Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Darmstadt vom 11.4.2018 - L 4 KA 2/15, das vollständig dokumentiert ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.12.2019; Aktenzeichen B 6 KA 16/18 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 6. Februar 2015 aufgehoben, soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, über die Eingruppierung der Klägerin und die Festsetzung des Quartalsbeitrages zur EHV unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Erweiterten Honorarverteilung (EHV) um die Festsetzung der EHV-Beitragsklasse und des EHV-Beitrags nach den Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung der Beklagten (GEHV) für das Beitragsjahr 2012/2013, wobei die Klägerin ihre Heranziehung zur EHV grundsätzlich als rechtswidrig ansieht.

Die Klägerin ist als Fachärztin für Allgemeinmedizin seit 01. April 2012 zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in AX-Stadt zugelassen.

Die Beklagte stufte mit Bescheid vom 31. August 2012 für den Zeitraum 01.07.2012 bis 30. Juni 2013 die Klägerin in die Beitragsklasse 4 ein und setzte danach den Beitrag je Quartal auf 2.508,00 €, was einem Jahresbetrag von 10.032,00 € entspricht, fest. Hierbei ging sie von folgenden Eckdaten aus:

- Gesamthonorar 2010 in €: 199.507,21

- Durchschnittshonorar 2010 in €: 205.389,02

- Anteil am Durchschnittshonorar: 97,14 %

- Ermittelte Beitragsklasse: 4

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 20. September 2012 Widerspruch ein, den sie nicht näher begründete. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2013 den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine Reform der EHV sei angesichts einer wachsenden Anzahl von EHV-Empfängern und einer gleichzeitig abnehmenden Anzahl von Einzahlern erforderlich geworden. Mit der aktuellen Neufassung habe sie u. a. ein Beitragsklassenmodell eingeführt. Jeder aktive Vertragsarzt werde danach in eine der neun Beitragsklassen eingestuft. Grundlage für die Einstufungen in die jeweilige Beitragsklasse bilde das prozentuale Verhältnis des arztindividuellen Honorars zum Durchschnittshonorar aller aktiven Vertragsärzte (Beitragszahler). Das Honorar der Klägerin im für den Beitrag maßgebliche Jahr 2010 in Höhe von 199.507,21 € ergebe sich aus dem Honorar ihres Vorgängers.

Hiergegen hat die Klägerin am 10. Mai 2013 Klage erhoben.

Die Klägerin wies bereits mit Schreiben vom 18. Februar 2013 darauf hin, sie sei erst ab dem 1. April 2012 vertragsärztlich tätig, weshalb sie die Einstufung in die niedrigste Beitragsklasse erwarte. Mit dem Abrechnungsbescheid für das Quartal III/12 habe sie erfahren, dass anstatt einer Restzahlung ein Einbehalt in Höhe von 2.508,00 € verbucht worden sei.

Die Beklagte wies mit Bescheid vom 2. August 2013 den Antrag auf Änderung der Beitragsklasse ab. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 7. August 2013 Widerspruch ein, den sie nicht näher begründete. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2014 den Widerspruch als unbegründet zurück und erläuterte nochmals Rechtsgrundlagen und zugrunde gelegte Daten.

Die Beklagte setzte im Quartal IV/12 das Honorar der Klägerin durch Honorarbescheid fest. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Juni 2013 Widerspruch bezüglich des Abzugs für die EHV ein, den sie nicht weiter begründete. Die Beklagte wies mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 12. März 2014 den Widerspruch hinsichtlich des EHV-Einbehalts als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurück.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. April 2014 hat die Klägerin die Klage auf die beiden Widerspruchsbescheide vom 12. März 2014 erweitert.

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin erstinstanzlich vorgetragen, nach Erhalt des ersten Beitragsklassenbescheides habe sie der Beklagten telefonisch mitgeteilt, sie erwarte ein Jahreshonorar in Höhe von 120.000,00 €. Ausgehend hiervon wäre sie höchstens in die Beitragsklasse 3 einzustufen gewesen, wobei die Praxiskosten nicht berücksichtigt seien. Die Beklagte hätte dies als Antrag auf Änderung der Beitragsklasse werten müssen. Nachdem die Beklagte zunächst mitgeteilt habe, sie werde im Hinblick auf das anhängige Klageverfahren die weiteren Widerspruchsverfahren zunächst zurückstellen, habe sie nach Erlass der weiteren Widerspruchsbescheide die Klage erweitern müssen. Sie beanstande die GEHV und stelle diese insgesamt zur Überprüfung durch das Gericht. Es sei nicht geklärt, warum es einem Arzt zwingend aufgegeben werden könne, an der EHV teilzunehmen. Das Recht auf Eigentum bzw. die Berufsfreiheit stritten für die Freiheit des Arztes, hieran nicht teilzunehmen. Sie würde gerne auf die EHV verzichten und unabhängig hiervon ihre Versorgung bzw. Vorsorge sicherstellen.

Die Beklagte hat ihre Grundsätze der Erweiterten Hono...

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