Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung. Bewerbungskosten. Telefonkarte

 

Orientierungssatz

Im Zusammenhang mit den Bewerbungskosten iS des § 45 S 2 Nr 1 SGB 3 können grundsätzlich auch die Kosten für die Führung von Telefongesprächen in Betracht kommen, wobei sich als Abrechnungsmöglichkeit die Verwendung einer Telefonkarte anbietet.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.09.2004; Aktenzeichen B 7 AL 62/03 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für eine Telefonkarte in Höhe von 12,-- DM im Zusammenhang mit Bewerbungskosten.

Der Kläger, 1964 geboren, war seit 15. August 1998 arbeitslos und beantragte am 29. Oktober 1999 Leistungen auf Gewährung von Bewerbungskosten. Hierauf bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 13. November 2000 Bewerbungskosten in Höhe von 197,62 DM als Zuschuss. Zur Begründung wurde angeführt, an Bewerbungskosten könnten Leistungen bis höchstens 500,-- DM innerhalb eines Jahres übernommen werden. Die maßgebliche Frist beginne mit dem Tag der erstmaligen Beantragung von Bewerbungskosten und laufe im Falle des Klägers in der Zeit vom 4. November 1999 bis 3. November 2000. Die Kosten für eine Telefonkarte könnten nach den geltenden Vorschriften im Rahmen von Bewerbungskosten nicht erstattet werden. Die Quittung über 12,-- DM erhalte der Kläger zurück. Die Entscheidung beruhe auf §§ 45, 46 Sozialgesetzbuch -- Drittes Buch -- Arbeitsförderung -- SGB III. Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2001 unter Hinweis auf die Begründung des ablehnenden Bescheides zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 29. Januar 2001 beim Sozialgericht Marburg Klage erhoben. Er hat vorgetragen, die Beklagte habe zu Unrecht die Kosten für die Telefonkarte in Höhe von 12,-- DM abgelehnt. Nach Absendung der Bewerbungsunterlagen sei es notwendig gewesen, die in Betracht kommenden Arbeitgeber anzurufen, um nach dem Eingang der Bewerbung zu fragen und das Interesse an der angestrebten Stelle zu bekunden sowie ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren. Hierzu habe er die Telefonkarte benutzt. Telefongespräche seien für die Beratung und Vermittlung unverzichtbar gewesen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Februar 2001 unter Hinweis auf die Begründung des Bescheides wie auch des Widerspruchsbescheides abgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen, weil es der Streitsache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat.

Gegen das am 16. Februar 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger beim Sozialgericht Marburg am 15. März 2001 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 10. April 2001 nicht abgeholfen hat. Es hat den Vorgang dem Hessischen Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Kläger hat vorgetragen, die Telefonkarte sei notwendig gewesen, um zu Arbeitgebern wie auch zum Arbeitsamt die entsprechenden Kontakte herzustellen, die für eine erfolgreiche Vermittlung unverzichtbar seien. Die Streitsache habe grundsätzlich Bedeutung, weil die entsprechenden Telefonate als wesentlicher Teil der Bewerbungskosten anzusehen seien.

Der erkennende Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 8. Juli 2002 zugelassen.

Der Kläger führt die Berufung mit den Gründen, die er bereits vor dem Sozialgericht vorgetragen hat, weiter und macht als Bewerbungskosten nunmehr einen Betrag von umgerechnet 6,14 € geltend.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 6. Februar 2001 aufzuheben, den Bewilligungsbescheid vom 13. November 2000 abzuändern sowie den Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2001 aufzuheben und die Beklagte zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich auf die erstinstanzliche Entscheidung und ist der Auffassung, die gesetzliche Regelung zähle die Leistungen, die zur Förderung der Arbeitsaufnahme erbracht werden könnten und deren Erbringung im Ermessen der Beklagten stehe, abschließend auf. Die Beklagte dürfe andere als die im Gesetz ausdrücklich genannten Leistungsarten nicht erbringen. Als unterstützende Leistungen könnten Kosten für die Erstellung und Verwendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten) erstattet werden. Bewerbungskosten umfassten nach der eindeutigen Formulierung des Gesetzes nur Kosten, die im Zusammenhang mit Bewerbungsunterlagen stünden. Telefonkosten, die nach Absenden der Bewerbungsunterlagen entstünden, weil der Kläger den Eingang der Bewerbung erfrage, entstünden nicht im Zusammenhang mit der Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen und könnten daher nicht übernommen werden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig sowie form- und fristgerecht eingelegt und kraft Zulas...

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