Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzweigung von Unterhaltsgeld. Verletzung der Unterhaltspflicht. Höhe des Selbstbehalts. keine Gleichstellung von Umschülern mit Erwerbstätigen

 

Orientierungssatz

Ein Teilnehmer einer Umschulungsmaßnahme, der Unterhaltsgeld bezieht, hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung des höheren Selbstbehaltes für Erwerbstätige der Düsseldorfer Tabelle bei der Festsetzung des angemessenen Abzweigungsbetrages nach § 48 Abs 1 SGB 1.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.07.2006; Aktenzeichen B 7a AL 24/05 R)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des der Klägerin mit Bescheid vom 14. Mai 2001 ab 9. April 2001 bewilligten Unterhaltsgeldes (UHG) und hierbei jetzt nur noch die Frage, in welcher Höhe die Beklagte berechtigt war, Teile des UHG in der Zeit bis 4. November 2001 abzuzweigen und an die Beigeladenen abzuführen.

Die 1963 geborene Klägerin ist Mutter von 5 Kindern und war im streitbefangenen Zeitraum jedenfalls noch den Kindern (mit Familiennamen "R") M K (geb. ... 1989) und K M (geb. ... 1992) zum Unterhalt verpflichtet. Da die Klägerin ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkam, erbrachte nach den Regeln des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) der Beigeladene zu 1) für den Beigeladenen zu 2) die Unterhaltsleistung nach dem UVG (UVG-Leistung) und zwar für M und K R jedenfalls bis zum 4. November 2001.

Die Klägerin wurde am 8. Dezember 1995 arbeitslos und bezog zunächst bis 16. November 1997 von der Beklagten Arbeitslosengeld. Am 12. November 1997 (Eingang) beantragte der Beigeladene zu 1) erstmals die Abzweigung eines Teiles der an die Klägerin gezahlten Leistung gemäß § 48 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) wegen der Nichterfüllung der Unterhaltsverpflichtung. Die Klägerin wurde hierzu angehört (16. März 1998); eine Abzweigung erfolgte indes zunächst nicht. Von der ab 17. November 1997 der Klägerin gezahlten Arbeitslosenhilfe (Alhi) zweigte die Beklagte dann erst von Januar bis Dezember 1999 je Woche 11,20 DM ab und zahlte diesen Betrag an den Beigeladenen zu 1) aus. Letztmals vor der streitbefangenen Zeit wurde der Klägerin Alhi für die Zeit vom 1. Januar bis 27. März 2001 bewilligt nach einem gerundeten Bemessungsentgelt (BME) in Höhe von 840,00 DM/Woche, was bei Leistungsgruppe A/0 einen Leistungssatz (LS) von 286,65 DM/Woche (= 40,95 DM täglich) ergab. Vom 19. März bis 1. April 2001 bezog die Klägerin zunächst UHG für eine Vorbereitungsmaßnahme und sodann Anschluss-UHG bis 8. April 2001 (BME 836,43 DM = gerundet 840,00 DM; LG: jetzt A/1 - unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklassenänderung) in Höhe von 362,32 DM/Woche.

Auf den Antrag vom 2. April 2001 bewilligte sodann die Beklagte die Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme zur Reiseverkehrsfachfrau für den Zeitraum vom 9. April 2001 bis 8. Januar 2003. Mit Bewilligungsbescheid vom 3. Mai 2001 wurden der Klägerin Lehrgangskosten sowie Fahrtkosten (in Raten gezahlt) bewilligt. Die Bewilligung von UHG erfolgte aufgrund der Verfügung vom 3. Mai 2001 (korrigiert am 4. und 11. Mai 2001) mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 14. Mai 2001 (BME 840,00 DM/Woche gerundet; LG A/1, LS 362,32 DM/Woche = 51,76 DM/täglich), wobei zugleich 56,70 DM/Woche von der Auszahlung zugunsten des Beigeladenen zu 1) abgezweigt wurden.

Die Klägerin erhob Widerspruch (6. Juni 2001) sowohl gegen die Höhe der Berechnung des UHG als auch gegen die Abzweigung. Die Widersprüche wies die Beklagte durch zwei Widerspruchsbescheide vom 20. Juni 2001 zurück, wobei sie einerseits die Berechnung der Höhe des UHG verteidigte und zum anderen die Berechtigung der Abzweigung nach § 48 SGB I mit der Höhe der Pfändungsfreigrenze nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) begründete.

Am 27. Juni 2001 hat die Klägerin hiergegen Klage beim Sozialgericht Marburg erhoben und zugleich Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 14. Mai 2001 hinsichtlich der Abzweigung gestellt. Mit Beschluss vom 16. August 2001 hat sodann das Sozialgericht im Wege der einstweiligen Anordnung (eAO) den Vollzug des Bescheides vom 14. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2001 ausgesetzt und in der Begründung ausgeführt, der monatliche Selbstbehalt der Klägerin bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern müsse sich nach der Düsseldorfer Tabelle richten; dabei sei der Klägerin der Selbstbehalt einer Erwerbstätigen zu belassen. Die Beklagte hat diesen Beschluss zunächst nicht ausgeführt und erst zum 1. November 2001 die Abzweigung eingestellt, sie dann aber mit Wirkung vom 1. Dezember 2001 zunächst wieder aufgenommen. Mit Änderungsbescheid vom 1. Oktober 2001 hat sodann die Beklagte den Abzweigungsbetrag auf wöchentlich 33,46 DM verringert mit der Folge, dass der Klägerin ab 1. Oktober 2001 UHG in Höhe von 46,98 DM/täglich (d. h. bei 31 Leistungstagen im Oktober in Höhe von 1.456,38 DM/Monat) ausgezahlt wurde. (Die nachfolgend mit Bescheid vom 17. Dezember 2001 ab 1. Dezember 2001 in täglicher Höhe von 4,78 DM erfolgte Abzweigung ist später dadurch gegenstandslos ge...

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