Verfahrensgang

SG Darmstadt (Urteil vom 24.10.1995; Aktenzeichen S-15/Ar-129/95)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.

II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Bescheid vom 13. August 1996 wird abgewiesen.

III. Die Beteiligten haben einander keine Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen Erstattungsbescheide, die die Beklagte auf der Grundlage des § 128 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) erlassen hat.

Die Klägerin ist ein Unternehmen der Pharma-Industrie. Bei ihr war seit dem 14. Mai 1956 bis zum 31. März 1994 der am … 1936 geborene F. L. (L.) zuletzt als Meister beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde im Rahmen einer Frühpensionierungsregelung durch Aufhebungsvertrag vom 19. August 1993 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 40.560,– DM zugunsten des Arbeitnehmers beendet. Am 22. März 1994 meldete sich L. arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Diese Leistung bewilligte ihm die Beklagte ab 1. April 1994 in Höhe von wöchentlich 523,20 DM, nachdem L. am 22. März 1994 die Möglichkeit des § 105 c AFG in Anspruch genommen hatte, das Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen zu beziehen.

Nachdem die Beklagte der Klägerin Gelegenheit gegeben hatte, zu der beabsichtigten Geltendmachung eines Erstattungsanspruches gemäß § 128 AFG Stellung zu nehmen, teilte sie ihr durch Bescheid vom 29. September 1994 mit, die Klägerin sei dazu verpflichtet, der Bundesanstalt für Arbeit das an ihren ehemaligen Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslosengeld sowie die hierauf entfallenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung ab 1. April 1994 für längstens 624 Tage zu erstatten. Umstände für den Nichteintritt der Erstattungspflicht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1–7 bzw. Abs. 2 Nr. 2 a AFG seien nicht ersichtlich. Trete hinsichtlich der festgestellten Erstattungspflicht eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ein, werde darüber in einem besonderen Bescheid entschieden. Die fällig werdenden Erstattungsbeträge würden jeweils in gesonderten Abrechungsentscheidungen – bezogen auf den kalendermäßig abgelaufenen Zeitraum von drei, Monaten seit der Entstehung des Erstattungsanspruches – mitgeteilt. Hiergegen legte die Klägerin am 31. Oktober 1994 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 1994 als unbegründet zurückwies.

Die Klägerin erhob daraufhin am 27. Januar 1995 Klage zum Sozialgericht Darmstadt. Sie machte geltend, die Erstattungspflicht komme nicht zum Tragen, da der Befreiungstatbestand des § 128 Abs. 1 Ziff. 4 AFG gegeben sei. Im übrigen berief sie sich auch auf den Befreiungstatbestand des § 128 Abs. 1 Ziff. 7 AFG.

Im Verlaufe des Klageverfahrens teilte die Beklagte der Klägerin sodann mit, die Klägerin habe für den Abrechnungszeitraum vom 1. April 1994 bis zum 31. Dezember 1994 insgesamt 30.860,28 DM (Arbeitslosengeld 20.579,20 DM, Beiträge zur Krankenversicherung 6.329,87 DM und Beiträge zur Rentenversicherung 3.951,21 DM) zu erstatten (Bescheid vom 15. Februar 1995).

Durch Urteil vom 24. Oktober 1995 hat das Sozialgericht den Abrechnungsbescheid vom 15. Februar 1995 aufgehoben und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides folge aus § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X).

Gegen dieses der Klägerin und der Beklagten jeweils am 23. Januar 1996 zugestellte Urteil richtet sich die von der Beklagten am 9. Februar 1996 und der Klägerin am 16. Februar 1996 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegte Berufung.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß es sich bei dem Abrechnungsbescheid lediglich um die gesetzliche Umsetzung des nach Anhörung ergangenen Grundbescheides handele. Eine wiederholte Anhörung sei deshalb nicht erforderlich. Eine vorherige Mitteilung der für den Erstattungsbetrag maßgeblichen Berechnungskriterien im Rahmen eines erneuten Anhörungsverfahrens könne auf den Abrechnungsbescheid auch keinen Einfluß haben, da die Klägerin nicht in der Lage sei, zu diesen Angaben fundiert Stellung zu nehmen.

Mit weiterem, während des Berufungsverfahres erteilten Bescheid vom 13. August 1996 machte die Beklagte auch die Erstattung für die Zeit vom 2. Januar 1995 bis zum 28. März 1996 in Höhe von insgesamt 55.954,05 DM geltend. Dem Bescheid war ein Anhörungsschreiben vom 2. Juli 1996 vorangegangen, mit dem die Beklagte der Klägerin die Höhe des Erstattungsbetrages mitteilte, eine Rechnung beifügte und Gelegenheit zur Stellungnahme gab.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Oktober 1995 abzuändern, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen sowie die Klage, auch gegen den Bescheid vom 13. August 1996, in vollem Umfang abzuweisen.

Die...

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