Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. tatsächliche Aufwendungen. Unterbringung in einer stationären Einrichtung. kein Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten ohne Bestehen einer Leistungspflicht gegenüber dem Einrichtungsträger. keine Anwendbarkeit der §§ 35 Abs 1 S 2, 42 S 1 Nr 2 Halbs 2 SGB 12 aF
Orientierungssatz
1. Ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 kann bei Unterbringung des Leistungsberechtigten in einer stationären Einrichtung nur dann bestehen, wenn der Einrichtungsträger dem Hilfebedürftigen die Unterkunft zumindest in Rechnung stellt (vgl LSG Darmstadt vom 21.5.2007 - L 9 AS 57/06).
2. Die §§ 35 Abs 1 S 2, 42 S 1 Nr 2 Halbs 2 SGB 12 aF sind in solchen Fällen weder direkt noch analog anwendbar.
Normenkette
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 2 S. 1, § 7 Abs. 4 S. 1, § 36a; SGB XII § 21 S. 1, § 67 S. 1, § 95 S. 1; SGB XII a.F. § 35 Abs. 1 S. 2, § 42 S. 1 Nr. 2; SGB X § 104 S. 1; SGG § 54 Abs. 4
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 5. April 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe. Er macht im Wege der Prozessstandschaft Unterkunftsleistungen des Betroffenen Herrn QW. nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) geltend.
Mit Bescheid vom 7. August 2009 bewilligte die Beklagte dem Betroffenen Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 28. Februar 2010, wobei sie Unterkunftskosten unberücksichtigt ließ. Während des Bewilligungszeitraumes lebte der Betroffene im ER-Haus in ON., welches suchtmittelabhängigen Menschen ein Angebot für den Bedarf eines geschützten stationären Wohnens in suchtmittelabstinenter Umgebung bietet. Träger ist das TZ-Zentrum gemeinnützige GmbH in der U-Straße in ON.. Hinsichtlich der Konzeption der Einrichtung im Einzelnen wird auf die den Beteiligten bekannten Anlagen zum Schriftsatz des hiesigen wie dortigen Klägers vom 9. August 2010 im Verfahren L 6 AS 239/11 (Bl. 157 bis 168 der dortigen Akte) verwiesen.
Bereits mit Bescheid vom 13. Juli 2009 bewilligte der Kläger dem Betroffenen Leistungen u.a. nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - (SGB XII) zum Besuch dieser Einrichtung.
Der Kläger beziffert die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Einrichtung mit 317,42 € und verweist insoweit auf sein Rundschreiben 20 Nr. 1/2008 (Bl. 115-118 d.A.). Es handele sich hierbei um einen hessenweiten Durchschnittssatz zur Warmmiete eines Einpersonenhaushalts. Der Kläger habe hierzu im Jahr 2003 eine hessenweite Vergleichsberechnung auf der Grundlage einer Umfrage vorgenommen.
Ein schriftlicher Heimvertrag zwischen dem Betroffenen und der TZ-Zentrum gGmbH ist nicht vorhanden.
Gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. August 2009 legte der Kläger mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 hinsichtlich der Kosten der Unterkunft Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2010 als unbegründet zurückwies.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 22. Februar 2010 am selben Tag Klage zum Sozialgericht Kassel erhoben.
Der Kläger hat vorgetragen, der Betroffene erhalte auf Grund seiner Suchterkrankung rechtmäßig Eingliederungsleistungen nach dem SGB XII im ER-Haus. Der Betroffene sei leistungsberechtigt nach dem SGB II. Durch die stationäre Unterbringung entfalle indes der Anspruch auf Bewilligung der Kosten der Unterkunft und Heizung des SGB II-Leistungsberechtigten nicht. Der Leistungsberechtigte sei verpflichtet, mit seinem Einkommen und Vermögen seinen Lebensunterhalt in der Einrichtung vorrangig selbst sicher zu stellen. Im konkreten Fall sei der Betroffene auch aufgefordert worden, sein vorrangiges Vermögen und Einkommen einzusetzen. Die in der stationären Einrichtung erhobenen Kosten der Unterkunft würden lediglich 317,42 € monatlich betragen. Sie würden anhand des hessenweiten Durchschnittssatzes zur Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes berechnet. Da bereits lediglich Durchschnittskosten als Kosten der Unterkunft erhoben würden, überstiegen diese nicht die angemessenen Kosten gem. § 22 Abs. 1 SGB II.
Die Beklagte hat sich auf die angegriffenen Bescheide bezogen und ausgeführt, die Kosten für die Unterbringung in einer (nach dem SGB XII) stationären Einrichtung seien in verschiedener Hinsicht nicht mit den Unterkunftskosten im Sinne von § 22 SGB II vergleichbar. Vielmehr handele es sich um Kosten für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung, die nicht dem Rechtskreis des SGB II zugeordnet werden könne. Dafür spreche, dass ggf. parallel die Kosten einer Wohnung weiterzuzahlen seien, der Hilfebedürftige keine Möglichkeit habe, insbesondere durch Umzug, die stationären Kosten auf e...