Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsunfähigkeit. Hausmeister. Verweisungstätigkeit. Pförtner mit Fernsprechvermittlungsdienst
Orientierungssatz
Zur Verweisbarkeit eines Hausmeisters, der aufgrund der tarifvertraglichen Einstufung den Berufsschutz als Facharbeiter genießt, auf die Tätigkeit eines Pförtners mit Fernsprechvermittlungsdienst.
Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.02.1993; Aktenzeichen S-13/J-3989/90) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 1993 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU) hat.
Der 1935 geborene Kläger absolvierte zwischen 1950 und 1953 eine Lehre zum Modellbauer. Von 1953 bis 1979 war er dann als Modellbauer (Holz, Kunststoff und Metall) berufstätig. Von Juni 1980 bis Dezember 1986 war der Kläger als Hausmeister bei der B. für F. beschäftigt. Er löste sein Beschäftigungsverhältnis zum 1. Januar 1987 auf und bezog alsdann Leistungen des Arbeitsamtes und der Krankenkasse im Wechsel. Seit dem 1. April 1995 bezieht der Kläger Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres.
Nachdem die Beklagte einen ersten Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 28. August 1986 abgelehnt hatte, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege, beantragte der Kläger am 24. Januar 1990 erneut die Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Die Beklagte zog medizinische Unterlagen der behandelnden Ärzte bei, u.a. einen Bericht der Wirbelsäulenklinik B. vom 12. August 1989, wo der Kläger vom 11. Juli bis 8. August 1989 wegen Dorsalgie ohne radikuläre Symptomatik, Coxarthrose beidseits und Bewegungsstörung beider Kreuz-Darmbeingelenke stationär behandelt worden war. Des Weiteren holte die Beklagte ein sozialmedizinisches Gutachten bei Dr. R. vom 20. Juni 1990 ein. Der Sachverständige stellte die folgenden Diagnosen:
1) Bewegungsstörungen an LWS und Hüftgelenken bei degenerativem Verschleiß
2) Psychovegetative Übererregbarkeit mit Neigung zu depressiver Verstimmung und Magenschleimhautreizungen
3) Fettstoffwechselstörungen
4) Leichtes Krampfaderleiden beidseits
5) Kälteempfindlichkeit des Kopfes.
Er vertrat die Auffassung, dass der Kläger in dem bisherigen Beruf als Hausmeister leichte Arbeiten im Wechselrhythmus vollschichtig mit gewissen Funktionseinschränkungen verrichten könne.
Unter Berücksichtigung dessen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Juli 1990 die Gewährung der beantragten Leistungen ab: Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei zwar durch die oben genannten Krankheiten oder Gebrechen beeinträchtigt, der Kläger könne jedoch noch leichte Arbeiten mit Einschränkungen vollschichtig verrichten. Demnach könne er weiter in seinem jetzigen Beruf als Hausmeister tätig sein. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 2. August 1990, bei der Beklagten eingegangen am 6. August 1990, Widerspruch ein. Die Beklagte holte im Widerspruchsverfahren Auskunft ein beim Arbeitgeber des Klägers. Ausweislich der Auskunft vom 9. Oktober 1990 bestanden die einzelnen Tätigkeiten des Klägers in der Grundstückspflege, kleineren Reparaturen und Wartungsarbeiten sowie Überprüfung und Pflege der Haustechnik (z.B. Aufzug und Heizung). Es habe sich um eine ungelernte mittelschwere Tätigkeit und keine Facharbeitertätigkeit gehandelt. Die Entlohnung sei nach der Lohngruppe III MTB II erfolgt. Das Beschäftigungsverhältnis sei durch Auflösungsvertrag beendet worden, da sich nach Erweiterung und Ausbau der Anlage der Bundesanstalt für Flugsicherung ein Anforderungsprofil ergeben habe, dem der Kläger nicht mehr entsprochen habe.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 1990 zurück. Zur Begründung führte sie an, dass der Kläger nach Auswertung aller vorliegenden ärztlichen Gutachten und Unterlagen für fähig erachtet werde, leichte Arbeiten mit Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Der Kläger habe zwar nach eigenen Angaben eine Berufsausbildung als Modellbauer abgeschlossen, sich jedoch von diesem Beruf ohne zwingenden gesundheitlichen Grund und ohne betriebliche Anordnung gelöst. Als Hausmeister sei der Kläger der Gruppe der ungelernten Arbeiter zuzurechnen. Er müsse sich deshalb auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verweisen lassen, die seinem Leistungsvermögen entsprächen. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedürfe es nicht, weil keine besonderen Umstände vorlägen, die die Ausübung solcher Tätigkeiten in ungewöhnlicher Weise erschwerten.
Hiergegen hat der Kläger am 24. Dezember 1990 vor dem Sozialgericht Frankfurt Klage erhoben. Er machte geltend, er sei erwerbsunfähig, jedenfalls aber berufsunfähig. Von seinem erlernten Beruf als Modellbauer habe er sich 1979 aus gesundheitlichen Gründen lösen müssen. Seit 1970 habe er unter Kreuzschmerzen gelitten un...