Verfahrensgang

SG Wiesbaden (Urteil vom 23.05.1975; Aktenzeichen 4/1/U - 100/73)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 23. Mai 1975 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Dauerrente.

Die Klägerin, von Beruf medizinisch-technische Assistentin, erkrankte im Jahre 1967 an einer infektiösen Gelbsucht, die vom Beklagten als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 37 „Infektionskrankheit” der Anlage zur Sechsten Berufskrankheiten-Verordnung (6. BKVO) vom 28. April 1961 –BGBl. I S. 505– anerkannt wurde. Nachdem der Beklagte der Klägerin zunächst wegen „Zustandes nach chronisch-persistierender Hepatitis mit zum Teil noch schwerem posthepatitischem Beschwerdekomplex” vorübergehend die Vollrente als Dauerrente gewährt hatte, setzte er im Jahre 1970 die Rente auf eine Teilrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v.H. und ab 1. März 1972 gestützt auf das Gutachten vom 30. Dezember 1971 der Dres. S. und W. von der Medizinischen Klinik I des Stadtkrankenhauses in K. auf eine MdE um 30 v.H. herab (Bescheid vom 25. Januar 1972). Auf Grund des von ihm veranlaßten Gutachtens vom 23. Mai 1973 des Internisten Dr. B., F., vom 23. Mai 1973, wonach Zeichen für einen aktiven Leberprozeß nicht mehr bestanden, entzog der Beklagte durch Bescheid vom 25. Juni 1973 die bisherige Dauerrente mit Ablauf des Monats Juli 1973, weil die Erwerbsfähigkeit durch Folgen der BK nicht mehr in meßbarem Grade gemindert werde.

Die am 12. Juli 1973 erhobene Klage der Klägerin hat das Sozialgericht (SG) Wiesbaden durch Urteil vom 23. Mai 1975 abgewiesen, nachdem das Gutachten vom 3. Februar 1975 des Professor Dr. S. und Dr. L. von der Medizinischen Klinik II der Kliniken der Landeshauptstadt W. vorlag. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß der Bescheid vom 25. Juni 1973 formell rechtmäßig und auch sachlich nicht zu beanstanden sei.

Nachdem die laborchemischen Werte seit 1971 normal geblieben seien, müsse in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Professors Dr. S. und Dr. L. eine Ausheilung der Lebererkrankung angenommen werden, was gegenüber den Verhältnissen von 1971 eine wesentliche Besserung bedeute.

Am 22. Juli 1975 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Über die Berufung – die Beteiligten hatten sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt – hat der erkennende Senat am 3. November 1976 mit dem Ergebnis beraten, daß das Urteil des SG und der Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 1973 aufzuheben seien. Eine entsprechende Urteilsformel wurde schriftlich abgefaßt. Ohne Wissen der Berufsrichter des Senats hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Urteilsformel dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt. Am 5. Januar 1977 hat der Senat wiederum über die Berufung beraten und nunmehr entschieden, daß das Urteil des SG und der Bescheid des Beklagten nicht allein aus formellen Gründen aufgehoben werde dürften und im übrigen der Bescheid der Sach- und Rechtslage entspreche. Dieses Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) auf die Revision der Klägerin durch Urteil vom 14. Dezember 1978 – 2 RU 23/77 – mit der Begründung aufgehoben, daß der Senat an das Urteil vom 3. November 1976 gebunden gewesen sei, weil der Urkundsbeamte dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Entscheidung bekanntgegeben habe. Der Beklagte hat daraufhin gegen das Urteil des Senats vom 3. November 1976 Revision eingelegt. Durch Urteil vom 31. Januar 1980 – 8 a RU 16/79 – hat das BSG diese Urteil, das nach Eingang der Revision des Beklagten in vollständiger Form abgefaßt wurde, aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil die erst nach zwei Jahren und vier Monaten abgefaßten Entscheidungsgründe das Beratungsergebnis nicht mehr zutreffend wiedergäben.

Die Klägerin bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und macht geltend: Einer erneuten Entscheidung des Senats stehe die Vorschrift des § 141 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entgegen, da das BSG am 31. Januar 1980 über ein Urteil entschieden habe, das niemals mit dem am 3. November 1976 abgesetzten Urteil identisch sein könne. Dieses sei ihr bis heute noch nicht zugestellt worden. Das angefochtene Urteil des SG sei in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden. Es sei zunächst nicht ordnungsgemäß verkündet worden. Das Protokoll des Verkündungstermins sei nicht von der Kammervorsitzenden, sondern lediglich von der Schriftführerin unterzeichnet worden und enthalte keine Angaben darüber, mit wem das Urteil beraten und gefällt worden sei und welche Beisitzer bei der Verkündung anwesend gewesen seien. Es sei ferner nicht den passiv legitimierten Beklagten zugestellt worden und im übrigen auch sachlich unrichtig. Der Entziehungsbescheid des Beklagten sei schon aus formellen Gründen aufzuheben, weil er unter...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge