Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Versicherungspflicht. nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson. Mindestpflegezeit. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. rechnerische Ungenauigkeit bei Feststellung des wöchentlichen Zeitaufwandes für die Pflege durch MDK im Rahmen von §§ 14, 15 SGB 11 kein Widerspruch zu eigenständiger Einschätzung des MDK zur Frage des wöchentlichen Pflegeaufwandes im Rahmen von § 44 SGB 11. Anwendung eines großzügigen Maßstabs bei der Schätzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Feststellung, ob die nach § 3 S 1 Nr 1a SGB 6 notwendige Mindestwochenstundenzahl der Pflege erreicht ist, ist nur der Hilfebedarf zu berücksichtigen, der für die in § 14 Abs 4 SGB 11 genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist.

2. Bei dieser vom zuständigen Rentenversicherungsträger zu treffenden Entscheidung ist ein großzügiger Maßstab bei der Schätzung angemessen.

3. Wenn bei der minutengenauen Berechnung des wöchentlichen Zeitaufwandes, ausgehend von den auf den Tag bezogenen Zeitwerten für die einzelnen Verrichtungen der Grundpflege, im Rahmen der Ermittlungen des MDK zu §§ 14, 15 SGB 11 nur wenige Minuten zum Erreichen der 14-Stunden-Grenze fehlen, so stellt dies keinen Widerspruch dar zu der eigenständigen Bewertung des MDK der wöchentlichen Pflegetätigkeit der Pflegeperson mit 14 (oder mehr) Stunden pro Woche im Rahmen des § 44 SGB 11.

 

Tenor

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 08.04.2011 und der Bescheid der Beklagten vom 09.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2008 werden teilweise aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 31.08.2002 festzustellen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat ein Zehntel der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung als nicht erwerbstätige Pflegeperson.

Die im Jahr 1929 geborene und im November 2002 gestorbene Mutter des Klägers, Frau B. A., war bei der beigeladenen Pflegekasse versichert. Ihr Antrag auf Pflegegeld vom 17.11.2000 wurde von der Beigeladenen abgelehnt. Auf ihren erneuten Antrag vom 14.01.2002 hin erhielt sie Pflegegeld nach Pflegestufe I ab dem 01.01.2002. Grundlage für diese Entscheidung der Beigeladenen im Bescheid vom 13.03.2002 war das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse in Hessen (im Folgenden: MDK) nach Untersuchung der Versicherten in deren Privatwohnung vom 13.02.2002. Die Pflegefachkraft QQ. gab den Umfang der pflegerischen Versorgung durch den Kläger mit 14 bis 21 Stunden pro Woche an und bewertete den durchschnittlicher täglicher Pflegebedarf für die Grundpflege mit 64 Minuten, den für die hauswirtschaftliche Versorgung mit 51 Minuten. Der Kläger pflegte seine Mutter in häuslicher Umgebung bis zu deren Aufnahme in das Seniorenstift WW. am 27.08.2002. Der 1925 geborene und im April 2002 gestorbene Vater des Klägers, Herr C. A., bezog keine Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung.

Der Kläger beantragte im April 2007 bei der Beigeladenen die Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit von 01.01.1989 bis zum 04.11.2002 mit der Begründung, er habe in dieser Zeit seine schwer erkrankten Eltern gepflegt und habe keiner anderen Arbeit nachgehen können. Vom Kläger vorgelegt wurden u.a. ein Rezept des Hausarztes seiner Eltern, Dr. EE., vom 13.06.2007, ein Schreiben des Ambulanten Pflegeteams aus A-Stadt vom 13.07.2007 sowie mehrere eidesstattliche Versicherungen zum Beleg für seine Pflegetätigkeit. Mit Bescheid vom 09.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2008 lehnte es die Beklagte ab, die Versicherungspflicht des Klägers nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI festzustellen. Zur Begründung führte sie aus, der Vater des Klägers habe keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung gehabt; die Mutter habe zwar Leistungen erhalten, allerdings liege die Pflegezeit des Klägers mit 115 Minuten am Tag unter den erforderlichen 14 Stunden in der Woche.

Dagegen erhob der Kläger am 03.03.2008 Klage zum Sozialgericht Frankfurt am Main und vertrat die Auffassung, dass er für seine Eltern seit 1989 eine häusliche Vollzeitpflege geleistet habe und daher Versicherungspflicht bestehe. Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.04.2011 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass für den Kläger für Zeiten der Pflege seines Vaters keine Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI festzustellen sei, da der Vater keinen Leistungsanspruch aus der Pflegeversicherung gehabt habe. Zur Feststellung des Umfangs der Pflegetätigkeit für die Mutter sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur der...

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