe, die in einem anderen EG-Staat wohnten, nicht bereits nach dessen Rechtsvorschriften gesetzlich krankenversichert seien und für die eine deutsche Rentenkrankenversicherung begründet werde. ...

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