Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage

 

Orientierungssatz

1. Macht der Kläger mit der erhobenen Feststellungsklage geltend, dass ein Bescheid des Grundsicherungsträgers in seine Rechte eingreife, so ist die Klage wegen des fehlenden Feststellungsinteresses bzw. Rechtschutzbedürfnisses unzulässig, wenn es sich bei dem angefochtenen Bescheid nicht um einen Verwaltungsakt handelt.

2. Ein Aufklärungsschreiben der Behörde besitzt keinen Verwaltungsaktcharakter. Handelt es sich dabei lediglich um die Ankündigung einer Ablehnung für den Fall, dass der Kläger einen bestimmten Antrag stellen sollte, so liegt mangels verbindlicher Regelung eines konkreten Einzelfalls kein Verwaltungsakt vor.

3. Zur Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG ist u. a. ein bestehendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse erforderlich. Dieses setzt u. a. eine konkrete Wiederholungsgefahr voraus. Eine weit entfernte Möglichkeit, dass sich dieselbe Rechtsfrage nochmals stellen würde, reicht hierzu nicht aus.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 23.10.2017; Aktenzeichen B 4 AS 49/17 BH)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 20. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch um die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Zusicherung der Kostenübernahme für eine Einzugsrenovierung sowie die Verlegung von Fußbodenbelägen in einer neuen Wohnung nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II).

Der seinerzeit im C-Weg in A-Stadt wohnhafte Kläger beantragte mit Schreiben vom 2. November 2011 bei dem Beklagten eine Wohnungserstausstattung für die Wohnung unter der Adresse: B-Straße in A-Stadt, die er aber nicht bezogen hat, weil er am 1. November 2012 vom C-Weg in die auch jetzt noch von ihm bewohnte Wohnung in der A-Straße in A-Stadt umgezogen war (laut Mitteilung des Klägers vom 29. Oktober 2012 in seinem Verfahren vor dem Hessischen Landessozialgericht - HLSG - L 6 AS 389/10 - Bl. 93 Gerichtsakte - GA).

Nach seiner Recherche würde in D-Stadt für Einpersonenhaushalte ein Betrag in Höhe von 1.073,00 € gezahlt. Hinzu kämen noch die Anschaffungskosten für einen Herd, einen Kühlschrank und eine Waschmaschine, sodass insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.898,00 € zur Verfügung gestellt würde. In diesem Betrag seien die Kosen für Bodenbeläge und Gardinen sowie die Liefer- und Verlegekosten noch nicht enthalten. Zudem beantragte er die Übernahme der Kosten einer privaten Haftpflichtversicherung, da das Bestehen einer solchen Versicherung für das Zustandekommen eines Mietvertrages erforderlich sei.

Mit Bescheid vom 8. November 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger eine einmalige Leistung für die Wohnungserstausstattung in Höhe von 372,00 € und lehnte die Übernahme der Kosten für die private Haftpflichtversicherung ab.

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 13. November 2011 gegen den zuvor genannten Bescheid Widerspruch. Mit weiterem Schreiben vom 5. Dezember 2011 nahm der Kläger auf seinen Antrag vom 2. November 2011 Bezug, mit dem er auch die Übernahme der Kosten für die Einzugsrenovierung beantragt habe, insbesondere fehlten in der Wohnung Bodenbeläge. Darüber sei der Beklagte bereits telefonisch in Kenntnis gesetzt worden. Er sei gesundheitlich weder in der Lage, die Verlegung von Fußböden in Eigenleistung zu erbringen, noch Anstreich- und Tapezierarbeiten zu erledigen. Ferner verfüge er nicht über das entsprechende Werkzeug und könne sich dieses auch nicht beschaffen.

Der Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 wie folgt:

"Sehr geehrter Herr A.,

einem Vermieter obliegt die Pflicht, eine Wohnung im bewohnbaren Zustand an einen Mieter zu übergeben. Dazu gehört auch, dass die Wohnung zumindest mit einfachen Bodenbelägen ausgestattet ist. Sofern, wie von Ihnen hier telefonisch geschildert, der Boden in der Ihnen angebotenen Wohnung ohne jeglichen Belag versehen ist und der blanke Estrich die Oberfläche bildet, muss der Vermieter Abhilfe schaffen.

Falls in einer von Ihnen neu angemieteten Wohnung eine Einzugsrenovierung zu erfolgen hat, kann auf Antrag eine einmalige Leistung für Renovierungskosten bewilligt werden. Diese deckt üblicherweise nur die Materialkosten, weil davon ausgegangen werden kann, dass ein Leistungsberechtigter im Stande und ihm auch zuzumuten ist, einfache Streich- oder Tapezierarbeiten selbst vorzunehmen.

Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage sein, müsste dieses durch eine entsprechende ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Es wäre dann zu prüfen, in welchem Umfang weitere Leistungen zu bewilligen sind, um die erforderliche Einzugsrenovierung zu realisieren.

Abschließend weisen wir noch darauf hin, dass eine Beauftragung des Betriebs "EX." zur Durchführung von Renovierungen in Wohnungen Leistun...

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