Entscheidungsstichwort (Thema)
Kriegsopferversorgung. Hilfsmittelversorgung. ausländischer Staatsbürger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Jugoslawien. Doppelversorgung. rechtswidriger begünstigender Bewilligungsbescheid. keine Rücknahme gemäß § 45 Abs 3 S 1
Orientierungssatz
Zum Nichtvorliegen eines Anspruchs eines ausländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland (hier: Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien)) auf Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln bzw Körperersatzstücken gemäß § 13 BVG iVm §§ 1ff OrthV, dem, obwohl er nicht zum Personenkreis der Versorgungsberechtigten gehört, Versorgungsleistungen nach dem BVG bezahlt werden, weil der rechtswidrige Bewilligungsbescheid gemäß § 45 Abs 3 SGB 10 nicht mehr zurückgenommen werden durfte.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der ... 1937 geborene Kläger hat als ausländischer Staatsbürger seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien). Anfang 1944 erlitt er in der Nähe seines Geburtsortes B infolge der Explosion eines herumliegenden Sprengkörpers eine schwere körperliche Verletzung. Der Kläger ist deshalb in seinem Heimatland als ziviles Kriegsopfer mit einem Anspruch auf Rente (Kriegsinvalidität 100 %) anerkannt.
Mit Bescheid vom 15. Mai 1990 stellte das Versorgungsamt F bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 v.H. folgende Schädigungsfolgen fest:
|
"1. |
|
Verlust des rechten Armes im Unterarm, |
|
2. |
|
Teilverlust des Endgliedes des II. Fingers links sowie zahlreiche Narben im Bereich des linken Unterschenkels und des linken Knies, |
|
3. |
|
Narbe im Bereich der rechten Orbita , |
|
4. |
|
Verlust des rechten Auges" |
und gewährte dementsprechende Auslandsversorgung. Den hiergegen eingelegten Widerspruch mit dem Begehren einer MdE von 100 v.H. wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 1991 zurück. In dem sich daran anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (S 11 V 3193/91) stellte der Beklagte mit Bescheid vom 8. März 1993 fest, dass der am 15. Mai 1990 erteilte Bewilligungsbescheid und alle folgenden Neufeststellungsbescheide wegen § 7 Abs. 2 BVG rechtswidrig seien, jedoch wegen Ablaufes der 2-Jahres-Frist gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X nicht mehr zurückgenommen werden könnten. Nach § 48 Abs. 3 SGB X könne keine weitere Leistungserhöhung mehr vorgenommen werden. Es müsse für immer bei dem zuletzt bindend gewordenen Zuerkennungszahlbetrag verbleiben. Mit Urteil vom 24. Februar 1995 wurde die Klage durch das Sozialgericht abgewiesen. Das sich anschließende Berufungsverfahren (L 5 V 916/95) blieb ohne Erfolg (Urteil vom 23. Mai 1996). Die Nichtzulassungsbeschwerde (9 BV 214/96) wurde mit Beschluss des Bundessozialgerichts vom 29. Januar 1997 als unzulässig verworfen.
Am 23. April 1997 beantragte der Kläger bei der Orthopädischen Versorgungsstelle K die Versorgung mit einer Armprothese (Kunstarm) und einer Augenprothese (Kunstauge). Mit Bescheid vom 30. Juli 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 1998 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab, da mit Bescheid vom 8. März 1993 festgestellt worden sei, dass dem Kläger Kriegsopferversorgung nach dem BVG dem Grunde nach nicht zustehe.
Am 30. Januar 1998 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben und sein Begehren weiterverfolgt.
Mit Gerichtsbescheid vom 8. Februar 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln bzw. Körperersatzstücken habe. Zwar würden Versorgungsberechtigte gemäß § 13 BVG in Verbindung mit §§ 1 ff. der Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Orthopädieversorgung - OrthV) auf entsprechenden Antrag mit orthopädische Hilfsmitteln bzw. Körperersatzstücken versorgt. Der Kläger gehöre jedoch nicht zu dem Personenkreis der Versorgungsberechtigten, obwohl ihm Versorgungsleistungen nach dem BVG gezahlt würden. Denn bei diesen Zahlungen handele es sich um Leistungen, die dem Kläger eigentlich nicht zustehen würden. Sie könnten seit Erteilung des Bescheides vom 8. März 1993 nur deshalb fortgezahlt werden, weil der Beklagte den rechtswidrigen Bewilligungsbescheid vom 15. Mai 1990 gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X nicht mehr zurücknehmen dürfe. Die Versorgung des Klägers mit Hilfsmitteln und Körperersatzstücken sei deshalb ungeachtet einer Weiterzahlung der Versorgungsleistungen gemäß § 7 Abs. 2 BVG ebenso ausgeschlossen wie höhere Geldleistungen. Denn § 7 Abs. 2 regele, dass das BVG nicht angewandt werde auf Kriegsopfer, die aus derselben Ursache einen A...