Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Ablehnung von Richtern. Besorgnis der Befangenheit. Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuches. offensichtlicher Missbrauch. sachfremder Zweck. Terminverlegung. Vorliegen eines offensichtlichen Missbrauchs des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke bei zuvor abgelehnter Terminverlegung
Orientierungssatz
Zum Vorliegen eines offensichtlichen Missbrauchs des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke bei zuvor abgelehnter Terminverlegung:
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 3. August 2020 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Juli bis 1. Oktober 2018, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den 2. Oktober 2018 und über die Aufhebung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 3. bis 23. Oktober 2018.
Die 1974 geborene Klägerin war vom 1. August 2000 bis 30. Juni 2018 als Aufgabenleiterin Rechnungswesen bei der C. AG beschäftigt. Sie beendete dieses Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvertrag vom 25. Mai 2018 zum 30. Juni 2018. Der Arbeitgeber verpflichtete sich, ihr wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Betrag i.H.v. 40.000 Euro zu zahlen. Die Klägerin meldete sich am 25. Mai 2018 bei der Beklagten persönlich arbeitssuchend und arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld ab dem 1. Juli 2018. Sie bestätigte, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten zu haben und davon Kenntnis genommen zu haben. Sie gab hinsichtlich des Fragebogens zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages an, dass sie Mobbing am Arbeitsplatz ausgesetzt gewesen sei und sich dadurch ihre Gesundheit verschlechtert hätte. Es habe Gespräche mit dem Vorgesetzten in den Jahren 2016/2017 gegeben und der Betriebsrat sei eingeschaltet worden. Dennoch hätte sich ihr gesundheitlicher Zustand verschlechtert. Die Klägerin legte außerdem ein ärztliches Attest vor, wonach sie wegen der Situation am Arbeitsplatz auf einen Termin beim Psychiater warte und sich in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Ihr sei empfohlen worden, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.
In der Arbeitsbescheinigung teilte der Arbeitgeber mit, dass er das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt hätte. Die Klägerin sei vom 6. März bis 4. Mai 2018 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Die Kündigungsfrist habe sechs Monate zum Ende des Vierteljahres betragen. Zudem sei die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gesetzlich oder tariflich zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen gewesen.
Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bewilligungsbescheid vom 1. August 2018 Arbeitslosengeld i.H.v. 57,65 Euro kalendertäglich ab dem 3. Oktober 2018 bis 1. Oktober 2019. Sie verfügte außerdem das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld vom 1. Juli bis 2. Oktober 2018 wegen des Erhalts einer Entlassungsentschädigung. Mit einem weiteren Bescheid vom gleichen Tag teilte die Beklagte ihr erneut das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld mit. Der Zeitraum des Ruhens werde aus 40 % der Arbeitgeberleistungen berechnet. Der sich so ergebende Betrag werde durch ihr kalendertägliches Arbeitsentgelt geteilt. Daraus ergäbe sich die Anzahl der Tage des Ruhens des Anspruchs.
Die Klägerin legte am 11. September 2018 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 6. September 2018 vor, nach der sie voraussichtlich bis zum 20. September 2018 arbeitsunfähig erkrankt sei. Am 25. September 2018 legte sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 20. September 2018 vor, nach der sie weiterhin - voraussichtlich bis zum 4. Oktober 2018 - arbeitsunfähig erkrankt sei. Daraufhin hob die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 27. September 2018 die Bewilligung von Arbeitslosengeld für den 3. und 4. Oktober 2018 auf und gewährte Arbeitslosengeld erst ab 5. Oktober 2018.
Am 8. Oktober 2018 legte die Klägerin der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 4. Oktober 2018 vor, nach der sie weiterhin - voraussichtlich bis zum 18. Oktober 2018 - arbeitsunfähig erkrankt sei. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 11. Oktober 2018 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 3. Oktober 2018 auf.
Die Klägerin meldete sich am 23. Oktober 2018 unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 23. Oktober 2018 erneut arbeitslos und arbeitssuchend und beantragte Arbeitslosengeld ab dem 24. Oktober 2018. Die Klägerin wies nach, dass sie seitens ihrer Krankenkasse kein Krankengeld erhalten hatte.
Gegen den Aufhebungsbescheid vom 11. Oktober 2018 legte die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. Oktober 2018 Widerspruch ein und stellte einen Überprüfungsantrag hinsichtlich der Bescheide vom 1. August 2018.
Mit Bewilligungsbescheid vom 6. November gewährte die Beklagte der Klägerin auf ihren erneuten Antrag ...