Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Wegeunfall. sachlicher Zusammenhang. Unterbrechung aus eigenwirtschaftlichen Gründen. Unterbrechungsdauer. Zwei-Stunden-Grenze. Lösung. Ungewissheit. objektive Beweislast. Versicherter. Unfallversicherungsträger
Orientierungssatz
Der Versicherte trägt die objektive Beweislast dafür, dass er den versicherten Weg aus eigenwirtschaftlichen Gründen nur bis zu zwei Stunden unterbrochen hat (Abweichung von BSG vom 20.8.1987 - 5a RKnU 1/86 = BSGE 62, 100 = SozR 2200 § 550 Nr 75).
Nachgehend
Tenor
I. |
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 19. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. |
II. |
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Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. |
II. |
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Die Revision wird nicht zugelassen. |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte einen Verkehrsunfall des Klägers in der Nacht vom 16. auf den 17. Dezember 1993 als Arbeitsunfall/Wegeunfall festzustellen und zu entschädigen hat.
Der 1951 geborene Kläger betrieb zur Zeit des Unfalls in L-L als Einzelunternehmer den "L Obstkorb" und daneben eine Sportagentur, in deren Rahmen er Bundesliga-Fußballspieler, insbesondere Spieler vom 1. FC D D (u. a. U K, A T, H-U P, T G) an westdeutsche Vereine vermittelte.
Am 17. Dezember 1993 gegen 0.27 Uhr erlitt der Kläger zusammen mit seiner späteren Ehefrau und dem Zeugen L (ehemaliger Handball-Bundesliga-Trainer und in Aussicht genommener Geschäftspartner der Sportagentur) von D kommend mit seinem Pkw Audi/D 11 auf der BAB 5 bei N/Ortsteil H, Kreis H-R, einen Unfall, als von einem unbekannten Fahrzeug eine Hartfaserplatte vor sein Fahrzeug fiel, dieses von der Fahrbahn abkam, sich überschlug und mit Totalschaden zum Stehen kam. Der Kläger zog sich insbesondere ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Hirncontusion, retrograder Amnesie und hirnorganischem Psychosyndrom zu. Wegen seit dem Unfall bestehender Geschäfts- und Prozessunfähigkeit wurde ihm durch Beschluss des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 3. März 2003 eine Betreuerin bestellt.
Der Unfall wurde zunächst von der Geschäftsführerin des "L Obstkorbs" der insoweit zuständigen Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel telefonisch mit der Begründung angezeigt, dass der Unfall sich auf der Fahrt zu einem Gerichtstermin ereignet habe. Der Kläger selbst soll laut Telefonvermerk vom 20. April 1994 angegeben haben, dass er nach D gefahren sei, um mit Fußballspielern vom 1. FC D D Gespräche zu führen. Sein Bevollmächtigter teilte mit Schriftsätzen vom 1. September 1994, 28. Februar, 29. Mai und 6. November 1995 mit, dass der Kläger für sein Unternehmen "L Obstkorb" am 16. Dezember 1997 nach D gefahren sei, um den Kunden und Fußballspielern H-U P und T G sowie F L Weihnachtsbestellungen insbesondere in Form von Frischobst, Weinen, Nüssen und Feinkost in Dosen auszuliefern. Er sei am 16. Dezember 1993 am frühen Morgen bzw. gegen 4.00 Uhr losgefahren und habe die Waren gegen Barzahlung bei den genannten Kunden, mit denen der Zeuge L für die Sportagentur auch Gespräche geführt habe, ausgeliefert bzw. gegen 9.30 Uhr beim Spieler T gegen Barzahlung abgegeben, da dieser vereinbarungsgemäß die Ware für alle Kunden habe entgegennehmen sollen. Die Auslieferung der Waren sei am 16. Dezember 1993 erfolgt, weil er an diesem Tag außerdem noch als Zeuge einen Gerichtstermin vor dem OLG Dresden ab 14.00 Uhr habe wahrnehmen müssen. Nach der Verabschiedung durch den Spieler T gegen 10.00 Uhr/10.20 Uhr sei er deshalb in die Stadt gefahren, um das Gericht zu suchen und festzustellen, wo er sein Fahrzeug abstellen könne. Vor dem Termin habe er noch zu Mittag gegessen und sei dann um 14.00 Uhr pünktlich bei Gericht erschienen. Die Verhandlung habe bis ca. 16.00 Uhr gedauert. Anschließend habe man noch den Weihnachtsmarkt in D besucht und schließlich gegen 18.00 Uhr die Rückreise angetreten. Der Kläger selbst gab unter dem 28. Februar 1995 dazu noch an, dass die Lieferung für Weihnachten ca. sechs Stunden in Anspruch genommen habe, er um 18.00 Uhr beim letzten Kunden eingetroffen und diesen um ca. 20.00 Uhr verlassen habe. Seine Ehefrau teilte mit Schreiben vom 26. Juli 1995 u. a. mit, dass sich der Unfall auf der Rückreise von Kundenlieferungen und einer Terminwahrnehmung des Klägers als Zeuge ereignet habe. Laut der vom Kläger dazu vorgelegten Ladung des Vorsitzenden Richters des 4. Zivilsenats des OLG Dresden vom 18. November 1993, der Ladung selbst und dem Sitzungsprotokoll waren zu dem Rechtsstreit des Fußballspielers U K gegen den 1. FC D D, vertreten durch den Präsidenten W J O, für den 16. Dezember 1993, 14.00 Uhr, als Zeuge gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) u. a. der Kläger und der Fußballspieler A T geladen und bei Aufruf der Sache auch erschienen. Der Rechtsstreit endete - ohne Zeugenvernehmung - durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Der Fußballspieler T G teilte der Beklagten unter dem 6. Juli 1995 mit, dass der Kläge...