Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.06.1991; Aktenzeichen S-12/V-1527/90) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 1991 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Die am 16. März 1928 geborene Klägerin ist tschechische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in Bystrice, Tschechische Republik. Sie ist die Witwe des am 14. März 1927 geborenen Beschädigten … Dieser beantragte erstmals mit einem am 4. Juli 1969 beim Versorgungsamt Fulda eingegangenen Schreiben die Gewährung von Beschädigtenversorgung. Er gab an, daß er als Soldat der ehemaligen deutschen Wehrmacht am 24. Januar 1945 durch Granatsplitter am rechten Arm schwer verwundet worden sei. Gegenwärtig arbeite er als Aufräumer in einer Badeanstalt und verdiene etwa 1.500 Tschechische Kronen monatlich. Vor der Schädigung habe er den Beruf des Kellners ausgeübt. Derzeit beziehe er eine monatliche Invalidenrente in Höhe von 395 Kronen. Diesem Antrag legte der Beschädigte ein Krankenblatt des Reservelazaretts Bad Wildungen vom Februar 1945 bei, in welchem die Schädigung näher bezeichnet wird. Als Beruf des Beschädigten ist in diesem Krankenblatt „Kellnerlehrling” eingetragen. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen stellte das Versorgungsamt Fulda in einer Aktenverfügung vom 1. April 1971 als Schädigungsfolgen bei dem Beschädigten fest:
„Versteifung des Schulter- und Handgelenks, Bewegungseinschränkung des Ellenbogengelenks sowie Beugeversteifung der Finger nach multiplen Splitterverletzungen des rechten Armes mit Schußbruch des Schulterblattes, des Unterarmes und mit Speichennervlähmung”.
Mit Bescheid vom 6. April 1971 gewährte das Versorgungsamt deshalb Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 v.H. Aufgrund dieses Bescheides bezog der Beschädigte laufend Versorgungsbezüge bis zu seinem Tod am 31. Januar 1987.
Mit einem am 20. Februar 1987 beim Versorgungsamt Fulda eingegangenen Schreiben teilte die Klägerin den Tod des Beschädigten mit und beantragte Witwenversorgung. In der Anlage übersandte sie den Sterbeschein vom 2. Februar 1987, aus dem hervorgeht, daß der Beschädigte an einer ischämischen Herzkrankheit gelitten hatte und an einem Zustand nach Myocardinfarkt verstorben ist. Im Antragsformular gab die Klägerin ergänzend an, daß der Beschädigte von 1941 bis 1944 als Kellner im Hotel „PIAST” gearbeitet habe. Nach der Schädigung sei er von Januar 1948 bis 10. September 1981 dauernd als Arbeiter (Aufräumer in einer Badeanstalt) beschäftigt gewesen. Mit Bescheid vom 1. Dezember 1987 lehnte das Versorgungsamt Fulda die Gewährung von Witwenversorgung mit der Begründung ab, Witwenrente sei nicht zu gewähren, da der Beschädigte nicht an den Folgen der Schädigung gestorben sei. Auch Witwenbeihilfe könne nicht gewährt werden, da der Beschädigte durch die Folgen der Schädigung nicht gehindert gewesen sei, einer entsprechenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dadurch sei auch die Versorgung seiner Hinterbliebenen nicht gemindert. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 18. Dezember 1987 Widerspruch ein und begründete diesen damit, ihr verstorbener Ehemann hätte aufgrund der Schädigungsfolgen in der Nachkriegszeit immer einen sehr kleinen Verdienst gehabt und sei nur in der Lage gewesen, leichte Arbeiten auszuüben. Er habe ursprünglich den Beruf eines Kellners erlernt. In diesem Beruf hätte er mehr verdienen können, als er tatsächlich als Arbeiter in den Eisenwerken Trinec verdient habe. Zum Beweis legte sie die Verdienstbescheinigung des Beschädigten für die Jahre 1955 bis 1981 der Eisenwerke Trinec vor. Weiterhin legte sie die Verdienstbescheinigung des … für die Jahre 1976 bis 1981 vor. Sie führte dazu aus, daß Herr … im Gastgewerbe tätig gewesen sei und wesentlich mehr verdient habe als ihr Ehemann. Herr … habe als Kellner und Gasthausleiter in der Funktion eines Oberkellners gearbeitet. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 1990 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und begründete dies im wesentlichen damit, daß der Klägerin keine Witwenrente zustehe, weil der Beschädigte nicht an den Folgen der Schädigung gestorben sei. Auch die Voraussetzungen zur GeWährung von Witwenbeihilfe gemäß § 48 BVG würden nicht vorliegen. Der Verstorbene habe vor der Schädigung den Beruf des Kellners erlernt und sei nach deren Eintritt als Arbeiter (Badewärter) tätig gewesen. Hierbei handele es sich um sozial gleichwertige Berufe. Die von ihm erzielten Löhne entsprächen den Durchschnittsverdiensten aller gewerblichen Arbeitnehmer in der Tschechoslowakei. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, daß der Verstorbene durch die Verwundungsfolgen in seinem beruflichen Werdegang nicht beeinträchtigt worden ...