Entscheidungsstichwort (Thema)
Landesschiedsamt. Festsetzung. Ausgabenvolumina und Punktwert für vertragszahnärztliche Leistungen nach den Gebührentarifen C und D für das Jahr 2000 im Ersatzkassenbereich
Orientierungssatz
Zur Rechtmäßigkeit der Festsetzung der höchstzulässigen Ausgabenvolumina sowie der Punktwerte der Gebührentarife C (Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen) und D (Kieferorthopädische Behandlung) des EBM-Z im Jahr 2000 durch ein Landesschiedsamt im Ersatzkassenbereich.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit des Schiedsspruches des Beklagten über die vertragszahnärztliche Gesamtvergütung im Jahre 2000 hinsichtlich der Ausgabenvolumina sowie hinsichtlich der Punktwerte der Gebührentarife C (Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen) und D (Kieferorthopädische Behandlung) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für Zahnärztliche Leistungen (BemaZ) streitig.
Nach Scheitern der Vertragsverhandlungen zwischen den Klägern und den Beigeladenen zur Festsetzung des Gesamtvertrages über die Vergütung der vertragszahnärztlichen Leistungen nach §§ 82 Abs. 2 S. 1, 83 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) für das Jahr 2000 wurde von der Beigeladenen das Landesschiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung in Hessen angerufen. Streitig geblieben waren insoweit zwischen den Gesamtvertragsparteien die Festsetzungen der höchstzulässigen Ausgabenvolumina für die Gebührentarife A, B und E sowie für die Gebührentarife C und D. Streitig geblieben waren ferner die Festsetzungen der Punktwerte in diesen Gebührentarifen sowie des Punktwertes für die Vergütung der Individualprophylaxe-Leistungen.
Die Forderungen der Beigeladenen waren im Schriftsatz an das Landesschiedsamt vom 19. Mai 2000 enthalten. U.a. forderte darin die Beigeladene eine Gesamtanpassung gegenüber dem Jahr 1997 um 5,1 %. Die Kläger legten ihre Forderungen mit Schriftsatz vom 9. Juni 2000 dar. U.a. war darin die Forderung nach Festsetzung der Punktwerte in Höhe der Punktwerte der Primärkassen enthalten.
Das Landesschiedsamt setzte am 12. Juli 2000 durch Schiedsspruch nach § 89 Abs. 1 S. 1 SGB V den Vertragsinhalt des Gesamtvertrages mit der Gesamtvergütung für das Jahr 2000 fest. Unter Ziff. I Nr. 1 a) wurden die höchstzulässigen Ausgabenvolumina für die Tarife A, B und E vorläufig festgesetzt; unter Ziff. II Nr. 1 a) erfolgte die vorläufige Festsetzung der höchstzulässigen Ausgabenvolumina für den Tarif C und unter Ziff. III Nr. 1 a) diejenige für den Gebührentarif D. Grundlage für diese Festsetzungen waren die für das Jahr 1999 vom Schiedsamt festgelegten Ausgabenvolumina, berichtigt um die tatsächliche Mitgliederentwicklung im Jahre 1999, unter Erhöhung eines Faktors von 1,3 %, was zu folgenden Ergebnissen führte:
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A, B, E |
C |
D |
VdAK |
408.836.150,33 DM |
111.940.904,52 DM |
45.708.575,87 DM |
AEV/GEK |
27.196.190,30 DM |
6.900.205,50 DM |
3.488.204,72 DM |
Die endgültige Höhe der höchstzulässigen Ausgabenvolumina sollte nach dem Schiedsspruch nach abschließender Ermittlung der Mitgliederzahl im gesamten Jahr 2000 errechnet werden.
In den Gebührentarifen A, B und E wurden unter Ziff. I Nr. 2 die Punktwerte des Jahres 1999 für das Jahr 2000 um 1,1 % angehoben. Für den Tarif C erfolgte die Festsetzung der Punktwerte unter Ziff. II Nr. 2 und unter Ziff. III Nr. 2 die Festsetzung der Punktwerte für den Gebührentarif D; dabei wurde auf der Grundlage der im Jahre 1997 geltenden Punktwerte eine Steigerungsrate von 1,3 % zugrunde gelegt, was im Ergebnis zu folgenden Punktwerten führte:
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A, B und E |
C |
D |
IP |
VdAK |
1,713 DM |
1,4619 DM |
1,4771 DM |
1,734 DM |
AEV |
1,569 DM |
1,3573 DM |
1,3725 DM |
1,591 DM |
GEK |
1,6308 DM |
1,4164 DM |
1,4316 DM |
1,6505 DM |
Der Schiedsspruch enthielt weitere Festsetzungen, deren Rechtmäßigkeit zwischen den Beteiligten nicht (mehr) umstritten ist.
Hinsichtlich der höchstzulässigen Ausgabenvolumina wurde vom Landesschiedsamt im Einzelnen ausgeführt, diese beruhten auf den für das vorangegangene Jahr 1999 vorläufig festgelegten Werten, korrigiert um den Mitgliederverlust des VdAK (20.263) und um den Zuwachs des AEV (3.249) unter Anwendung des - bereits angesprochenen - Erhöhungsfaktors von 1,3 %. Dieser Erhöhungsfaktor habe sich an der Bekanntmachung des Bundesministers für Gesundheit über die durchschnittlichen Veränderungsraten der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen vom 3. Januar 2000 (BAnz v. 4. Januar 2000, S. 2) orientiert, der eine Veränderungsrate von 1,43 % für das gesamte Bundesgebiet ausgewiesen habe. Unter Berücksichtigung des von den Ersatzkassen aus ihren Haushaltsmitteln zu zahlenden Risikostrukturausgleichs habe man zu deren Gunsten einen geringeren Satz für die Anhebung zugrunde gelegt. Mit diesem Steigerungssatz von nur 1,3 % sei hinreichend gewährleistet, dass eine Erhöhung der Beitragssätze im Jahre 2000 mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein werde und so dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität vorran...