Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung. Laktoseintoleranz. Heranziehung der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. keine Mehrkosten
Orientierungssatz
1. Eine Laktoseintoleranz begründet keinen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs 5 SGB 2.
2. Bei der Feststellung, ob eine Laktoseintoleranz zu einem Mehrbedarf auslösenden Kostenaufwand führt, können die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe in der vierten Auflage vom 10.12.2014 herangezogen werden.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von krankheitsbedingtem Ernährungsmehrbedarf aufgrund einer Laktoseintoleranz.
Der 1976 geborene Kläger stand bei dem Beklagten seit März 2005 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Bescheid vom 18. September 2012 wurden ihm entsprechende Leistungen (Regelbedarf sowie Kosten für Unterkunft und Heizung) in Höhe von monatlich 967,00 € für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 bewilligt (Bl. 292 der Verwaltungsakte des Beklagten, künftig: VA). Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 28. Januar 2013 bewilligte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 20. Februar 2013 (Bl. 309 VA) entsprechende Leistungen auch für den Folgezeitraum vom 1. März 2013 bis 31. August 2013.
Unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des behandelnden Arztes Dr. C. vom 24. Januar 2013 (Bl. 313 VA) beantragte der Kläger am 28. Januar 2013 die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung aufgrund einer Laktoseintoleranz. Mit Bescheid vom 21. Februar 2013 (Bl. 315 VA) lehnte der Beklagte die Gewährung eines entsprechenden Mehrbedarfs ab. Die Überprüfung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 18. September 2012 habe ergeben, dass der geltend gemachte Bedarf tatsächlich nicht bestehe, weil nach neuesten medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen (Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 1. Oktober 2008) bei seiner Krankheit nicht von einem erhöhten Ernährungsbedarf auszugehen sei. Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg und wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2013 (Bl. 320 VA) als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der am 16. April 2013 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines Ernährungsmehrbedarfes weiter verfolgt. Aufgrund seiner Laktoseunverträglichkeit müsse er auf teurere laktosefreie Lebensmittel zurückgreifen. Deshalb habe er einen Anspruch auf Mehrbedarf.
In seinem im sozialgerichtlichen Verfahren unter dem 14. Juni 2013 eingeholten Befundbericht (Bl. 10 der Gerichtsakte) hat der den Kläger behandelnde Arzt Dr. C. mitgeteilt, dass eine Laktoseintoleranz bestehe, d.h. Frischmilchprodukte zu vermeiden seien. Ob laktosefreie Produkte (besondere Kostform) kostenaufwändiger seien, wisse er nicht.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Schreiben vom 27. November 2013, mit dem das Sozialgericht den Beteiligten ein in einem anderen Rechtsstreit eingeholtes Gutachten zur Frage der Mehrkosten der Ernährung bei Laktoseintoleranz (Gutachten von Prof. Dr. med. Dr. h.c. D. vom 8. Oktober 2010) übersandt hatte, hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 5. Februar 2014 die Klage abgewiesen.
Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2013 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Er habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen in Form eines Mehrbedarfs für krankheitsbedingte, kostenaufwändige Ernährung.
Nach § 21 Abs. 5 SGB II erhielten Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürften, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Voraussetzung für den Rechtsanspruch auf einen Mehrbedarf sei eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine besondere Ernährung erforderlich mache, deren Kosten höher (“aufwändiger„) seien als dies für Personen ohne eine solche Einschränkung der Fall sei. Es müsse ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer bestehenden oder einer drohenden Erkrankung oder Behinderung und der Notwendigkeit einer besonderen Ernährung vorliegen und diese besondere “Krankenkost„ müsse gegenüber der in der Bevölkerung üblichen, im Regelbedarf zum Ausdruck kommenden Ernährung kostenaufwändiger sein (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, B 14 AS 48/12 R m.w.N.).
Die bei dem Kläger festgestellte Laktoseintoleranz (v...