Verfahrensgang

SG Wiesbaden (Urteil vom 18.02.1999; Aktenzeichen S 13 U 1005/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.03.2003; Aktenzeichen B 2 U 15/02 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 18. Februar 1999 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechnung des der Hinterbliebenenrente zugrundeliegenden Jahresarbeitsverdienstes (JAV) des Versicherten R. A..

Der 1942 geborene Versicherte verstarb am 16. Dezember 1994 an Herzversagennach einem an ihm verübten Raubüberfall. Dieser hatte sich ereignet, als der Versicherte mit den Tageseinnahmen des Eishockeyspieles der F. L. gegen die A. M. unterwegs war. Der Versicherte war Vereinsmitglied des F. Eissportclubs „D. L. e.V.” und aufgrund eines Beschlusses des Vereinsvorstandes vom 13. Juni 1991 für den Kassendienst, d.h. „Tageskartenverkauf/Kassendienst, Organisation, Einsatzdienst, Kassendienst”, eingeteilt. Am Nachmittag des 16. Dezember 1994 hatte sich der Versicherte ab 16:00 Uhr in der Eissporthalle aufgehalten und von dort aus gegen 21:00 Uhr den Heimweg unter Mitnahme der Tageseinnahmen angetreten. Diese wollte er wie üblich am nächsten Tag zur Bank bringen.

Vor seinem Tod bezog der Versicherte seit dem 1. März 1991 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Berlin in Höhe von 2.293,35 DM, eine Rente von dem Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiersgewerbes a.G. in Höhe von 1.339,86 DM sowie Zusatzversorgungsleistungen von der BfG Bank in Höhe von 550,01 DM monatlich, so dass er insgesamt über eine Rente von 4.183,22 DM verfügte. Bei seinem Tod hinterließ der Versicherte seine Ehefrau, die Klägerin zu 1) und seinen am 22. Juli 1983 geborenen Sohn, den Kläger zu 2).

Mit an die Klägerin als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes gerichteten Bescheid vom 18. Dezember 1996 gewährte die Beklagte dem Kläger zu 2) eine Waisenrente ab dem 16. Dezember 1994 in Höhe von 1/5 des JAV. Bei der Berechnung des JAV legte sie den Mindestsatz in Höhe von 28.224,00 DM (§ 575 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung -RVO-) zugrunde. Dagegen legte der Kläger zu 2) am 14. Januar 1997 Widerspruch ein.

Der Klägerin zu 1) gewährte die Beklagte durch Bescheid vom 28. Januar 1997 Witwenrente in Höhe von 2/5 des JAV unter teilweiser Anrechnung des von ihr erzielten Einkommens. Der Berechnung des JAV legte sie wiederum den Mindestsatz von 28.224,00 DM zugrunde. Auch die Klägerin zu 1) legte hiergegen am 11. Februar 1997 Widerspruch ein. Sie machte ebenso wie der Kläger zu 2) geltend, der JAV sei nach billigem Ermessen festzusetzen und nach dem Renteneinkommen des Versicherten zu berechnen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 1997, der an die Klägerin adressiert und ihrem Bevollmächtigten Rechtsanwalt B. am 20. August 1997 per Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, führte die Beklagte aus, der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt vom 18. Dezember 1996 werde zurückgewiesen. Der Witwenrentenbescheid vom 28. Januar 1997 sei Teil des anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden, weil sich der Widerspruch auf die JAV-Feststellung beziehe und der JAV Berechnungsgrundlage aller Renten sei. Der JAV sei als Mindest-JAV gemäß § 575 RVO festgestellt worden, da der Versicherte im Jahr vor dem Unfall kein Einkommen erzielt habe. Eine unbillige Härte ergebe sich nicht, da die Rente aus der Rentenversicherung weiterhin aus der höheren Berechnungsgrundlage ermittelt werde und die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusätzlich zur Witwen- und Waisenrente aus der Rentenversicherung gezahlt werde. Ein höhere Rente aus der Unfallversicherung führe vielmehr zu einem entsprechend höheren Anrechnungsbetrag bei der Rentenversicherung.

Mit Schreiben vom 18. November 1997 wandten sich die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) wieder an die Beklagte und machten geltend, der Widerspruchsbescheid vom 19. August 1997 sei zwar bindend geworden, der Bescheid sei jedoch aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unrichtig. Die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung werde nicht zusätzlich zu der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Vielmehr sei die Rentenversicherung „freigestellt”. Wenn aber eine Zahlung der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr stattfinde, dann stelle es eine unbillige Härte dar, wenn die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht nach dem tatsächlichen Renteneinkommen des Versicherten, sondern nach dem Mindest-JAV berechnet werde.

Mit Bescheid vom 18. Februar 1998 teilte die Beklagte mit, eine Rücknahme des Bescheides vom 18. Dezember 1996 in Form des Widerspruchsbescheides vom 19. August 1997 nach § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) werde nicht vorgenommen. Das Renteneinkommen zähle nicht zu den Einkommensarten, die der Berechnung des JAV zugrunde zu legen seien.

Im Namen der Klägerin zu 1) und ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge