Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung. Bemessungszeitraum. Uhg. Alg. Dynamisierung. Berechnung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Gewährung von Alg sind Bemessungszeitraum gemäß § 112 Abs. 3 AFG die letzten, am Tage der Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten insgesamt 20 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt umfassenden Lohnabrechnungszeiträume der letzten die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung vor der Entstehung des Anspruches. Kurzzeitige Zwischenbeschäftigungen, die mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit keinem neuen Anspruch auf Alg begründen, bleiben hiernach außer Betracht, da sie nicht vor, sondern nach der Entstehung des Alg-Anspruches liegen.

Für die Uhg-Berechnung gilt nichts anderes, da ihr das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist wie es bei einer Alg-Gewährung maßgeblich gewesen wäre. Dies bedeutet, daß dann, wenn – wie im vorliegenden Falle – ein Arbeitsloser aus dem Alg-Bezug in eine Bildungsmaßnahme eintritt, das seitherige Bemessungsentgelt des Alg maßgebend ist bzw. maßgebend bleibt.

Zwischenbeschäftigungen führen erst dann zu einer Neubemessung, wenn sie einen solchen Umfang haben, daß sie für eine Neubemessung im Falle eines Alg-Antrages herangezogen werden könnten, also nur dann, wenn sie einen neuen Alg-Anspruch begründen. Die Verweisung auf § 112 AFG, und damit auch auf dessen Abs. 3, ist so zu verstehen, daß erst eine unselbständige Beschäftigung von mindestens 26 Wochen oder sechs Monaten nach der Arbeitslosigkeit (so § 106 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AFG in der hier maßgeblichen Fassung) die Heubemessung auslöst. Nur diese Interpretation des Gesetzes entspricht der Unterhaltssicherungsfunktion des Uhg. Es soll der Unterhalt gesichert werden, der dem Betreffenden vor Beginn der Bildungsmaßnahme zur Verfügung gestanden hat.

 

Normenkette

AFG § 112 Abs. 3, § 106 Abs. 1, § 2 Nr. 1 i.d.F. v. 25.6.1969, § 44 Abs. 7; AFG§ 112a

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 29.01.1979; Aktenzeichen S-16/Ar/25/78)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.06.1981; Aktenzeichen 7 RAr 61/80)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 1979 unter gleichzeitiger Abweisung der Klage im übrigen dahingehend abgeändert, daß die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 19. Oktober 1977 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 1977 verurteilt wird, ein unter Zugrundelegung eines gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelts in Höhe von 370,00 DM berechnetes Unterhaltsgeld zum 1. Oktober 1977 nach § 112 a Arbeitsförderungsgesetz neu festzusetzen.

II. Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die im Jahre 1956 geborene Klägerin hat eine Ausbildung als Apothekenhelferin erfahren; sie war in der Zeit vom 15. August 1974 bis 30. September 1976 als Angestellte in einem Reformhaus beschäftigt. Für die Zeit ab 1. Oktober 1976 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld (Alg). In der Zeit vom 1. bis 6. April 1977 war sie als kaufmännische Angestellte bei der Firma H. AG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde auf Veranlassung des Arbeitgebers mit der Begründung aufgelöst, die Klägerin sei den Anforderungen des Arbeitsplatzes nicht gewachsen gewesen. Am 7. April 1977 meldete sie sich erneut arbeitslos und beantragte Alg, das die Beklagte mit Bescheid vom 26. April 1977 bewilligte. Ab 5. September 1977 besuchte sie eine berufliche Bildungsmaßnahme, für die die Beklagte mit Bescheid vom 19. Oktober 1977 Unterhaltsgeld –Uhg– nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 375,00 DM bewilligte. Mit ihrem Widerspruch begehrte die Klägerin die Dynamisierung des gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgeltes zum 1. Oktober 1977. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1977 zurück; zur Begründung führte sie an, der letzte abgerechnete Lohnabrechnungszeitraum vor Beginn der Maßnahme sei die Zeit vom 1. April bis 6. April 1977, die zusammen mit dem abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum vom 1. September bis 30. September 1977 für die Berechnung des Uhg heranzuziehen sei. Der Bemessungszeitraum ende damit jedoch am 6. April, so daß eine Dynamisierung erst ab 7. April 1978 zu erfolgen habe (§ 112 a Arbeitsförderungsgesetz –AFG–).

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 17. Januar 1978 Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 29. Januar 1979 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das Uhg mit Wirkung vom 1. Oktober 1977 gemäß § 112 a AFG neu festzusetzen; die Berufung hat es zugelassen. Zur Begründung hat es angeführt, maßgeblicher Dynamisierungsstichtag sei der 1. Oktober 1977. Der Begriff des Bemessungszeitraumes gemäß § 112 Abs. 3 AFG sei in erster Reihe auf die Bewilligung von Alg zugeschnitten; Beschäftigungen von weniger als sechs Monaten blieben bei der Alg-Bewilligung auß...

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