Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung der Pflegesätze durch die Schiedsstelle

 

Orientierungssatz

Zur Feststellung der Pflegesätze für Alten- und Pflegeheime im Schiedsstellenverfahren.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 9. April 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung der Beschlüsse der Beklagten vom 17. Juli 2002 hinsichtlich der Feststellung der Leistungssätze für das evangelische Altenhilfezentrum H. B. H., das evangelische Alten- und Pflegeheim Haus K., P., und des evangelischen Altenzentrums L. und die Verpflichtung der Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Mit Schreiben vom 26. bzw. 27. September 2001 forderte die evangelische Altenhilfe G. e.V., Z., die Kostenträger für die o.g. Pflegeheime zu Pflegesatzverhandlungen auf. Unter Vorlage umfangreicher Geschäftsergebnisse aus dem Jahr 2001 und von Kalkulationen für die geltend gemachten neuen Pflegesätze forderte der Träger der Einrichtungen für die Zeit vom 1. November 2001 bis 30. Oktober 2002 für das Altenhilfezentrum Hospital B. H. 4,58 % höhere Leistungssätze, für das Alten- und Pflegeheim K., P., 2,0 % höhere Leistungssätze und für das evangelische Altenzentrum L. 3,3 % höhere Leistungssätze. Mit Schreiben vom 4. März 2002 unterbreiteten die Leistungsträger ein Angebot, das noch unter den bislang gezahlten Leistungssätzen des Heimträgers lag. Sodann fand unter dem 18. März 2002 eine Verhandlung zwischen den Kostenträgern und dem Heimträger statt. Im Rahmen der Verhandlungen erläuterte der Vertreter der AOK Hessen, dass das Angebot für die Einrichtungen der evangelischen Altenhilfe im Landkreis Hersfeld-Rotenburg vom Kostenträger unter Berücksichtigung der festgelegten Eckdaten für die bisher verhandelten Einrichtungen des Trägers in der Stadt Kassel, im Landkreis Kassel und im Main-Kinzig-Kreis erstellt worden sei. Für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg zeige sich im Vergleich zu anderen Landkreisen ein deutlich niedrigeres durchschnittliches Kostenniveau sowohl insgesamt (Höhe der Pflegesätze) als auch in den relevanten Teilbereichen Personalkosten und Sachkosten. Folgende Dissenspunkte wurden herausgearbeitet:

- Personalkosten im Pflege- und Betreuungsbereich, Höhe der Personalkosten im Hauswirtschaftsbereich, Höhe der Sachkosten im Bereich des Verwaltungs- und Wirtschaftsbedarfs, Höhe der Aufwendungen für Verbandsbeiträge.

- Für L. und P.: Stellenansatz für die Stelle des Hausmeisters.

- Für P.: Höhe der Heizkosten.

Der Dissens im Pflegedienst beruhe jeweils darauf, dass die Kostenträger den Personalschlüssel der Einrichtung für zwei Stellen zu hoch hielten, in der Hauswirtschaft darin, dass im Landkreis niedrigere Gehälter gezahlt würden; bei den Hausmeisterkosten seien im Haus K. statt 0,5 Stellen 0,39 Stellen und im Haus L. statt der geltend gemachten 0,5 Stellen 0,44 Stellen einzusetzen. Bei den Sachkosten beruhe der Dissens im Verwaltungs- und Wirtschaftsbereich darauf, dass der Kreisdurchschnitt etwas niedriger sei, bei den Verbandsbeiträgen darauf, dass der Heimträger die tatsächlichen Beiträge forderte und der Kostenträger mehr als 100,00 DM pro Platz nicht akzeptiere, bei den Heizkosten darauf, dass der Heimträger die tatsächlichen Kosten prospektiv fortschrieb, während der Kostenträger sich auf den Durchschnitt im Landkreis beriefe. Der Gesamtbetrag der Dissenshöhe belaufe sich auf 390.017,48 DM.

Am 4. April 2002 gingen bei der Beklagten die Anträge auf Schiedsstellenverfahren ein. Zur Begründung trug der Heimträger vor, für den Bereich der Stadt Kassel und des Landkreises Kassel sei ein Kompromiss gefunden worden, der für die Stadt Kassel in der Pflege durchschnittliche Personalkosten von 75.000,00 DM und für den Landkreis von 74.500,00 DM vorsehe. Gestützt auf Äußerungen der Vertreter der Pflegekassen sei man davon ausgegangen, dass dieser Kompromiss als Basis für entsprechende Angebote auch für die Häuser im Landkreis Hersfeld-Rotenburg dienen könnte. Das von den Kostenträgern am 4. März 2002 vorgelegte Angebot weiche jedoch in den wesentlichen Punkten sowohl von dem Antrag als auch von dem Kompromiss in der Stadt und Landkreis Kassel nach unten ab. Auf Anforderung der Beklagten legte der Heimträger mit Schreiben vom 29. April 2002 fristgerecht Formblätter zur Darstellung der kontroversen Standpunkte mit Anlagen, Nachweisen über die tatsächlichen Personalkosten 2001 im Pflege- und Betreuungsdienst inklusive anonymisierter Gehaltslisten, Ausdrucke aus dem Rechnungswesen, aus denen die tatsächlichen Sachkosten für 2001 hervorgehen und Auszüge aus den Kalkulationsunterlagen, aus denen die sich bei Berücksichtigung der Forderungen ergebenden Pflegesätze sowie Entgelte für Unterkunft und Verpflegung ersichtlich sind, vor.

Zu diesen Unterlagen, die den Kostenträgern zur Stellungnahme zugesandt wurden, nahmen diese du...

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