Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bildung und Teilhabe. Lernförderung. keine Erforderlichkeit zur Erreichung wesentlicher Lernziele. noch befriedigendes Leistungsniveau
Leitsatz (amtlich)
1. Wesentliches Lernziel nach den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Hessen ist die Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe bzw ein ausreichendes Leistungsniveau.
2. Die Stabilisierung eines (noch) befriedigenden Leistungsniveaus zur Verhinderung des Abrutschens auf die Notenstufe "ausreichend" stellt ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein wesentliches Lernziel iS des § 28 Abs 5 SGB 2 dar.
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2013 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten ergänzende Lernförderung nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II).
Der 2000 geborene Kläger bezog mit seinen gemeinsam sorgeberechtigten Eltern (und seinem Bruder) laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Im Frühjahr 2012 beantragte er, vertreten durch seine Eltern, Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form der ergänzenden Lernförderung für das Fach Englisch. Er besuchte zu diesem Zeitpunkt die 5. Klasse der D-Schule in A-Stadt. Die Fachlehrerin, die Zeugin E. (E.), bescheinigte dazu unter dem 11. Januar 2012, bei dem Kläger bestehe Lernförderbedarf in einem Umfang von ein bis zwei Stunden wöchentlich. Die Leistungen des Klägers seien "noch im schwach befriedigenden Bereich".
Der Kläger erhielt anschließend in der Zeit von März bis September 2012 Englischunterricht durch die F. Schülerhilfe GbR in A-Stadt.
Mit Bescheid vom 26. März 2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da das Erreichen der wesentlichen Lernziele nicht gefährdet sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2012 zurück.
Der Kläger hat durch seine Mutter am 23. Mai 2012 beim Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben. Nach Hinweis und Anfrage des Gerichts zur Klagebefugnis und zu den Sorgerechtsverhältnissen hat der Vater des Klägers die Mutter zur alleinigen Prozessführung bevollmächtigt. Zur Begründung der Klage hat der Kläger geltend gemacht, er sei auf entsprechende Leistungen angewiesen gewesen, auch wenn damals die Versetzung (noch) nicht gefährdet gewesen sei.
Der Beklagte ist dem Begehren des Klägers entgegengetreten. Das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe sei regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe bzw. ein ausreichendes Leistungsniveau. Ausweislich der Gesetzesbegründung sei die Regelung des § 28 Abs. 5 SGB II restriktiv ausgestaltet und nur in Ausnahmefällen anzuwenden.
Das Sozialgericht hat die Fachlehrerin des Klägers, Frau E., schriftlich als Zeugin befragt. Diese hat mit Schreiben vom 1. November 2012 erklärt, mit "noch schwach befriedigender Bereich" habe sie einen der Note 31 entsprechenden Leistungsstand beschrieben. Ein Absinken der Note auf 4 ohne Nachhilfe sei zu erwarten gewesen, ein Absinken auf 5 zum damaligen Zeitpunkt nicht. Eine Versetzungsgefährdung sei nicht auszumachen gewesen. Defizite seien eindeutig sowohl in den mündlichen als auch in den schriftlichen Leistungen des Klägers feststellbar gewesen, was durch die zweite Klassenarbeit (Note 5) bestätigt worden sei. Aus ihrer Sicht sei es zum damaligen Zeitpunkt notwendig gewesen, frühzeitig dieser "Negativtendenz" entgegenzuwirken, und sinnvoll, dem Kläger rechtzeitig Fördermaßnahmen zukommen zu lassen. Nach ihrer damaligen Einschätzung wären zur Stabilisierung auf Note 3 zwei Stunden Nachhilfe pro Woche notwendig gewesen.
Mit Urteil vom 16. Dezember 2013 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2012 verurteilt, dem Kläger Leistungen für ergänzende Lernförderung im gesetzlichen Umfang zu gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Klage sei zulässig und begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf ergänzende Lernförderung. Der Bescheid vom 26. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2012 sei daher rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten.
Bei dem geltend gemachten Anspruch handele es sich um einen Individualanspruch des Kindes (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 12/13 R -). Die (zunächst allein) von der Mutter des Klägers erhobene Klage sei unter Berücksichtigung des sogenannten Meistbegünstigungsgrundsatzes dahingehend auslegen, dass die Klage für den Kläger habe erhoben werden sollen. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe könnten isoliert gerichtlich geltend gemacht werden. In zeitlicher Hinsicht seien nur Leistungen für die im Jahr 2012 in Anspruch genommene Lernförderung Gegenstand des Verfahrens. Hinsichtlich des Bedarfs, der aktuell jedenfalls nach Auffassung der Eltern des K...