Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 3101. Infektionskrankheit. Tatbestandsmerkmal. besonders erhöhte Infektionsgefahr. konkrete berufliche Verrichtung. Durchseuchung des beruflichen Umfeldes. Vollbeweis. Altenpflegerin
Orientierungssatz
Zur Nichtanerkennung einer Hepatitis-C-Erkrankung einer Altenpflegerin als Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 3101 mangels Vorliegens des Tatbestandsmerkmals der besonders erhöhten Infektionsgefahr im Sinne eines Vollbeweises.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zuglassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung einer Infektion der Klägerin mit dem Hepatitis C Virus (HCV) als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 3101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) streitig.
Die 1940 geborene Klägerin arbeitete von 1956 bis Ende 1972 in verschiedenen Tätigkeiten unter anderem als Verkäuferin, Schreibkraft sowie Näherin. Anschließend war sie 3 Monate als Pflegehelferin in einem Seniorenstift tätig. Bis August 1985 war sie nicht berufstätig. Ab August 1985 bis September 1990 arbeitete sie als Altenpflegehelferin im Versorgungshaus D. in I-Stadt. Nach einer Arbeitspause bis Ende September 1995 arbeitete sie sodann ab 1. Oktober 1995 als Altenpflegehelferin im K. in K-Stadt. Ab dem 30. Juli 1999 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt, seit dem 14. Juli 2000 erhält sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund (ehemals BfA).
Am 2. August 1999 diagnostizierte ihr behandelnder Arzt und Internist Dr. H. bei der Klägerin eine Infektion mit dem Virus Hepatitis C und zeigte mit einer BK-Anzeige vom 13. August 1999 bei der Beklagten den Verdacht an, dass diese Erkrankung auf eine berufliche Einwirkung als Altenpflegerin zurückzuführen sei. Die Beklagte zog daraufhin nach einer schriftlichen Anhörung der Klägerin eine Arbeitsplatzbeschreibung beim Altenzentrum in K-Stadt - datierend vom 7. Oktober 1999 - bei, demzufolge die Klägerin als Altenpflegehelferin Tätigkeiten der Grundpflege in Form von Waschen und Baden der Bewohner verrichtet habe, wobei sie acht Bewohner betreut habe, die in Einzelzimmerappartements mit Service lebten. In der Arbeitsplatzbeschreibung wurde für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 28. Juli 1999 der Umgang der Klägerin mit Skalpellen, mit chirurgischen Nadeln, mit Venen- und Arterienkatheter sowie mit Injektionskanülen und sonstige invasive Tätigkeit bei medizinischer Behandlung und Diagnostik verneint. Des Weiteren wurden Entsorgungsvorgänge als nicht vorhanden bezeichnet. Als Tätigkeit, die typischerweise mit Hautkontakt der Versicherten zu Blut oder anderen Körpersekreten verbunden gewesen sei, wurde die Mundpflege genannt sowie die Entsorgung von Inkontinenzartikeln, wobei hierbei Handschuhe getragen worden seien. Die Beklagte holte einen Befundbericht beim behandelnden Internisten Dr. H. vom 4. Oktober 1999 ein und zog Laborbefunde aus den Jahren 1996 bis 1999 sowie einen Behandlungsbericht des Zentrums für Innere Medizin der Universitätsklinik I Stadt vom 22. Oktober 1999 bei, in dem es heißt, dass die Klägerin bereits seit ca. 2 Jahren erhöhte Transaminasen aufweise, sowie das Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkassen BEK und AOK. Die Beklagte holte ferner eine Arbeitgeberauskunft beim Versorgungshaus D. vom 28. Oktober 1999 ein. Laut eines Arztbriefs der Chirurgischen Gemeinschaftspraxis in H-Stadt vom 18. April 2000 lagen dort über die Klägerin keine serologischen Befunde vor und es wurden keine Bluttransfusionen durchgeführt. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Arbeitsplatzanalyse bei ihrem technischen Aufsichtsdienst vom 21. Juli 2000 bezüglich des K.-Heims, demzufolge die Klägerin im Rahmen ihrer grundpflegerischen und hauswirtschaftlichen Tätigkeiten keinerlei Veranlassung zum Verabreichen von Spritzen, Insulin- oder Blutzuckertests gehabt habe. Zudem habe hierfür keine Erlaubnis bestanden. Da keiner der betreuten Bewohner und Bewohnerinnen nachweisbar an Hepatitis C erkrankt und zumindest nach Aussage des Hauses kein Fall von Hepatitis C bekannt sei sowie kein Kontakt zum stationären Pflegereich bestanden habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin einer über das normale Maß hinausgehenden Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen sei. Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Landesgewerbearztes Dr. Z. vom 24. Oktober 2000 ein, der ausführte, dass ein Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit der Klägerin und der bei ihr diagnostizierten Hepatitis C im Sinne eine BK 3101 nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, weil sich keine konkreten Hinweise für ein erhöhtes berufliches Infektionsrisiko ergeben hätten.
Durch Bescheid vom 4. Dezember 2000 lehnte die Beklagte die Anerkennung der H...