Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 16. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin streitet um die Entschädigung eines Unfalles als Arbeitsunfall, den sie bei Eigenheimbauarbeiten erlitten hat.
Die Eheleute A. B. und B. A.-B. errichteten ab März 1997 ein Zweifamilienhaus mit integrierter Garage in Fertighausbauweise auf einem Grundstück in der A-Straße in A-Stadt. Die mittlerweile 7ljährige Klägerin - die Mutter des Bauherrn - half neben weiteren Verwandten und Freunden beim Innenausbau des Hauses und stürzte am 18. Juni 1997 beim Isolieren der Innenwände von der Leiter, fiel auf den Rücken und brach sich den 12. Brustwirbelkörper (BWK). Prof. C. und Dr. D., Direktor und Oberarzt der Unfallchirurgischen Klinik des Städtischen Klinikums E., beschrieben in den Berichten vom 22. Oktober 1997 die BWK-Fraktur als stabil verheilt und hielten die Klägerin ab 23. Oktober 1997 wieder für arbeitsfähig bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. oder mehr für die Unfallfolge.
Der Bauherr übersandte der Beklagten den 1. Eigenbaunachweis vom 24. Juni 1997 - Eingang am 8. Juli 1997 - in dem er angab, seine Eltern, sein Bruder, sein Schwiegervater und sein Schwager hätten bis 30. Juni 1997 im Ausmaß von insgesamt 233 Stunden am Bau mitgearbeitet und die Klägerin dabei 12 Stunden bei Isolierungsarbeiten mitgeholfen. Mit dem 2. Eigenbaunachweis vom 20. September 1997, der sich auf den Zeitraum bis 31. Juli 1997 erstreckte, gab er an, die Mutter habe neben den übrigen Verwandten Isolierungsarbeiten im Umfang von 22 Stunden verrichtet. Am 26. Oktober 1997 schlüsselte der Bauherr die stundenweise Mithilfe der Klägerin in der Zeit vom 26. Mai bis 18. Juni 1997 im Umfang von 22 Stunden im Einzelnen auf und teilte mit, die Klägerin hätte bis zur Beendigung der Isolierungsarbeiten am 22. Juni 1997 noch voraussichtlich weitere vier Stunden mitgeholfen. In seiner Familie sei es üblich, sich bei Bedarf untereinander zu helfen. Mit Eigenbaunachweis vom 7. Juni 1998 gab er an, die Klägerin habe - nach Wiedergenesung - im ersten Halbjahr 1998 weitere 32 Stunden Isolierungsarbeiten geleistet und mit Eigenbaunachweis vom 6. Januar 1999, sie habe im zweiten Halbjahr 1998 16 Stunden beim Isolieren und Putzen gearbeitet.
Am 17. und 24. März 1998 und am 15. September 1998 erließ die Beklagte gegenüber den Bauherren Beitragsbescheide für die bis 30. Juni 1998 erklärten Arbeitsstunden unter Einschluss der für die Klägerin angegebenen Mithilfezeiten. Diese Bescheide änderte sie mit Bescheid vom 13. Mai 1998, in dem sie den Beitrag um die für die Klägerin angeforderten Beitragsanteile reduzierte.
Mit Bescheid vom 5. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 1999 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfallereignisses vom 18. Juni 1997 als Arbeitsunfall ab, da die Klägerin nicht arbeitnehmerähnlich sondern aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung zu ihrem Sohn bei einer Gefälligkeitsleistung zwischen Verwandten verunglückt sei. Da man sich in der Familie A. bei Bedarf untereinander helfe und der Sohn B. auch die Klägerin bei deren Wiedererrichtung eines Einfamilienhauses nach Brandschaden in der ersten Hälfte der 90er Jahre unterstützt habe, sei von einer konkreten verwandtschaftlichen Bindung auszugehen, die die Mithilfe der Klägerin bei den Eigenbauarbeiten geprägt habe. Auch Art und Umfang der Mithilfe sprächen nicht gegen die Annahme einer Gefälligkeitsleistung. Die von der Klägerin verrichtete Arbeit sei insbesondere nicht gefährlich gewesen.
Die Klägerin erhob hiergegen am 8. November 1999 vor dem Sozialgericht Fulda (SG) Klage und trug vor, ihre Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt habe nur einen kleinen Teil der gesamten Hilfeleistungen ausgemacht. Die Isolierungsarbeiten seien durchaus auch gefahrgeneigt gewesen und hätten von ihr auch im Treppenhaus unter Benutzung eines Gerüstes durchgeführt werden müssen.
Das SG hat einen Bericht des behandelnden Orthopäden F. vom 20. Juni 2000 beigezogen, dem Fremdbefunde beigefügt waren. Im Kammertermin vom 16. Januar 2001 hat es die Klägerin persönlich zum Unfallgeschehen und zu ihren Hilfeleistungsmaßnahmen insgesamt gehört sowie auch ihren Sohn B. A.-B. als Zeugen. Wegen deren Angaben/Aussage wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen.
Mit Urteil vom 16. Januar 2001 hat das SG den Unfall der Klägerin vom 18. Juni 1997 als Arbeitsunfall anerkannt, da die Klägerin wie eine Beschäftigte tätig geworden sei, als sich der Unfall ereignet habe. Die Klägerin habe ihrem Sohn bei dessen Neubau eines Holzständerhauses bei Eigenbauleistungen unentgeltlich geholfen. Zwischen beiden bestehe zwar eine Eltern-Kind-Beziehung als engstes verwandtschaftliches Gemeinschaftsverhältnis. Die tatsächlichen verwandtschaftlichen Beziehungen seien jedoch nicht besonders stark gewesen. Eine häusliche Gemeinschaft habe seit Jul...