Verfahrensgang
SG Marburg (Urteil vom 04.10.2000; Aktenzeichen S 5 AL 202/00) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 4. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung ab 2. September 1998 für eine Ausbildung zum Erzieher.
Der 1958 geborene Kläger hat nach Erwerb der Hochschulreife im Jahr 1977 zunächstin Aachen (u.a.) Elektrotechnik und Soziologie ohne Abschluss studiert. Danach war er von September 1982 bis April 1985 als Hauswirtschafter bei einem Verein für Kinderheimerziehung in L. beschäftigt. Anschließend wurde er – gefördert von der Beklagten durch Übernahme der Ausbildungskosten und Zahlung von Unterhaltsgeld – zum Zahntechniker umgeschult und schloss die Ausbildung im Sommer 1988 erfolgreich ab. Ab Oktober 1988 war er – von kurzzeitiger Arbeitslosigkeit unterbrochen – bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Zuletzt bestand in diesem erlernten Beruf ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma S. Dental-Labor vom 18. April 1994 bis 28. Februar 1997 (monatliches Bruttoentgelt: 3.150,00 DM). Das Arbeitsverhältnis wurde im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozesses durch Vergleich mit Wirkung vom 28. Februar 1997 aufgehoben. In der Zeit vom 1. März bis 31. August 1997 war der Kläger bei einem Verein zur Betreuung Behinderter als Pflegekraft tätig und betreute einen schwerstbehinderten Menschen. Am 20. August 1997 meldete er sich zum 1. September 1997 arbeitslos und bewarb sich auch auf Stellen im erlernten Beruf. Ab 6. September 1997 wurde ihm Arbeitslosengeld bewilligt. Bereits in einem Beratungsgespräch am 20. August 1997 gab der Kläger zu erkennen, dass er einen Tätigkeitswechsel anstrebe und an einer Tätigkeit als Erzieher interessiert sei.
Anlässlich einer weiteren Beratung am 24. Februar 1998 wies der Kläger darauf hin, dass er wegen der Gründe, die zur Beendigung des letzten Beschäftigungsverhältnisses geführt hatten (Betriebsratstätigkeit), seine Beschäftigungschancen im erlernten Beruf als nicht gut einschätze. Er sprach die Frage einer Umschulung an, wobei ihm bereits bedeutet wurde, dass deren Notwendigkeit zweifelhaft sei. Unter Hinweis auf gesundheitliche Einschränkungen stellte der Kläger im Juni 1998 Antrag auf Durchführung von Maßnahmen zur beruflichen bzw. medizinischen Rehabilitation, weil er sich den Anforderungen des Zahntechnikerberufes gesundheitlich nicht gewachsen fühlte. Die von der Beklagten veranlasste ärztliche Untersuchung ergab (Stellungnahmen des Arztes B. vom 7. und 17. Juli 1998), dass der Kläger noch in der Lage sein müsste, als Zahntechniker zu arbeiten.
Bei Vorsprachen am 26. und 28. August 1998 teilte der Kläger dann mit, dass er ab 1. bzw. 2. September 1998 eine Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher in H. beginnen werde, einem von der Beklagten als (so genannte freie) Weiterbildungsmaßnahme anerkannten Ausbildungsgang. Der Kläger begehrte weiterhin die Förderung der Teilnahme an dieser Maßnahme der beruflichen Weiterbildung (MbW) unter Hinweis auf den früher gestellten Antrag (Rehabilitation) und stellte am 20. Dezember 1999 (erneut) förmlich einen Antrag auf Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW). Dieser Antrag bezog sich nunmehr ausdrücklich auf die von der Beklagten anerkannte (freie) Maßnahme in H., welche die Ausbildung zum Erzieher mit staatlicher Prüfung zum Ziel hatte und (als FbW Maßnahme) vom 2. September 1998 bis 30. Juni 2000 lief.
Der Kläger hat diese Ausbildung auch erfolgreich – einschließlich des sich daran anschließenden Praktikums von einjähriger Dauer – inzwischen durchlaufen und ist seit 1. August 2001 (befristet bis 31. Juli 2003) beschäftigt.
Den Antrag auf FbW lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 29. Dezember 1999 u.a. zunächst mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht, wie nach dem Gesetz erforderlich, vor Beginn der Maßnahme einen Antrag gestellt. Im Übrigen bestehe keine Notwendigkeit für die beantragte Weiterbildungsmaßnahme, weil der Kläger in dem Ausbildungsberuf als Zahntechniker vermittelt werden könne. Der Kläger erhob Widerspruch (3. Januar 2000) und machte geltend, dass er vor der Antragstellung sich habe beraten lassen und bereits am 24. Februar 1998 mit der Arbeitsberaterin, Frau G., auch über das Thema berufliche Umschulung gesprochen habe, nachdem der zuständige Vermittler keine Vermittlungsmöglichkeiten im erlernten Beruf als Zahntechniker mehr gesehen habe. Bereits im Juni 1998 habe er auf Empfehlung von Frau G. dann einen Antrag auf Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme gestellt, der aber später abgelehnt worden sei. Eine Vermittlung im erlernten Beruf hätte er nicht erwarten können, was daran deutlich werde, dass ihm vom Arbeitsamt in der Zeit vom 1. September 1997 bis 30. Juli 1998 keine einzige offene Stelle benannt wo...