Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Gerichtsbescheid vom 13.11.1998; Aktenzeichen S 18 U 1177/94) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger streitet um die Zahlung höherer Entschädigungsleistungen (Verletztengeld, Verletztenrente, Pflegegeld) wegen eines Verkehrsunfalles vom 27. Oktober 1990.
Dem in der Bundesrepublik Deutschland nicht als gewerbetreibend gemeldeten, 1937 geborenen Kläger wurde am 11. Mai 1990 vom Rat der Stadt A. (Sachsen-Anhalt) die Genehmigung erteilt, einen Neu- und Gebrauchtwagenhandel zu betreiben. Ab 1. Juni 1990 eröffnete er das Gewerbe in A. und zeigte dies der Stadt A. an. Er hatte in A. eine Einzimmerwohnung angemietet mit Bad und Küchenbenutzung und war dort mit zweitem Wohnsitz gemeldet. Nach eigenen Angaben hielt er sich zwei bis drei Tage pro Woche in A. auf und fuhr dann nach D. zurück, wo er mit Frau und Sohn lebte und seinen ersten Wohnsitz beibehielt. Am Samstag, dem 27. Oktober 1990, wollte er zusammen mit seiner Frau mit dem Pkw von D. nach A. fahren, da er dort verschiedene Termine mit am Kauf von Autos interessierten Kunden vereinbart hatte. Am Gießener Nordkreuz kam er beim Befahren der Querspange der A 480 zur B 3 A in Richtung Marburg ausgangs einer Linkskurve von der Fahrbahn ab, überschlug sich mehrmals und kam auf den Rädern zum Stillstand. Infolge eines Luxationsbruches der Halswirbelkörper 6 und 7 erlitt der Kläger ein komplexes sensibles und motorisches Querschnittssyndrom, das ihn seitdem an den Rollstuhl fesselt.
Der Kläger wandte sich am 18. Dezember 1990 an die Verwaltung der Sozialversicherung in Halle mit dem Antrag, den Unfall als Arbeitsunfall zu entschädigen, von wo die Antragsunterlagen am 12. April 1991 an die Beklagte zur Bearbeitung weitergeleitet wurden. Diese lehnte zunächst mit Bescheid vom 1. Juli 1992 eine Entschädigung des Unfalles ab. Nach dem bis Ende 1990 im Beitrittsgebiet geltenden Recht habe der Kläger nicht zum Kreis der Versicherungspflichtigen Personen in der Unfallversicherung der ehemaligen DDR gehört und habe zudem die Beiträge zur Sozialversicherung weder termingerecht noch überhaupt entrichtet, so daß er Leistungen der Sozialversicherung daher nicht beanspruchen könne. Nach Widerspruch des Klägers vom 30. Juli 1992 erhielt die Beklagte die Auskunft der BfA vom 30. September 1992, wonach der Kläger mit Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit nach den DDR-Bestimmungen versicherungspflichtig geworden sei, und half mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1992 dem Widerspruch des Klägers ab. Da der Kläger unter Berücksichtigung der zum Unfallzeitpunkt anzuwendenden Vorschriften der ehemaligen DDR zum Kreis der versicherten Personen gehört und sich auf einem versicherten Weg befunden habe, wurde festgestellt, daß es sich bei dem Ereignis vom 27. Oktober 1990 um einen versicherten Arbeitsunfall gehandelt habe. Die Beklagte ließ das unfallchirurgische Gutachten der Dres. T. und K. Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik (BGUK) Frankfurt am Main, vom 3. Juli 1993 und das neurologische Zusatzgutachten des Dr. F. vom 2. Juli 1993 erstatten und gewährte dem Kläger sodann mit Bescheid vom 8. September 1993 unter Anerkennung einer Rückenmarksschädigung in Höhe des 6. und 7. Halswirbelkörpers mit vollständiger sensibler und motorischer Querschnittslähmung als Unfallfolgen Verletztenrente ab 13. Juni 1991 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v.H. Sie ging vom Höchstsatz des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) für Juni 1991 in Höhe von DM 36.000,00 und für das zweite Halbjahr 1991 in Höhe von DM 40.800,00 aus und paßte diese Sätze in der Folgezeit dem Rentenangleichungsgesetz entsprechend an. Mit Bescheid gleichen Datums zahlte sie dem Kläger Pflegegeld nach Kategorie A 1 vom 12. bis 30. Juni 1991 in Höhe von monatlich DM 829,00, das der 2. bis 6. Rentenanpassungsverordnung gemäß in der Folgezeit angepaßt wurde. Mit Bescheid vom 4. Oktober 1993 gewährte sie dem Kläger Verletztengeld vom 1. Januar bis 12. Juni 1991 auf der Grundlage eines JAV von zunächst DM 32.400,00 und ab 27. April 1991 DM 36.000,00.
Der Kläger legte gegen die Bescheide Widerspruch ein und machte geltend, das Verletztengeld und die Verletztenrente müsse entsprechend dem in den alten Bundesländern geltenden Höchst-JAV von DM 108.000,00 berechnet werden und ihm stehe auch das in den alten Bundesländern höchstmögliche Pflegegeld zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 1994 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da für alle streitigen Leistungen die Höchstbeträge nach den für Arbeitsunfälle im Beitrittsgebiet geltenden Rechtsvorschriften erbracht worden seien. Der Kläger habe einen Arbeitsunfall im Sinne von § 1150 Abs. 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) erlitten, nach dem er ...