Verfahrensgang

SG Darmstadt (Gerichtsbescheid vom 19.10.2018; Aktenzeichen S 19 AS 377/14)

 

Tenor

I. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 19. Oktober 2018 sowie der Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2014 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat denKlägerinnen zu 1. und zu 2. ein Drittel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Leistungsbewilligung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Klägerinnen zu 1. und zu 2. für den Monat Februar 2014 aufheben durfte.

Die 1986 geborene Klägerin zu 1. lebt gemeinsam mit ihren 2010 und 2014 geborenen Kindern - der Klägerin zu 2. und dem Kläger zu 3. - im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Sie sind bulgarische Staatsangehörige. Die Klägerinnen zu 1. und zu 2. standen seit September 2012 im laufenden Leistungsbezug bei dem Beklagten. Dieser bewilligte ihnen auf den Folgeantrag vom 8. Juli 2013 mit Bescheid vom 4. September 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von September 2013 bis Februar 2014 in Höhe von 1.166,52 Euro. Mit Änderungsbescheid vom 9. September 2013 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen zu 1. und zu 2. Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Schwangere bei der Klägerin zu 1. für September 2013 bis Januar 2014 in Höhe von 1.231,46 Euro. Der Bewilligungsbetrag für Februar 2014 blieb unverändert (1.166,52 Euro, davon 382,00 Euro Regelbedarf für die Klägerin zu 1., 137,52 Euro Mehrbedarf für Alleinerziehung für die Klägerin zu 1., 224,00 Euro Regelbedarf für die Klägerin zu 2., jeweils 171,50 Euro für die Kosten der Unterkunft und jeweils 40,00 Euro für Heizung für beide Klägerinnen).

Die Ausländerbehörde des Odenwaldkreises stellte mit Bescheid vom 11. September 2013 den Verlust der Freizügigkeit der Klägerin zu 1. fest. Die Klägerin zu 1. (die seit Ende September 2013 nicht mehr im Besitz eines gültigen Passes war) sei verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheides zu verlassen. Für den Fall, dass die Klägerin zu 1. das Bundesgebiet nicht fristgerecht verlasse, werde die Abschiebung angedroht. Ein möglicher Widerspruch entfalte zwar aufschiebende Wirkung, habe jedoch keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Feststellung. Allerdings bestünde dann Vollstreckungsschutz sowie ein Anspruch auf Ausstellung einer Duldung. Dem widersprach die Klägerin zu 1. Ihr Widerspruch gegen die Verlustfeststellung wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2014 zurückgewiesen. Hiergegen machte sie ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht anhängig.

Mit Bescheid vom 20. Februar 2014 bewilligte der Kreisausschuss den Klägerinnen zu 1. und zu 2. und dem 2014 geborenen Kläger zu 3. nach zwischenzeitlicher Bewilligung von Lebensmittelgutscheinen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Monate Februar bis Mai Februar 2014 in Höhe von jeweils 1.215,00 Euro, für Februar 2014 auszahlbar unter Anrechnung von Lebensmittelgutscheinen von 350,00 Euro. Auf die Klägerin zu 1. entfielen 503,00 Euro und auf die Klägerin zu 2. und den Kläger zu 3. jeweils 356,00 Euro, auf die Klägerin zu 1 und die Klägerin zu 2 somit 859,00 Euro. Im Juni 2014 legte die Klägerin zu 1 eine Lohnbescheinigung über eine geringfügige Beschäftigung ab Juni auf und stellte im Juni 2014 einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 hörte der Beklagte die Klägerin zu 1. zur beabsichtigten Aufhebung der Leistungsbewilligung nach§ 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) an. Mit Bescheid vom 13. Januar 2014 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Klägerinnen zu 1. und zu 2. ab dem 1. Februar 2014 auf (Bescheid vom 4. September 2018). Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Kläger hätten aufgrund ihres Widerspruches gegen den Verlust der Freizügigkeit einen Anspruch auf Ausstellung einer Duldung. Dadurch seien sie anspruchsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und mithin von SGB II-Leistungen ausgeschlossen. Die Kläger erhoben dagegen am 17. Januar 2014 Widerspruch, da der Verlust der Freizügigkeit nicht rechtskräftig festgestellt worden sei, ein gewöhnlicher Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten bestünde und die Klägerin zu 1. zudem hochschwanger sei. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2014 zurück. Der geänderte Verfügungssatz des Widerspruchsbescheids lautet: „Der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom 04.09.2014 - in Gestalt des Änderungsbescheides vom 09.09.2013 - wird für die Zeit ab 01.02.2014 aufgehoben. Im Übrigen wird der Widerspruch vom 17.01.2014 g...

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