Verfahrensgang

SG Wiesbaden (Urteil vom 25.06.1998; Aktenzeichen S-11/AL-328/95)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.09.2002; Aktenzeichen B 11 AL 83/01 R)

 

Tenor

  • Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 25. Juni 1998 aufgehoben und die Bescheide der Beklagten vom 20. Juni 1994, vom 29. September 1994 und vom 5. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 1995 werden abgeändert.

    Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab dem 1. Juni 1994 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.070 DM zu gewähren.

    Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

  • Die Beklagte hat dem Kläger 1/5 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
  • Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosenhilfe ab dem 1. Juni 1994 und insoweit insbesondere um das dem Anspruch zugrunde zulegende Bemessungsentgelt.

Der Kläger, geboren im Jahr 1942, ist von Beruf Diplom-Ingenieur Maschinenbau, Bereich Hydraulik. Er war vom 1. September 1970 bis 30. Juni 1972 bei der Fa… G… GmbH, vom 1. Oktober 1972 bis 30. April 1973 bei der Fa… A… T… GmbH, vom 12. Februar 1973 bis 30. Juni 1977 bei dem F… Werk M… GmbH und vom 1. August 1977 bis 31. August 1978 bei der Fa… D… Hockdrucktechnik GmbH tätig. Seit dem März 1979 stand der Kläger im Leistungsbezug der Beklagten. In der Zeit vom 1. Februar 1982 bis 30. Juni 1982 war der Kläger bei der Fa… N… beschäftigt. Danach stand der Kläger wieder im Leistungsbezug der Beklagten. Er war erneut in der Zeit vom 13. April 1987 bis 1. September 1987 bei der Fa… U… Hydraulik tätig. Seitdem steht der Kläger im laufenden Leistungsbezug der Beklagten.

Der Kläger ist geschieden und Vater eines Sohnes. Die Beklagte bewilligte dem Kläger zuletzt für die Zeit vom 6. September 1993 bis zum 31. Mai 1994 Arbeitslosenhilfe nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.530 DM.

Die Beklagte nahm eine Überprüfung der Höhe des Anspruchs des Klägers über den 31. Mai 1994 vor. Dabei kam sie zu dem Ergebnis, dass das bisherige Bemessungsentgelt nicht beibehalten werden könne. Der Kläger sei nur noch in eine Tätigkeit eines Technikers mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 4.069 DM bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden nach der Tarifgruppe T4 des Gehaltsrahmentarifvertrages für Angestellte in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen, gültig ab dem 1. April 1993 (Tarifvertrag Eisen-Metall-Elektro) zu vermitteln. Diese Einschätzung der Beklagten wurde dem Kläger am 7. Juni 1994 eröffnet. Mit Bescheid vom 20. Juni 1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab dem 1. Juni 1994 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 940 DM.

Dagegen erhob der Kläger am 27. Juni 1994 Widerspruch. Er wandte sich gegen seine Einstufung als Techniker.

Mit Bescheid vom 29. August 1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger die Weitergewährung von Arbeitslosenhilfe (nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub) ab dem 27. August 1994 und mit Bescheid vom 5. Januar 1995 Arbeitslosenhilfe nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 940 DM bis zum 30. Mai 1995 und wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 1995 als unbegründet zurück.

Gegen den am 17. März 1995 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 13. April 1995 Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden (SG) erhoben.

Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei weiterhin in seinem Beruf vermittelbar und verwies dazu auf seine beiden Offenlegungsschriften bei dem Deutschen Patentamt aus den Jahren 1989 und 1992.

Das SG hat die Zeugin G… P… vernommen und eine telefonische Auskunft der Fachgemeinschaft F… vom 24. Juni 1998 und eine schriftliche Auskunft der Fa… N… P… vom 24. Juni 1998 eingeholt. Mit Urteil vom 25. Juni 1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, die Beklagte sei auf der Grundlage des § 136 Abs. 2b Satz 1 in Verbindung mit § 119 Abs. 3 AFG berechtigt gewesen, das Bemessungsentgelt zum 1. Juni 1994 neu zu bestimmen. Sie habe zutreffend das Bemessungsentgelt des Klägers nach der Gehaltsgruppe T4 des Tarifvertrages Eisen-Metall-Elektro gültig ab dem 1. Juni 1994 bestimmt.

Gegen das am 1. Oktober 1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. Oktober 1998 Berufung eingelegt.

Er ist weiterhin der Auffassung die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, sein Bemessungsentgelt zum 1. Juni 1994 herabzusetzen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 25. Juni 1998 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 20. Juni 1994, vom 29. August 1994 und vom 5. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 1995 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe über den 31. Mai 1994 hinaus nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.530 DM zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Leistungsakte der Beklagten (Stammnr.XXXXX, zwei Bände), eine Auskunft der Industriegewerkschaft Metall ...

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