Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Erfüllung der Anwartschaftszeit. sonstiger Versicherungspflichtiger. Begriff der Unmittelbarkeit. Unterbrechung zwischen zwei Versicherungspflichttatbeständen. enger zeitlicher Zusammenhang. Monatsfrist
Leitsatz (amtlich)
Das Merkmal der Unmittelbarkeit in § 26 Abs 2 SGB III ist nur erfüllt, wenn zwischen dem Ende der Versicherungspflicht und dem Beginn des Bezuges der Leistungen nach § 26 Abs 2 SGB III nicht mehr als ein Monat liegt.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 17. Oktober 2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Der Kläger war seit 1. Juni 1981 bei C. beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis wurde durch arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 3. März 2009 zum 31. Januar 2010 beendet (Bl. 4 - 12 der Verwaltungsakte). Der Kläger meldete sich am 27. Juli 2009 bei der Beklagten arbeitssuchend und wies darauf hin, dass er noch bis 31. August 2009 bei C. als IT-Leiter beschäftigt sei und danach freigestellt werde. Er wolle vier Monate in Urlaub und sich danach selbständig machen. Er fragte nach einem Gründungszuschuss. Die Beklagte schloss mit dem Kläger eine Eingliederungsvereinbarung, nach der der Kläger seine Geschäftsidee abkläre und die Beklagte seine Selbständigkeit eventuell mit einem Gründungszuschuss fördere (Vermerke vom 27. Juli 2009, Bl. 35 - 37 der Verwaltungsakte).
Der Kläger meldete sich am 1. Februar 2010 wieder bei der Beklagten. Er sei auf Reisen gewesen, um sich selbst zu finden und Ideen für eine Selbständigkeit zu sammeln. Zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde als gemeinsames Ziel die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit besprochen (Vermerke vom 1. Februar 2010, Bl. 38 - 41 der Verwaltungsakte).
Am 9. Februar 2010 bestätigte der Kläger auf Nachfrage der Beklagten, bei der eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Klägers eingegangen war, dass er bis 28. Februar 2010 krankgeschrieben sei. Er wurde darauf hingewiesen, dass er sich erst wieder arbeitslos melden könne, wenn er wieder gesund sei. Die Arbeitssuchend- und die Arbeitslosmeldung wurden gelöscht (Vermerke vom 9. Februar 2010, Liste der Vermerke).
Am 25. Februar 2010 meldete sich der Kläger wieder. In dem entsprechenden Vermerk ist festgehalten, dass er weiterhin arbeitsunfähig ist und dass ihm für die Krankenkasse bescheinigt wurde, dass wegen der Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitslosmeldung erfolgen könne. Außerdem wurde festgehalten, dass der Kläger nochmals mit der privaten Krankenversicherung Rücksprache halten solle, ob er Krankengeld bekomme. Zudem wurde festgehalten, dass der Kläger nach der Berechnungsgrundlage des Arbeitslosengeldes beim Bezug von Krankengeld gefragt habe und ihm die Auskunft gegeben wurde, dass der Krankengeldbezug in der Berechnung nicht berücksichtigt werde (Vermerk vom 25. Februar 2010, Liste der Vermerke).
Am 1. März 2010 wandte sich der Kläger per Mail an die Beklagte und wies darauf hin, dass er sich nicht arbeitslos melden könne, weil er über sein bisheriges Arbeitsverhältnis hinaus krankgeschrieben sei. Laut seinem Sachbearbeiter müsse die Krankenkasse mit Krankentagegeld einspringen. Seine private Krankenkasse zahle jedoch Krankentagegeld erst ab dem 43. Tag. Die Beklagte antwortete am 2. März 2010, dass der Kläger während seiner Krankheitszeit keine versicherungspflichtige mindestens 15 Stunden wöchentliche umfassende zumutbare Tätigkeit annehmen könne und er deshalb nicht verfügbar wäre. Erst wenn er arbeitsfähig sei, stehe er dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung (Bl. 19 der Gerichtsakte).
Im Oktober 2010 gab es einen weiteren E-Mail-Verkehr zwischen dem Kläger und der Beklagten zur Frage der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung vor und bei dem Bezug von Krankentagegeld (Bl. 14 der Gerichtsakte).
Am 18. Juni 2012 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 18. Juni 2012 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Bl. 1 der Verwaltungsakte). Der Kläger war vom 1. Juni 1981 bis 31. Januar 2010 bei C. beschäftigt (Bl. 4 der Verwaltungsakte). In der Zeit vom 28. Januar 2010 bis 1. Mai 2011 war der Kläger arbeitsunfähig und erhielt von seiner privaten Krankenversicherung vom 11. März 2010 bis 1. Mai 2011 Krankentagegeld (Bl. 14 der Verwaltungsakte), da sein Vertrag die Zahlung von Krankentagegeld erst ab dem 43. Kalendertag einer Krankmeldung vorsah. Erkrankt war er wegen einer depressiven Episode. Vom 2. Mai 2011 bis 9. Dezember 2011 nahm der Kläger an einem Quit-Lehrgang beim Bildungswerk Hessische Wirtschaft in D-Stadt teil und erhielt in dieser Zeit Übergangsgeld (Bl. 16 der Verwaltungsakte). In der Zeit vom 2. November 2011 bis zum 17. Juni 2012 war der Kläger wieder arbeitsunfähig krankgeschrieben und erhielt vom 12. Dezember ...