Entscheidungsstichwort (Thema)
Kassenärztliche Vereinigung Hessen. Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung. Reform zum 1.7.2012. Verfassungskonformität
Leitsatz (amtlich)
Zur Verfassungskonformität der zum 1. Juli 2012 erfolgten Reform der Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung (juris: ErwHVGrs HE) in der Fassung der von der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen am 13. Dezember 2014, 14. März und 30. Mai 2015 beschlossenen und von dem aufsichtsführenden Sozialministerium des Landes Hessen am 18. Juni 2015 genehmigten Satzungsänderung (Anschluss an BSG vom 12.12.2018 - B 6 KA 53/17 = SozR 4-2500 § 87b Nr 19).
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 5. November 2014 abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit sie sich nicht durch das angenommene Teilanerkenntnis und den Bescheid vom 5. Februar 2016 in der Hauptsache erledigt hat.
Die Klage gegen den Bescheid vom 5. Februar 2016 wird abgewiesen.
Von den Kosten der Berufung haben der Kläger 2/5, die Beklagte 3/5 zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Anspruchs auf Teilnahme an der Erweiterten Honorarverteilung (EHV) der Beklagten für den Zeitraum 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 und hierbei um die fehlende Einbeziehung des Honorars aus Selektivverträgen im Aufsatzjahr 2010. Nach einer Satzungsänderung und zwei Teilabhilfebescheiden steht nunmehr insbesondere noch die Einbeziehung von Einnahmen aus Selektivverträgen zur Berechnung der Höhe des Anspruchs im Streit.
Der 1939 geborene Kläger war zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in Hessen zugelassen. Als solcher unterlag er den Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung (GEHV) der Beklagten. Auf seine Zulassung verzichtete er zum 31. Oktober 2002. Nach Beendigung seiner Zulassung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 25. August 2003 den Anspruch des Klägers an der Erweiterten Honorarverteilung ab 1. November 2002 auf 14,7082 % fest. Dies entsprach einem vierteljährlichen EHV-Honorar von seinerzeit ca. 5.640,00 €. Die Beklagte teilte dem Kläger unter Datum vom 7. April 2008 mit, es sei korrekt, dass aufgrund der Satzungsregelung zum 1. Juli 2006 der Anspruchssatz gem. dem Bescheid vom 26. Juni 2007 von 14,7082 % auf 15,5710 % geändert worden sei.
Die Beklagte wandelte mit Bescheid vom 29. Juni 2012 aufgrund der Neuregelung der Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung den Anspruchssatz von 15,5710 % mit dem Umrechnungsfaktor 666,666 in einen EHV-Anspruch in Höhe von 10.381 Punkten zum 1. Juli 2012 um. Bei einem Auszahlungspunktwert in Höhe von 0,1867 Euro errechnete sie hieraus einen monatlichen Anspruch von 1.938,13 Euro, gültig für ein Jahr und vor Abzug von Verwaltungskosten und möglicher Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Hiergegen legte der Kläger am 9. Juli 2012 Widerspruch ein. Die Umrechnung des EHV-Anspruchs beruhe auf dem Leistungsniveau im Jahr 2010. Entgegen der gesetzlichen Vorgabe seien die Honorare aus Selektivverträgen nicht berücksichtigt worden. Der Nachhaltigkeitsfaktor sei rechtswidrig. Ab dem Jahr 2006 müssten Neuberechnungen erfolgen, weshalb es auch einer Neuberechnung des Punktwerts bedürfe. Die Verwaltungskostenumlage sei in der Höhe unzulässig. Sie stehe in keinem Verhältnis zu den Verwaltungskosten, die die Abrechnung der aktiven Vertragsärzte verursachten. Es dürfe allenfalls eine verringerte Verwaltungskostenumlage zum Abzug gebracht werden.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2013 den Widerspruch als unbegründet zurück. Ihre Vertreterversammlung habe in ihren Sitzungen am 10. März 2012 und 12. Mai 2012 die Neufassung der GEHV beschlossen, die am 1. Juli 2012 in Kraft getreten sei. Eine Reform der EHV sei angesichts einer wachsenden Anzahl von EHV-Empfängern und einer gleichzeitig abnehmenden Anzahl von Einzahlern erforderlich geworden. Mit der Übergangsregelung nach § 10 GEHV sei der Anspruchssatz in Prozenten in eine Punktzahl umzurechnen. Die maximal erreichbare Punktzahl betrage nach der bisher gültigen Normalstaffel 12.000 Punkte, der maximale EHV-Anspruch entspreche 18 %. Ein Prozentpunkt entspreche damit 12.000: 18 = 666,666 Punkte. Darin geregelt werde auch, dass erstmalig ein Punktwert festzulegen sei. Ausgangswert hierfür sei der Jahresbetrag des Durchschnittshonorars 2010 nach den bis zum 30. Juni 2012 gültigen Grundsätzen der EHV. Der Wert eines Punktes werde auf der Basis der bisher gültigen Normalstaffel ermittelt. In § 10 Abs. 4 sei festgelegt, dass die EHV-Empfänger zum 1. Juli 2012 einen Anpassungsbescheid erhielten. Das Hessische LSG halte den „Nachhaltigkeitsfaktor“ zwar für rechtswidrig, das Verfahren sei jedoch noch nicht abgeschlossen. Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen vom 14. Dezember 2009 sei in dem neugefassten § 8 die Grund...