Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Beschränkung der Betriebsprüfung auf Stichprobe bei Kleinbetrieb möglich. Erhebung der Einrede der Verjährung
Leitsatz (amtlich)
1. Auch bei Kleinbetrieben mit jedenfalls mehr als einer gemeldeten versicherungspflichtigen Person im gesamten Prüfzeitraum einer Betriebsprüfung, darf die Prüfung auf eine Stichprobe beschränkt bleiben (entgegen LSG Mainz vom 25.8.2005 - L 1 AL 5/05).
2. Die Stichprobe steht in diesem Fall der Erhebung der Verjährungseinrede nach § 26 Abs 2 und 3 SGB 4 nicht entgegen.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, entrichtete Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für ihren mitarbeitenden Gesellschafter-Geschäftsführer (Gf.) ihr zu erstatten.
Ausweislich des Protokolls einer Schlussbesprechung über die Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV durch den zuständigen Rentenversicherungsträger vom 5. Juni 2001 wurde festgestellt, dass für den Gf. ab dem 1. Januar 2000 keine Beiträge zur Sozialversicherung durch die Klägerin abgeführt seien, obwohl seine Beschäftigung dem Grunde nach sozialversicherungspflichtig sei. Es müsse daher bis zum 2. Juli 2001 ein Befreiungsbescheid vorgelegt werden.
Deshalb beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 16. Juli 2001 bei der C. Hessen, festzustellen, dass der Gf. seit dem 1. Januar 1980 bzw. 25. Februar 1980 nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist. Dabei führte sie in ihrem Schreiben unter anderem aus, bei der ursprünglichen Anmeldung des Gf. zur Sozialversicherung seien die Voraussetzungen für eine abhängige Beschäftigung eines mitarbeitenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht bewusst gewesen. Der - mittlerweile verstorbene - damalige Steuerberater der Klägerin D. (Steuerberater) habe sich daran erinnern können, bei einer mündlichen Besprechung während einer Betriebsprüfung durch die C. Hessen sei die Problematik vernachlässigt und der Rat gegeben worden, es bei der Meldung des Gf. zu belassen. Es müsse sich um die Person gehandelt haben, welche den Prüfbericht unterschrieben habe. Bei keiner Prüfung sei die Vorlage des Gesellschaftsvertrages verlangt worden, aus dem die gesellschaftsrechtliche Sperrminorität des Gf. ersichtlich sei.
Nachdem die C. Hessen mit Bescheid vom 28. November 2001 gegenüber der Klägerin festgestellt hatte, dass der Gf. als mitarbeitender Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin seit dem 5. Februar 1980 nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei, stellte die Klägerin bei der C. Hessen am 18. Dezember 2001 einen Antrag auf Erstattung der für den Gf. vom 25. Februar 1980 bis zum 31. Dezember 1999 entrichteten Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die C. Hessen leitete diesen Antrag an das Arbeitsamt A-Stadt weiter, soweit die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung betroffen waren. Da für den gesamten Zeitraum der Erstattungsanspruch - zumindest teilweise - verjährt sei, habe die Beklagte in eigener Zuständigkeit hierüber zu entscheiden.
Im Nachgang teilte die C. Hessen der Beklagten mit Schreiben vom 16. Januar 2002 u.a. mit, von Umständen, welche einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung begründen könnten, habe sie keine Kenntnis. Dem Schreiben beigefügt waren u.a. Fotokopien der beglaubigten Abschriften des Gesellschaftsvertrages der Klägerin und des Anstellungsvertrags des Gf. vom 25. Februar 1980, ein Vertrag über den Verkauf und die Abtretung der Geschäftsanteile eines Gesellschafters der Klägerin an den Gf. vom 27. Februar 1995, der geänderte Gesellschaftsvertrag vom 28. Mai 1997. Danach standen dem Gf. 37,5 % der Geschäftsanteile zu, die ihm nur bei besonderen Geschäften - § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages - eine Sperrminorität einräumten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte (Bl. 15 ff.) verwiesen.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2002 verfügte die Beklagte gegenüber der Klägerin, zu Unrecht entrichtete Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis zum 31. Dezember 1999 in Höhe von 9.785,10 DM (5.003,04 €) zu erstatten. Für die Zeit davor erhebe sie hingegen die Einrede der Verjährung. Die von ihr im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung vorgenommene Überprüfung habe keine Umstände ergeben, die einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung rechtfertigen könnten. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass die Beitragsüberzahlung auf fehlerhaftes Verwaltungshandeln zurückzuführen wäre.
Hiergegen legte die Klägerin mit der Begründung Widerspruch ein, die Beitragszahlung habe sehr wohl auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln beruht. Aus einem beigefügten Vermerk des Steuerberaters vom 20. Oktober 1997 über eine Unterredung bei einer Betri...