Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsverwaltungsakt. Nichtberücksichtigung einer bereits begonnenen Weiterbildungsmaßnahme. Ablehnung der Förderung der beruflichen Weiterbildung

 

Orientierungssatz

Zur Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsakts gemäß § 15 Abs 1 S 6 SGB 2 und der Nichtberücksichtigung einer bereits begonnenen Weiterbildungsmaßnahme mangels Förderungsfähigkeit.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 17.10.2020; Aktenzeichen B 4 AS 188/20 B)

BSG (Beschluss vom 14.10.2020; Aktenzeichen B 4 AS 188/20 B)

BSG (Beschluss vom 27.01.2020; Aktenzeichen B 4 AS 5/20 BH)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SB II) gegen eine ihm seitens des Beklagten per Verwaltungsakt erteilte Eingliederungsvereinbarung (EGV) und strebt die Förderung seiner Weiterbildung zum „IT-Ökonom/Betriebswirt (VWA)“ an.

Der 1969 geborene Kläger bezieht seit November 2011 (ergänzende) SGB II-Leistungen vom Beklagten, nachdem er in diesem Monat seinen ständigen Aufenthalt in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich verlegt hatte. In der 1. Eingliederungsvereinbarung (EGV) vom 21. November 2011 wurden von den Beteiligten als Ziele die „Sicherung der Unterkunft“ und die „Eingliederung in den Arbeitsmarkt“ vereinbart. Die die seinerzeit bereits betriebene Weiterbildung des Klägers fand dort keine Erwähnung (Bl. 4 bis 6 der „Kundenakte/Markt und Integration“ - KA/MI). Auch in der nachfolgenden EGV vom 27. Dezember 2012 mit Gültigkeitszeitraum bis 26. Juni 2013 wurden als Ziele „Eingliederung in den Arbeitsmarkt im Rahmen einer Selbstständigkeit“ und „Aufbau der Selbstständigkeit“ vereinbart, wobei nunmehr unter den vom Kläger geforderten Bemühungen festgelegt wurde: „Sollte er seine berufliche Qualifikation an der Abendschule abgeschlossen haben, wird er sich bei Frau D. melden. Er absolviert seit dem 01.09.10 die genannte Qualifikation zum IT-Ökonom an der besagten Schule“. Es handelt sich hierbei um einen grundsätzlich 6 Semester dauernden Studiengang an einer Abendschule der Hessischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie (VWA - gemeinnützige Gesellschaft mbH), wobei die ersten 4 Semester zum Erwerb der Fachhochschulreife führen und die letzten beiden Semester dem Erwerb des Wirtschafts-Diploms dienen (Informationsblatt Bl. 24/25 und Immatrikulationsbescheinigung der VWA Bl. 37 KA/MI). Daneben übt der Kläger eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, die laut Gewerbeanmeldung in der Erstellung von Homepage, Programmierungen, EDV- Dienstleistungen und Dienstleistungen in der Gastronomie besteht.

Nach dem Beratungsvermerk Bundesagentur für Arbeit vom 10. Juni 2013 (Bl. 52 KA/MI) hat der Kläger anlässlich seiner persönlichen Vorsprache seinerzeit unter anderem erklärt, aufgrund eines Fehlversuches sei er zwischenzeitlich einmal exmatrikuliert worden, habe sich aber mithilfe eines Anwaltes wieder einschreiben können. Ca. 50 % der für den Abschluss notwendigen „credits“ habe er inzwischen erlangt. In einer weiteren EGV vom 12. Dezember 2013 mit Gültigkeitsdauer bis 11. Juni 2014 wurden als Ziele vereinbart: „Fortführung Studium an der Hessischen Berufsakademie, Sammeln von beruflicher Praxis in Anlehnung an die Studieninhalte, Erhalt der selbstständigen Tätigkeit im Nebenerwerb“. Der Kläger verpflichtete sich, den sich aus dem Weiterbildungsvertrag mit der Hessischen Berufsakademie ergebenden Haupt- und Nebenpflichten vollständig nachzukommen und den Stand seiner Ausbildung (Ergebnisse Zwischenprüfungen) in regelmäßigen Abständen dem Beklagten mitzuteilen. Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf die Eingliederungsvereinbarung vom 12. Dezember 2013 Bezug genommen (Bl. 13 bis 15 KA/MI). Seinen Antrag auf Förderung seiner Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten vom 12. März 2015 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2015 ab. Die dagegen erhobene Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des erkennenden Senats vom 28. Januar 2019, Az.: L 7 AS 468/17) ebenso wie die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss des Bundessozialgerichts vom 6. März 2019, Az.: B 14 AS 75/19 B).

Ausweislich der Verwaltungsakte (Akte des Fallmanagers) übersandte der Beklagte dem Kläger den Entwurf einer EGV vom 1. März 2016, woraufhin Letzterer mit Schreiben vom 7. März 2016 erwiderte, er finde sich in der EGV bezüglich seines Begehrens um Weiterbildung nicht wieder und begehre eine Abänderung. Andernfalls gehe er davon aus, dass der Beklagte keine EGV mit seinen Änderungsvorschlägen wolle und unterschreibe dann die EGV nicht. Hierzu führ...

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