Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Darmstadt vom 14.12.2007 - L 7 AL 183/06, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
I. |
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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2006 wird zurückgewiesen. |
II. |
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Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. |
III. |
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Die Revision wird zugelassen. |
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren noch streitig, ob die von der Beklagten festgesetzte 12-wöchige erste Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung aufgrund einer Rechtsänderung ab dem 1. Januar 2003 auf 3 Wochen zu beschränken ist.
Die ... 1979 geborene, jedenfalls bis 2005 verheiratete Klägerin ist Mutter zweier Kinder; das jüngste geboren am 5. Dezember 2000. Sie war vom 12. April 1999 bis zum 30. April 2002 und 1. August 2002 bis 24. Oktober 2002 versicherungspflichtig vollzeitbeschäftigt. Ab dem 16. Oktober 2000 erhielt die Klägerin in ihrer ersten Beschäftigung kein Arbeitsentgelt wegen Krankheit, Mutterschaft und Erziehungszeit. Sie beantragte bei der Beklagten am 21. November 2002 Arbeitslosengeld und meldete sich für 20 Arbeitsstunden wöchentlich arbeitslos. Sie wird nach der Lohnsteuerklasse 5 veranlagt. Auf Grundlage des im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 24. Oktober 2002 abgerechneten Bruttoentgeltes aus den versicherungspflichtigen Beschäftigungen in Höhe von insgesamt umgerechnet 17.777,69 € berechnete die Beklagte ein wöchentliches Bemessungsentgelt in Höhe von 171,25 € und bewilligte der Klägerin entsprechend Arbeitslosengeld für den 21. und 22. November 2002 nach der Leistungsgruppe D in Höhe des erhöhten Leistungssatzes von 67,97 € wöchentlich mit Bescheid vom 7. April 2003. Die Beklagte unterbreitete der Klägerin mit Daten vom 21. November 2002 (P C), 26. November 2002 (Versicherung), 5. Dezember 2002 (Hausverwaltung) und 6. Dezember 2002 (Anwaltskanzlei) vier Vermittlungsvorschläge mit Rechtsfolgenbelehrungen. Die Arbeitgeber mit Ausnahme der Versicherung gaben in Rücklaufantworten an, die Klägerin habe sich nicht beworben. Mit Bescheiden vom 4. April 2003 setzte die Beklagte vier aufeinander folgende 12-wöchige Sperrzeiten vom 23. November 2002 bis 24. Oktober 2003 fest, weil sie die Arbeitsangebote abgelehnt habe. Hiergegen legte die Klägerin am 10. April 2003 mit der Begründung Widerspruch ein, sie habe sich auf alle Vermittlungsvorschläge schriftlich beworben. Ergänzend führte sie auf Anhörung der Beklagten mit Schreiben vom 21. Mai 2003 aus, an den P C und die Hausverwaltung habe sie ohne Reaktion Bewerbungsmappen geschickt, mit der Versicherung stehe sie in Kontakt, wegen der Anwaltskanzlei sei ihr mit Schreiben vom 22. Januar 2003 mit Fristsetzung zum 4. Februar 2003 eine Sperrzeit angedroht worden, obwohl sie den Vermittlungsvorschlag erst mit Schreiben vom 6. Februar 2003 erhalten habe. Bei fügte sie Bewerbungsschreiben vom 15. Mai 2003 unter anderem an die Hausverwaltung und den P C. Eine Mitarbeiterin des P C teilte laut Aktenvermerk in einem Telefonat vom 13. Juni 2003 mit, entgegen der Behauptung der Klägerin schickten sie Bewerbungsunterlagen zurück; Unterlagen der Klägerin seien in ihrem Bewerbungsordner nicht vorhanden. Ein Mitarbeiter der Hausverwaltung teilte laut Aktenvermerk am selben Tage mit, er könne nicht mehr nachvollziehen, ob sich die Klägerin beworben habe, weil Bewerbungsschreiben nach 2-3 Monaten vernichtet würden. Würden sich Bewerber der Arbeitsagentur nicht bewerben, würde das ordnungsgemäß mitgeteilt. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin wegen des Arbeitsangebotes bei dem P C als unbegründet zurück. Eine Sperrzeit sei in der Zeit vom 23. November 2002 bis 14. Februar 2003 eingetreten, weil sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die angebotene Tätigkeit nicht angenommen habe, ohne für ihr Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Ihrer Behauptung, eine Bewerbungsmappe versandt zu haben, sei nicht zu folgen, weil sie den Angaben des Arbeitgebers widersprächen. In jedem Fall zeige die Änderung der Textdatei vom 9. Januar 2003, dass sie sich jedenfalls erst verspätet beworben habe. Die Dauer des Leistungsanspruchs mindere sich um 84 Tage.
Die Klägerin hat gegen den Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2003 am 18. Juli 2003 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Anfechtungsklage erhoben. Die Beteiligten haben ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 31. Mai 2006 den angefochtenen Bescheid der Beklagten dergestalt abgeändert, dass eine Sperrzeit nur für den Zeitraum vom 23. November 2002 bis 13. November 2002 eingetreten und eine Minderung des Arbeitslosengeldanspruches nur um 21 Tage eingetreten sei. Hierzu hat es ausgeführt, Befugnisgrundlage für die Festsetzung einer Sperrzeit sei gemäß § 144 Abs. 4 Nr. 1 SGB III idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4607) - Änderungsgesetz - (SGB III F...