Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankengeld. Lohnfortzahlungsanspruch. Krankenversicherung der Rentner
Leitsatz (amtlich)
Die Begrenzung des Krankengeldanspruchs auf 6 Wochen während des Bezugs von Erwerbsunfähigkeit, rente oder Altersruhegeld verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch im Hinblick darauf, daß der Anspruch auf das Krankengeld ruht, wenn und soweit der Versicherte während der Krankheit Arbeitsentgelt erhält.
Normenkette
RVO §§ 165, 183 Abs. 4, §§ 189, 380-381, 385; LFZG § 1; GG Art. 3
Verfahrensgang
SG Kassel (Urteil vom 01.04.1981; Aktenzeichen S 12/Kr - 50/79) |
Tenor
I. Die Berufung des Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 1. April 1981 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten hoben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Klägers zur Beitragszahlung und die Rückgewährung der an die Beklagte geleisteten Beitrage.
Der im Jahre 1911 geborene Kläger bezieht seit 1967 von der Landesversicherungsanstalt – LVA – Hessen Altersruhegeld, das sich im Jahr 1979 auf monatlich 794,30 DM belief. Unter dem 14. Mai 1979 meldete die Firma Carl Siebert KG (Kassel) der Beklagten, daß der Kläger seit dem 9. April 1979 bei ihr als Lagerarbeiter auf unbestimmte Zeit eingestellt sei. Bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden erhalte er ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.600,– DM. Den Antrag des Klägers vom 6. Juni 1979, die aus seinem Arbeitsentgelt einbehaltenen Beiträge zur Krankenversicherung zu erstatten sowie ihn von der Beitragsverpflichtung zukünftig freizustellen, wies die Beklagte mit formlosem Bescheid vom 25. Juni 1979 zurück. Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) trete gegenüber derjenigen aus abhängiger Beschäftigung nach § 165 Absatz 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zurück. Den am 3. Juli 1979 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte aus den gleichen Gründen mit dem Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 1979 zurück. Auch der Umstand, daß der Kläger gemäß § 183 Absatz 4 RVO nur für sechs Wochen Anspruch auf Krankengeld habe, dieser aber im Hinblick auf die Lohnfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers (§ 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes –LFZG–) nach § 189 RVO ruhe, ändere nichts an der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung nach § 385 Absatz 1 RVO.
Gegen diesen ihm am 2. November 1979 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger bei dem Sozialgericht Kassel –SG– am 23. November 1979 Klage erhoben und im wesentlichen geltend gemacht: Als Rentner habe er lediglich für sechs Wochen Anspruch auf Krankengeld. Diesen Anspruch könne er aber nicht realisieren, da dieser wegen der vom Arbeitgeber zu erfüllenden Lohnfortzahlungspflicht ruhe. Er brauche daher auch keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Wenn § 385 Absatz 1 RVO eine solche Regelung nicht enthalte, so sei dies verfassungswidrig.
Das SG hat die Verfassungsmäßigkeit der §§ 183 Absatz 4, 189 und 385 Absatz 1 RVO bejaht und mit Urteil vom 1. April 1981 die Klage aus den Gründen der angefochtenen Bescheide abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird nur das sozialgerichtliche Urteil verwiesen.
Gegen dieses an ihn mit Einschreiben am 6. Mai 1981 abgesandte Urteil hat der Kläger schriftlich bei dem SG am 20. Mai 1981 Berufung eingelegt.
Es sind im Berufungsverfahren der Arbeitgeber des Klägers, die Fa. C. S. KG, und die Landesversichenrugsanstalt Hessen beigeladen worden.
Der Kläger wiederholt zur Begründung der Berufung sein bisheriges Vorbringen und beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 1. April 1981 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 1979 aufzuheben und diese unter Feststellung der Beitragsfreiheit zur Krankenversicherung zu verurteilen, die seit dem 9. April 1979 aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses bei der Beigeladenen von ihm entrichteten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 2. beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Kassen- und Streitakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die mangels Ausschließungsgründen statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und daher insgesamt zulässig (§§ 143, 149, 151 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Sie ist jedoch unbegründet. Das auf die zulässige Klage ergangene sozialgerichtliche Urteil konnte nicht aufgehoben werden, da das SG diese zu Recht abgewiesen hat. Der Bescheid vom 25. Juni 1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 1979 (§ 95 SGG) ist nicht rechtswidrig. Mit ihnen hat es die Beklagte zutreffend abgelehnt, den Kläger von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung ab dem 9. April 1979 freizustellen und eingezogene Beiträge zu erstatten. Er ist seitdem krankenversicherungspflichtig beschäftigt (§...