Entscheidungsstichwort (Thema)

Zinsanspruch. Kassenarzt. Honoraransprüche

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Kassenarzt hat keinen Anspruch auf Zinsen für in der Vergangenheit zurückliegende und rechtskräftig zugestandene Honoraransprüche.

2. Bei den Honoraransprüchen des Kassenarztes handelt es sich nicht um Sozialleistungen i.S. des § 11 SGB I.

3. Ein entsprechender Anspruch gemäß §§ 288, 291 BGB besteht nicht, weil § 44 SGB I die Verzinsung von Geldansprüchen auf Sozialleistungen abschließend regelt.

 

Normenkette

SGB I § 44 Abs. 1, § 11; BGB §§ 288, 291

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.06.1982; Aktenzeichen S - 7/Ka - 940/82)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.05.1985; Aktenzeichen 6 RKa 2/84)

 

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 1982 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Zinsforderung der Kläger in einer Gesamthöhe von DM 9.629,82.

Die Beklagte nahm für die Quartale III/73 bis III/74, für I/75 bis III/75 und für I/76 bei den Klägern Honorarkürzungen vor und zwar im Hinblick auf die Abrechnung von Besuchen, Wegegeld und Laborleistungen. In einem daraus entstehenden Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Frankfurt unter dem Aktenzeichen S-5/Ka-37/76 wurde wegen der Besuchsleistungen und dem Wegegeld ein Vergleich geschlossen. Wegen der Laborleistungen entschied das Sozialgericht Frankfurt mit Urteil vom 31. Januar 1979, daß alle Kürzungen, die über 15 % hinaus gingen, rechtswidrig und insoweit die Kürzungsbescheide aufzuheben seien.

Die von den Klägern gegen dieses Urteil am 3. Mai 1979 eingelegte Berufung nahmen sie am 13. Juli 1979 zurück. Die aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Sozialgerichts Frankfurt von der Beklagten zu erbringenden Nachzahlungen an die Kläger erfolgten am 31. Juli 1979 mit DM 12.076,01 und am 7. November 1979 mit DM 49.554,19.

Mit Schreiben vom 21. September 1981 forderten die Kläger die Beklagte auf, 4 % Zinsen für die jeweils fällig gewordenen Honorarforderungen zu leisten und zwar insgesamt eine Summe von zunächst 7.545,69 DM. Die Beklagte lehnte diese Zinsforderung dem Grunde nach mit Schreiben vom 5. Oktober 1981 ab.

Am 9. Dezember 1981 erhoben die Kläger Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt mit dem Ziel, die Beklagte zur Zahlung von 9.629,82 DM zu verurteilen. Die Forderung ergab sich aus einer Zinsberechnung wie folgt:

4 %

aus

2.449,05 DM

vom 01.04.74 bis 31.08.79

=

530,63 DM

4 %

aus

2.617,21 DM

vom 01.07.74 bis 31.08.79

=

540,89 DM

4 %

aus

2.915,84 DM

vom 01.10.74 bis 31.08.79

=

573,12 DM

4 %

aus

2.069,07 DM

vom 01.01.75 bis 31.08.79

=

386,23 DM

4 %

aus

3.174,04 DM

vom 01.04.75 bis 31.08.79

=

560,75 DM

4 %

aus

7.215,07 DM

vom 01.10.75 bis 31.08.79

=

1.129,56 DM

4 %

aus

10.186,33 DM

vom 01.01.76 bis 31.08.79

=

1.494,00 DM

4 %

aus

7.139,29 DM

vom 01.04.76 bis 31.08.79

=

975,70 DM

4 %

aus

9.473,94 DM

vom 01.10.76 bis 31.08.79

=

1.104,24 DM

4 %

aus

12.076,01 DM

vom 01.10.74 bis 31.07.79

=

2.334,70 DM

insgesamt

9.629,82 DM.

Die Grundlage für die Zinsforderung wurde im § 44 SGB 1 gesehen.

Mit Urteil vom 30. Juni 1982 hat das Sozialgericht Frankfurt die Klage abgewiesen. Das Sozialgericht Frankfurt hat keine gesetzliche Grundlage für die Zinsforderung der Kläger gesehen. Die §§ 288 und 291 BGB fänden wegen der Zulässigkeit des Sozialrechtswegs keine Anwendung. Der Anspruch ergebe sich aber auch nicht aus § 44 SGB I, da Honoraransprüche keine Sozialleistungen seien. Der Gesetzgeber habe es auch vermieden, Kassenarzthonorare entsprechend § 11 SGB 1 zu behandeln. Die Berufung hat das Sozialgericht Frankfurt nicht ausdrücklich zugelassen.

Gegen das am 11. August 1982 zugestellte Urteil legen die Kläger durch ihren Prozeßbevollmächtigten am 7. September 1982 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht ein. Die Berufung wird vor allem damit begründet, daß der Verzug, der den Zinsanspruch nach § 286 BGB rechtfertige, durch Verschulden der Beklagten entstanden sei.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 1982 sowie den Bescheid vom 5. Oktober 1981 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 9.629,82 DM zu verurteilen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und 3) bis 5) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beide Inhalt und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 158 SGG).

Bei dem von den Klägers geltend gemachten Zinsanspruch handelt es sich nicht um eine einmalige Leistung, die gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Berufung unzulässig machen würde. Unter einmaligen Leistungen sind solche Leistungen zu verstehen, die nicht wie bei den wiederkehren...

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