Verfahrensgang

SG Darmstadt (Urteil vom 20.10.1994; Aktenzeichen S-8/Vb-1160/92)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.08.1997; Aktenzeichen 9 RVs 8/96)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. Oktober 1994 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten war streitig die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG).

Bei dem am … 1932 geborenen Kläger waren mit Bescheid vom 16. August 1991 als Behinderungen mit einem GdB von 30 anerkannt:

  1. „Reizknie beiderseits bei Kniegelenksverschleiß, Gichtneigung,
  2. chronische Bronchitis,
  3. degenerative Wirbelsäulenfunktionsbeschwerden, Fußfehlstatik”.

Ein Verschlimmerungsantrag des Klägers vom 19. Februar 1992 wurde mit Bescheid vom 8. April 1992 mangels einer wesentlichen Änderung abgelehnt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 1992 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 27. Oktober 1992 bei dem Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben. Nach weiterer Beweiserhebung durch das Sozialgericht erklärte sich der Beklagte mit Schreiben vom 17. Juni 1994 bereit, den GdB ab Oktober 1993 mit insgesamt 50 festzustellen. Ein entsprechender Neufeststellungsbescheid erging am 27. Juli 1994.

Nachdem zwischen den Beteiligten in der Kostenfrage keine Einigung erzielt wurde, wies das Sozialgericht Darmstadt mit Urteil vom 20. Oktober 1994 die Klage ab. Gleichzeitig verurteilte es den Beklagten zur Zahlung von 500,– DM Mutwillenskosten und Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Mit dem Neufeststellungsbescheid vom 27. Juli 1994 habe der Kläger sein Klageziel erreicht. Damit fehle ihm das Rechtsschutzinteresse. Die Klage sei unzulässig. Nachdem der Beklagte eine unstreitige Erledigung des Rechtsstreites wegen der Kostenfrage verhindert habe, indem er einen Rechtsstandpunkt vertrete, der bezüglich des Zuständigkeitsbereiches des Sozialgerichts Darmstadt obergerichtlich in ständiger Rechtsprechung anders entschieden werde, habe der Beklagte für die Aufrechterhaltung der Klage Anlaß gegeben. Deshalb seien ihm die außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen. Aus dem gleichen Grunde habe der Beklagte auch Mutwillenskosten in Höhe von 500,– DM an die Gerichtskasse zu entrichten. Nach der beigefügten Rechtsmittelbelehrung ist die Berufung uneingeschränkt möglich.

Den Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. Oktober 1994 zuzulassen, hat das Sozialgericht mit Beschluß vom 13. Dezember 1994 zurückgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt, der Antrag sei unzulässig. Ihm fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da der Beklagte gegen das Urteil Berufung einlegen könne. Die Berufung sei hinsichtlich der Kostenfrage nach § 144 Abs. 4 SGG zwar ausgeschlossen. Ob die Berufung zulässig sei, obliege der Entscheidung durch das Berufungsgericht.

Gegen das dem Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 17. November 1994 zugestellte Urteil hat er am 30. November 1994 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt.

Der Beklagte ist der Auffassung, daß über die Kosten nicht im Urteil, sondern durch Beschluß zu entscheiden gewesen wäre.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. Oktober 1994 im Kostenpunkt abzuändern, soweit der Beklagte zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers und zur Entrichtung von Mutwillenskosten verurteilt worden ist,

hilfsweise,

festzustellen, daß es sich bei dem angefochtenen Urteil im Kostenpunkt der Sache nach um einen Beschluß handelt, der mit der Berufungsschrift als mit der Beschwerde angefochten gilt, mit der Folge, daß dieser Beschluß auf die Beschwerde aufzuheben ist.

Der Kläger beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise,

die Berufung zurückzuweisen,

ferner hilfsweise,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den der Akten des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unzulässig und war nach § 158 SozialgerichtsgesetzSGG – zu verwerfen.

Wie der Beklagte selbst vorträgt, ist die Berufung nach § 144 Abs. 4 SGG ausgeschlossen, wenn es sich um Kosten des Verfahrens handelt. Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Beklagte ausschließlich gegen die Auferlegung der Gerichtskosten und der verhängten Mutwillenskosten. Auch letztere zählen zu den Kosten des Verfahrens (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 144 SGG Rz. 49). Wie das Sozialgericht im Beschluß vom 13. Dezember 1994 zu Recht ausführt, sind die Voraussetzungen einer Zulassung der Berufung nicht gegeben, da die Voraussetzungen von § 144 Abs. 1 und 2 SGG nicht vorgelegen haben. Insoweit bedarf es auch nicht der Anfechtung mit einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG). Auch wenn man mit...

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