Nachgehend

BSG (Beschluss vom 26.01.2017; Aktenzeichen B 14 AS 353/16 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 30. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Überprüfung der Höhe der gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 22. August 2010.

Der Kläger bezog vom Beklagten vom 1. Januar 2005 bis 22. August 2010 laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Am 18. Juli 2011 beantragte er beim Beklagten die Übernahme von Kosten der Unterkunft für allgemeine und spezielle (elektrische Beheizung) elektrische Versorgung für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 22. August 2010. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2011 wies der Beklagte die Widersprüche gegen seine sämtlichen Leistungsbescheide des Beklagten als unzulässig zurück, da die Widerspruchsfrist abgelaufen sei.

Außerdem teilte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Oktober 2011 mit, dass er das Schreiben des Klägers vom 18. Juli 2011 als Überprüfungsantrag für seine Leistungsbescheide ansehe und lehnte die Aufhebung seiner Bescheide ab. Gegen diesen Bescheid vom 20. Oktober 2011 legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2011 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass das Schreiben vom 20. Oktober 2010 keine Regelungswirkung entfalte.

Am 23. November 2011 erhob der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2011 und gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2011 vor dem Sozialgericht Marburg Klage. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2011 teilte er mit, dass er die Klage um die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2011 erweitere.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 hörte das Sozialgericht Marburg zum Erlass eines Gerichtsbescheides an. Mit Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2014 wies das Sozialgericht Marburg die Klage ab.

Die Entscheidung des Beklagten, die Widersprüche gegen die rechtskräftigen Bescheide als unzulässig zurückzuweisen, sei nicht zu beanstanden, da die Widersprüche gegen diese Bescheide verspätet erhoben worden seien. Eine Nachzahlung von Sozialleistungen komme nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen der Jahresfrist für Zeiträume vor dem 17. Juli 2010 nicht in Betracht. Die Ablehnung einer erneuten Prüfung der Kosten für Unterkunft und Heizung für Juli und August 2010 sei zu Recht erfolgt, da im Sommer keine Heizkosten anfielen. Soweit die Feststellung beantragt werde, dass die Verzögerung des Verfahrens durch den Beklagten rechtswidrig und willkürlich gewesen sei, sei eine Willkür für das Gericht nicht erkennbar.

Dieser Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 1. August 2014 zugestellt. Dagegen hat der Kläger am 1. September 2014 beim Sozialgericht Marburg Berufung eingelegt.

Mit Beschluss vom 17. März 2015 hat der Senat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter übertragen. Mit Beschluss vom 12. November 2015 (L 7 SF 63/15 AB) hat der Senat das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Berichterstatter und mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (L 7 AS 939/15 RG) die Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss vom 12. November 2015 zurückgewiesen.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünden höhere Leistungen zur Deckung der Stromkosten zumindest zum Heizen zu.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 30. Juli 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Leistungsbescheide des Beklagten für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 22. August 2010 zu verurteilen, ihm die Stromkosten für die Wohnungen C-Straße und A-Straße jeweils in A-Stadt, hilfsweise die Stromkosten, die für das Heizen dieser Wohnungen aufgewandt wurden, zu erstatten.

Der Kläger beantragt außerdem,

festzustellen, dass die Verzögerung des Verfahrens durch den Beklagten rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten, die bei der Entscheidung jeweils vorgelegen haben, ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte in der Besetzung mit nur einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden, da das Sozialgericht Marburg durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hatte und die Berufung mit Beschluss des Senats vom 17. März 2015 auf den Berichterstatter übertragen wurde (vgl. § 153 Abs. 5 SGG).

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Sie ist auch statthaft gemäß §§ 143 und 144 SGG.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Das Sozialgericht hat die vom Kläger erhobene Klage zu Recht abgewiesen.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 kommt eine Nachzahl...

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