Orientierungssatz

Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Darmstadt vom 21.3.1997 - L 10 Ar 148/96, das vollständig dokumentiert ist.

 

Verfahrensgang

SG Darmstadt (Urteil vom 24.10.1995; Aktenzeichen S-15/Ar-131/95)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.

II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.

III. Die Beteiligten haben einander keine Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen Erstattungsbescheide, die die Beklagte auf der Grundlage des § 128 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) erlassen hat.

Die Klägerin ist ein Unternehmen der Pharma-Industrie. Bei ihr war seit dem 31. Mai 1954 bis zum 31. März 1994 der am … 1932 geborene J. H. (H.) zuletzt als Meister beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde im Rahmen einer Vorruhestandsregelung durch Aufhebungsvertrag vom 30. September 1993 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 31.790,- DM zugunsten des Arbeitnehmers beendet. Im Rahmen eines Telefongesprächs am 15. April 1994 teilte die Klägerin der Beklagten insoweit mit, dem H. wäre ohne Zustimmung zum Aufhebungsvertrag zum gleichen Termin gekündigt worden. Am 1. April 1994 meldete sich H. arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Diese Leistung bewilligte ihm die Beklagte aufgrund Leistungsverfügung vom 15. April 1994 ab 1. April 1994 in Höhe von wöchentlich 549,60 DM. Am 8. April 1994 nahm H. die Möglichkeit des erleichterten Arbeitslosengeldbezugs gemäß § 105 c AFG in Anspruch. Seit dem 1. Februar 1995 bezieht er eine Altersrente.

Nachdem die Beklagte der Klägerin Gelegenheit gegeben hatte, zu der beabsichtigten Geltendmachung eines Erstattungsanspruches gemäß § 128 AFG Stellung zu nehmen, teilte sie ihr durch Bescheid vom 12. September 1994 mit, die Klägerin sei dazu verpflichtet, der Bundesanstalt für Arbeit das an ihren ehemaligen Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslosengeld sowie die hierauf entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung ab 1. April 1994 für längstens 624 Tage zu erstatten. Umstände für den Nichtantritt der Erstattungspflicht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 7 bzw. Abs. 2 Nr. 2 a AFG seien nicht ersichtlich. Trete hinsichtlich der festgestellten Erstattungspflicht eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ein, werde darüber in einem besonderen Bescheid entschieden. Die fällig werdenden Erstattungsbeträge würden jeweils in gesonderten Abrechnungsentscheidungen - bezogen auf den kalendermäßig abgelaufenen Zeitraum von 3 Monaten seit der Entstehung des Erstattungsanspruches - mitgeteilt. Hiergegen legte die Klägerin am 20. Oktober 1994 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 1994 als unbegründet zurückwies.

Die Klägerin erhob daraufhin am 27. Januar 1995 Klage zum Sozialgericht Darmstadt. Sie machte geltend, die Erstattungspflicht komme nicht zum Tragen, da der Befreiungstatbestand des § 128 Abs. 1 Ziff. 4 AFG gegeben sei. Im übrigen berief sie sich auch auf den Befreiungstatbestand des § 128 Abs. 1 Ziff. 7 AFG.

Im Verlaufe des Klageverfahrens teilte die Beklagte der Klägerin dann mit, die Klägerin habe für den Abrechnungszeitraum vom 1. April 1994 bis zum 31. Dezember 1994 insgesamt 35.108,09 DM (Arbeitslosengeld 24.142,80 DM, Beiträge zur Krankenversicherung 6.329,87 DM und Beiträge zur Rentenversicherung 4.635,42 DM) zu erstatten (Bescheid vom 15. Februar 1995). Mit weiterem Bescheid vom 26. April 1995 machte die Beklagte auch die Erstattung für die Zeit vom 2. Januar 1995 bis zum 31. Januar 1995 in Höhe von insgesamt 4.091,97 DM geltend.

Durch Urteil vom 24. Oktober 1995 hat das Sozialgericht die Abrechnungsbescheide vom 15. Februar 1995 und vom 26. April 1995 aufgehoben und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide folge aus § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X).

Gegen dieses der Klägerin und der Beklagten jeweils am 23. Januar 1996 zugestellte Urteil richtet sich die von der Beklagten am 9. Februar 1996 und von der Klägerin am 16. Februar 1996 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegte Berufung.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß es sich bei den Abrechnungsbescheiden lediglich um die gesetzliche Umsetzung des nach Anhörung ergangenen Grundbescheides handele. Eine wiederholte Anhörung sei deshalb nicht erforderlich. Eine vorherige Mitteilung der für den Erstattungsbetrag maßgeblichen Berechnungskriterien im Rahmen eines erneuten Anhörungsverfahrens könne auf den Abrechnungsbescheid auch keinen Einfluß haben, da die Klägerin nicht dazu in der Lage sei, zu diesen Angaben fundiert Stellung zu nehmen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Oktober 1995 abzuändern, die Klage in vollem Umfang abzuweisen...

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