Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.03.1979; Aktenzeichen S 4/U - 227/78) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 1979 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Veranlagung zu den Gefahrklassen und von Zuschlagen bei der Beitragsfestsetzung.
Die Beklagte veranlagte die Klägerin in ihren Mitgliedsbetrieben Werk H., Werk W., und … der … – Werk H. – durch Bescheide vom 30. Oktober 1974 zu den Gefahrklassen gemäß § 734 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in Verbindung mit § 25 der Satzung der Beklagten, nämlich die ersten beiden Werke zu der Gefahrklasse 3,0 und das letzte zu der Gefahrklasse 2,5. Gegen diese Bescheide hat die Klägerin vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist keinen Rechtsbehelf eingelegt.
Aufgrund dessen und unter Anwendung des zum 1. Januar 1974 eingeführten Nachlaß-Zuschlag-Verfahrens der Beklagten (NZV) setzte diese jeweils den Beitrag zuzüglich eines Zuschlags nach dem NZV durch folgende in den vorliegenden Rechtsstreiten angefochtene Bescheide fest:
Werk H.
- Beitragsbescheide für das Jahr 1976 vom 15. April 1977, abgeändert durch Bescheid vom 3. März 1978,
- Beitragsbescheid für das Jahr 1977 vom 17. April 1978,
Werk W.
- Beitragsbescheid für das Jahr 1976 vom 15. April 1977,
- Beitragsbescheid für das Jahr 1977 vom 17. April 1978,
…,
Beitragsbescheid für das Jahr 1977 Vom 17. April 1978.
Die am 2. Mai 1977 (gegen die Bescheide vom 15. April 1977) und am 2. Mai 1978, (gegen die Bescheide vom 17. April 1978) eingelegten Widersprüche der Klägerin, mit denen geltend gemacht wurde, das NZV und der Gefahrtarif seien nicht durch die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen gedeckt, wies die Beklagte bis auf eine Ausnahme mit Widerspruchsbescheiden vom 28. Juni 1978 zurück; den gegen den Bescheid vom 15. April 1977 – Werk W. – gerichteten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 1978 zurück.
Am 21. Juli 1978 hat die Klägerin gegen jeden der fünf Beitragsbescheide jeweils Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) erhoben. Das SG hat zunächst die fünf Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Sodann hat es mit Urteil vom 7. März 1979 die Klagen abgewiesen; auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 27. März 1979 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24. April 1979 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Sie führt aus, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, weil sie Beiträge forderten, die nach einer rechtswidrigen Veranlagung zum Gefahrtarif berechnet worden seien. Rechtswidrig seien sie auch deswegen, weil sie Zuschläge zum Beitrag forderten, die nach einem vom Gesetz nicht gedeckten NZV ermittelt worden seien. Nach § 725 RVO solle das NZV in erster Linie den Unternehmer zu einer aktiven Unfallverhütung anhalten. Das NZV der Beklagten verfehle diesen Gesetzeszweck durch eine unsachgemäße Gewichtung der Kriterien „Anzahl” und „Schwere”. Auf der Grundlage des – rechtswidrigen – Gefahrtarifs wirke sich das NZV dahin aus, daß auch nicht durch höhere Anstrengungen bei der Unfallverhütung drohende Zuschläge vermieden oder verringert werden könnten. Sachgerechter wäre es, bei der Ermittlung der dem einzelnen Mitglied anzulastenden „Zahl” und der „Schwere” der Unfälle als Vergleichsgröße nicht die für sämtliche Mitglieder der Beklagten berechneten Durchschnittswerte heranzuziehen, sondern jeweils nur die Durchschnittswerte für eine Gefahrtarifstelle oder für einige wenige vergleichbare. Das NZV leide aber auch an weiteren Mängeln. Die unter Nummer 4. des Anhangs zu § 28 der Satzung der Beklagten festgelegten Prozentsatzwerte seien willkürlich gegriffen. Es sei nicht sachgerecht, die Aufwendungen durch Berufskrankheiten mitzuberücksichtigen. Die Konstruktion des NZV ermögliche es der Beklagten, anteilig auch ihre Kosten für Verwaltungs- und Betriebsmittel mitzuerfassen, ebenso die Aufwendungen für Wegeunfälle. Schließlich seien der Beitragsrechnung 15 Arbeitsunfähigkeitsfälle zugrunde gelegt worden, die nicht meldepflichtig gewesen seien. Die betreffenden Versicherten seien sämtlich nicht länger als drei Tage arbeitsunfähig gewesen, wenn man die Dreitagesfrist nach § 127 RVO a.F. berechne, was allein rechtens sei. Diese Vorschrift habe zu den gemeinsamen Vorschriften für die gesamte RVO gehört, die das 1. Buch der RVO bildeten. Mangels einer entgegengesetzten Regelung gelte diese Norm also auch für § 1552 RVO.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 1979 sowie die Bescheide der Beklagten
(Werk H.)
- vom 15. April 1977 und 3. März 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 1978,
- vom 17. April 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 1978,
(Werk...