Verfahrensgang
SG Wiesbaden (Urteil vom 01.04.1998; Aktenzeichen S 7 V 249/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 1. April 1998 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer erhöhten Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Bei dem 1934 geborenen Kläger sind durch Bescheid vom 8. Oktober 1958 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v. H. der Verlust des linken Auges und die völlige Erblindung des rechten Auges als Schädigungsfolgen anerkannt worden. Nach einem versorgungsärztlichen Gutachten vom 17. Mai 1995 (Vertragsärztin R…) finden sich bei dem Kläger außer den anerkannten Schädigungsfolgen keine pathologischen Befunde. Der Kläger ist Jurist, bis September 1994 war er als Regierungsdirektor bei der Wehrbereichsverwaltung tätig. Seit dem 1. Oktober 1994 beschäftigt er entsprechend den allgemeinen Vertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes für Haushaltspflegekräfte (AVR) nach der Vergütungsgruppe 6b eine staatlich geprüfte Wirtschafterin als Pflegerin. Am 18. Oktober 1994 beantragte der Kläger eine Erhöhung der Pflegezulage gemäß § 35 Abs. 2 BVG.
Mit Bescheid vom 4. Januar 1995 gewährte die Beklagte eine erhöhte Pflegezulage vom 1. Oktober 1994 bis 31. März 1995. Zugrunde gelegt war ein erstattungsfähiger Pflegeumfang von täglich vier Stunden bei Vergütungsgruppe 9 der Anlage 2 des AVR. Dagegen erhob der Kläger am 2. Februar 1995 Widerspruch. Er war der Ansicht, der Pflegeumfang sei erheblich höher als vier Stunden täglich und seine Pflegerin sei als staatlich geprüfte Wirtschafterin höher als nach Vergütungsgruppe 9 zu entlohnen. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 10. März 1995 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 23. März 1995 Klage vor dem Sozialgericht in Wiesbaden erhoben. Mit Abhilfebescheid vom 22. April 1996 hat der Beklagte den erstattungsfähigen Pflegeumfang auf täglich 8 Stunden erhöht. Der Kläger begehrt nunmehr nur noch erhöhte Pflegezulage auf der Grundlage einer Eingruppierung seiner Pflegekraft in die Vergütungsgruppe 6b. Vergütungsgruppe 9 betreffe nur einfachste Arbeiten, für die Pflege eines Blinden seien jedoch qualifizierte Kräfte notwendig, die auch bei geistigen Tätigkeiten helfen könnten. Für die Vergütung sei auf die Qualifikation seiner Pflegekraft abzustellen, so wie dies auch der Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg entspreche. Der Beklagte führte aus, nach hessischer Verwaltungspraxis werde zur Vereinfachung das Prinzip der Pauschalabgeltung gewählt, das nur eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 7 oder 9 zulasse. Ausschlaggebend sei das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit. Nur in besonders schweren Fällen sei die Vergütungsgruppe 7 angemessen. Beim Kläger liege ein überwiegend betreuerisches und die persönliche Versorgung sicherstellendes Pflegebedürfnis vor, jedoch kein besonders schwerer Leidenszustand, der eine Behandlungspflege erforderlich mache.
Das Sozialgericht hat am 15. Februar 1996 den Kläger und die Pflegerin informatorisch über den Pflegeumfang befragt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 1. April 1998 wurde der Sachbereichsleiter für den Bereich Mobile Altenhilfe beim Caritasverband W…, K… P… zur Eingruppierung der Pflegerin des Klägers gehört. In Kenntnis der Niederschrift der Anhörung hat er am 15. Februar 1996 ausgeführt, dass eine Eingruppierung in die Gruppe 9 unangemessen sei und die von der Pflegerin in hoher Verantwortlichkeit und Selbständigkeit durchgeführten pflegenahen Tätigkeiten mit der Gruppe 8 und nach Bewährungsaufstieg der Gruppe 7 zu entlohnen seien.
Mit Urteil vom 1. April 1998 hat das Sozialgericht entsprechend der Sachverständigenaussage der Klage teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger sei nicht darin zu folgen, dass ausschließlich auf die berufliche Aus- und Vorbildung der Pflegekraft abzustellen sei, weil dann jeglicher Bezug zu den konkreten Bedürfnissen des Pflegezulagenempfängers fehle. Die Verwaltungspraxis des Beklagten, nach der lediglich zwei Vergütungsgruppen herangezogen würden, differenzierten nicht aber ausreichend in dem konkreten Einzelfall. Entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen sei hier die Lohngruppe 7 angemessen.
Gegen das ihm am 2. Juli 1998 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15. Juli 1998 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Der Senat hat Beweis erhoben und die Pflegerin durch den Berichterstatter am 4. April 2000 als Zeugin über die von ihr verrichtete Arbeit vernommen. Der Deutsche Caritasverband, Generalsekretariat in F…, hat auf Anfrage mit Schreiben vom 9. Februar 2001 mitgeteilt, dass Pflegekräfte in ambulanten Einrichtungen nicht nach Vergütungsgruppe 9 der Anlage 2 AVR, sondern na...